Im vorliegenden Rechtsstreit besteht gemäß § 27 Abs 1 ZPO absolute Anwaltspflicht. Nach § 28 Abs 1 ZPO bedürfen Rechtsanwälte, Notare, zur Ausübung des Richteramts befähigte Personen und Beamte der Finanzprokuratur, die die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt haben, wenn sie in einem Rechtsstreit als Partei einschreiten, weder in der ersten noch in einer höheren Instanz der Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Wird gegen eine solche Partei während der Dauer des Prozesses die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte, der Entsetzung vom Amt, der Versetzung in den Ruhestand oder der Dienstentlassung verhängt, so ist von ihr gemäß § 28 Abs 2 ZPO für das weitere Verfahren, sofern in demselben die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, ein Rechtsanwalt zu bestellen.Im vorliegenden Rechtsstreit besteht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ZPO absolute Anwaltspflicht. Nach Paragraph 28, Absatz eins, ZPO bedürfen Rechtsanwälte, Notare, zur Ausübung des Richteramts befähigte Personen und Beamte der Finanzprokuratur, die die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt haben, wenn sie in einem Rechtsstreit als Partei einschreiten, weder in der ersten noch in einer höheren Instanz der Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Wird gegen eine solche Partei während der Dauer des Prozesses die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte, der Entsetzung vom Amt, der Versetzung in den Ruhestand oder der Dienstentlassung verhängt, so ist von ihr gemäß Paragraph 28, Absatz 2, ZPO für das weitere Verfahren, sofern in demselben die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, ein Rechtsanwalt zu bestellen.
In der Frage der "Selbstvertretungsbefugnis" des Klägers kann der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, die Begünstigung des § 28 Abs 1 ZPO für Rechtsanwälte gelte nur für die Dauer ihrer Eintragung in die Rechtsanwaltsliste und der als Rechtsanwalt emeritierte Kläger sei zur Einbringung der Berufung ohne Vertretung durch einen eingetragenen Rechtsanwalt nicht legitimiert, aus folgenden Erwägungen nicht beigetreten werden:In der Frage der "Selbstvertretungsbefugnis" des Klägers kann der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, die Begünstigung des Paragraph 28, Absatz eins, ZPO für Rechtsanwälte gelte nur für die Dauer ihrer Eintragung in die Rechtsanwaltsliste und der als Rechtsanwalt emeritierte Kläger sei zur Einbringung der Berufung ohne Vertretung durch einen eingetragenen Rechtsanwalt nicht legitimiert, aus folgenden Erwägungen nicht beigetreten werden:
Vor der ZVR 1983 bedurften Rechtsanwälte, Notare sowie die zur Ausübung des Richteramts befähigten und bei Gericht angestellten Personen, wenn sie in einem Rechtsstreit als Partei einschritten, nach § 28 Abs 1 ZPO aF, weder in der ersten noch in einer höheren Instanz der Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Für Rechtsanwälte galt nach einhelliger Ansicht diese Begünstigung nur, solange sie in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen waren. Durch die ZVN 1983 wurden in Abs 1 des § 28 ZPO die Worte: "und bei Gericht angestellten" gestrichen. Den Erläuternden Bemerkungen zur ZVN 1983 (669 BlgNR XV. GP 46) lässt sich nur entnehmen, dass es durch die Streichung der Worte: "und bei Gericht angestellten", nicht nur - wie vorher - aktiven Richtern und Staatsanwälten, sondern auch solchen im Ruhestand ermöglicht werden sollte, ihre Sache im Anwaltsprozess selbst zu führen, insbesondere auch Konzeptsbeamten der Finanzprokuratur im Hinblick darauf, dass auch diese die Richteramts- oder die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt haben. Dass durch die Neufassung des § 28 Abs 1 ZPO ausschließlich eine Besserstellung der zum Richteramt befähigten Personen (einschließlich der Konzeptsbeamten) beabsichtigt gewesen wäre, lässt sich den Gesetzesmaterialien hingegen nicht entnehmen. Bei dieser Gesetzesnovellierung wurde es zwar unterlassen, die Rechtsfolge ausdrücklich auch auf Rechtsanwälte und Notare zu erstrecken, doch war das auch nicht unbedingt notwendig: Da die durch die Novellierung aufgehobene Wortfolge als eine Einschränkung angesehen wurde, die im Wege der Analogie auch auf Rechtsanwälte und Notare zu erstrecken war, fiel mit der einschränkenden Wortfolge auch die Basis für eine Erstreckung auf Rechtsanwälte und Notare weg. Das entscheidende Kriterium für die Zulässigkeit der "Selbstvertretung" im Sinne des § 28 ZPO sollte nun nicht die tatsächliche Amts-(Berufs-)ausübung, sondern die - durch einschlägige Prüfungen sowie eine gewisse Berufspraxis nachgewiesene - juristische Befähigung sein.Vor der ZVR 1983 bedurften Rechtsanwälte, Notare sowie die zur Ausübung des Richteramts befähigten und bei Gericht angestellten Personen, wenn sie in einem Rechtsstreit als Partei einschritten, nach Paragraph 28, Absatz eins, ZPO aF, weder in der ersten noch in einer höheren Instanz der Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Für Rechtsanwälte galt nach einhelliger Ansicht diese Begünstigung nur, solange sie in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen waren. Durch die ZVN 1983 wurden in Absatz eins, des Paragraph 28, ZPO die Worte: "und bei Gericht angestellten" gestrichen. Den Erläuternden Bemerkungen zur ZVN 1983 (669 BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode 46, ) lässt sich nur entnehmen, dass es durch die Streichung der Worte: "und bei Gericht angestellten", nicht nur - wie vorher - aktiven Richtern und Staatsanwälten, sondern auch solchen im Ruhestand ermöglicht werden sollte, ihre Sache im Anwaltsprozess selbst zu führen, insbesondere auch Konzeptsbeamten der Finanzprokuratur im Hinblick darauf, dass auch diese die Richteramts- oder die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt haben. Dass durch die Neufassung des Paragraph 28, Absatz eins, ZPO ausschließlich eine Besserstellung der zum Richteramt befähigten Personen (einschließlich der Konzeptsbeamten) beabsichtigt gewesen wäre, lässt sich den Gesetzesmaterialien hingegen nicht entnehmen. Bei dieser Gesetzesnovellierung wurde es zwar unterlassen, die Rechtsfolge ausdrücklich auch auf Rechtsanwälte und Notare zu erstrecken, doch war das auch nicht unbedingt notwendig: Da die durch die Novellierung aufgehobene Wortfolge als eine Einschränkung angesehen wurde, die im Wege der Analogie auch auf Rechtsanwälte und Notare zu erstrecken war, fiel mit der einschränkenden Wortfolge auch die Basis für eine Erstreckung auf Rechtsanwälte und Notare weg. Das entscheidende Kriterium für die Zulässigkeit der "Selbstvertretung" im Sinne des Paragraph 28, ZPO sollte nun nicht die tatsächliche Amts-(Berufs-)ausübung, sondern die - durch einschlägige Prüfungen sowie eine gewisse Berufspraxis nachgewiesene - juristische Befähigung sein.
Dies zwingt aber zu der weiteren Schlussfolgerung, dass eine Differenzierung innerhalb des insoweit als gleichwertig zu betrachtenden Personenkreises der Rechtsanwälte, Notare und der zur Ausübung des Richteramts befähigten Personen dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechen kann. Der gegenteiligen - vom Berufungsgericht zitierten - zu 7 Ob 61/87 (= EvBl 1989/33) vertretenen Auffassung vermag sich der erknnende Senat nicht anzuschließen (so schon 1 Ob 695/87). Der Entfall der Worte: "und bei Gericht angestellten" hat vielmehr zur Folge, dass nun für alle im § 28 ZPO genannten Personen zur Ausübung des "Selbstvertretungsrechts" nicht mehr die Berufsausübung notwendig ist, sondern schon die Befähigung dazu genügt. Dürfen pensionierte Richter und Konzeptsbeamte, soweit sie zur Ausübung des Richteramts befähigt sind, Anwaltsprozesse in eigener Sache jedenfalls selbst führen, obwohl sie während ihrer aktiven Berufsausübung mit der Vertretung von Parteien vor Gericht in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht befasst waren, so fehlt jeder sachliche Grund dafür, dass dies emeritierten Rechtsanwälten, die vorher mit solchen Vertretungen berufsmäßig betraut waren, versagt sein sollte (ebenso Sager, AnwBl 1993, 11). Die persönliche Befreiung von der Anwaltspflicht hat ihren Grund in erster Linie darin, dass die Gerichtsentlastung und die damit verbundene Verfahrensbeschleunigung als hauptsächlicher Normzweck der Anwaltspflicht nicht gefährdet erscheinen, wenn professionelle Organe der Rechtspflege, die mit den prozessualen Förmlichkeiten vertraut sind, statt in fremden einmal im eigenen Namen tätig werden (Zib in Fasching² II/1 § 28 Rz 2). Die subjektive Befreiung eines Rechtsanwalts geht nicht verloren, wenn dieser im Falle freiwilligen Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft einen laufenden Prozess zu Ende führt (idS auch 7 Ob 61/87) oder auch einen neuen beginnt, zumal die juristischen Kenntnisse des Rechtsanwalts, die ihn zu einer Prozessführung befähigen, durch den freiwilligen Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht verloren gehen.Dies zwingt aber zu der weiteren Schlussfolgerung, dass eine Differenzierung innerhalb des insoweit als gleichwertig zu betrachtenden Personenkreises der Rechtsanwälte, Notare und der zur Ausübung des Richteramts befähigten Personen dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechen kann. Der gegenteiligen - vom Berufungsgericht zitierten - zu 7 Ob 61/87 (= EvBl 1989/33) vertretenen Auffassung vermag sich der erknnende Senat nicht anzuschließen (so schon 1 Ob 695/87). Der Entfall der Worte: "und bei Gericht angestellten" hat vielmehr zur Folge, dass nun für alle im Paragraph 28, ZPO genannten Personen zur Ausübung des "Selbstvertretungsrechts" nicht mehr die Berufsausübung notwendig ist, sondern schon die Befähigung dazu genügt. Dürfen pensionierte Richter und Konzeptsbeamte, soweit sie zur Ausübung des Richteramts befähigt sind, Anwaltsprozesse in eigener Sache jedenfalls selbst führen, obwohl sie während ihrer aktiven Berufsausübung mit der Vertretung von Parteien vor Gericht in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht befasst waren, so fehlt jeder sachliche Grund dafür, dass dies emeritierten Rechtsanwälten, die vorher mit solchen Vertretungen berufsmäßig betraut waren, versagt sein sollte (ebenso Sager, AnwBl 1993, 11). Die persönliche Befreiung von der Anwaltspflicht hat ihren Grund in erster Linie darin, dass die Gerichtsentlastung und die damit verbundene Verfahrensbeschleunigung als hauptsächlicher Normzweck der Anwaltspflicht nicht gefährdet erscheinen, wenn professionelle Organe der Rechtspflege, die mit den prozessualen Förmlichkeiten vertraut sind, statt in fremden einmal im eigenen Namen tätig werden (Zib in Fasching² II/1 Paragraph 28, Rz 2). Die subjektive Befreiung eines Rechtsanwalts geht nicht verloren, wenn dieser im Falle freiwilligen Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft einen laufenden Prozess zu Ende führt (idS auch 7 Ob 61/87) oder auch einen neuen beginnt, zumal die juristischen Kenntnisse des Rechtsanwalts, die ihn zu einer Prozessführung befähigen, durch den freiwilligen Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht verloren gehen.
Aus diesen Erwägungen kann der im angefochtenen Beschluss vertretenen Ansicht, die Bestimmung des § 28 Abs 1 ZPO erstrecke sich nur auf Richter und Staatsanwälte, nicht aber auch auf Rechtsanwälte, die auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet haben, nicht gefolgt werden (1 Ob 695/87; Zib in Fasching² II/1 § 28 Rz 3). Im Übrigen wird auch in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung zu 7 Ob 61/87 nur die selbständige Führung eines nach dem Verzicht eingeleiteten Verfahrens für unzulässig angesehen, wogegen der Kläger hier die Klage bereits vorher erhoben hat (vgl auch 8 Ob 156/99w).Aus diesen Erwägungen kann der im angefochtenen Beschluss vertretenen Ansicht, die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, ZPO erstrecke sich nur auf Richter und Staatsanwälte, nicht aber auch auf Rechtsanwälte, die auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet haben, nicht gefolgt werden (1 Ob 695/87; Zib in Fasching² II/1 Paragraph 28, Rz 3). Im Übrigen wird auch in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung zu 7 Ob 61/87 nur die selbständige Führung eines nach dem Verzicht eingeleiteten Verfahrens für unzulässig angesehen, wogegen der Kläger hier die Klage bereits vorher erhoben hat vergleiche auch 8 Ob 156/99w).
Die vom Berufungsgericht aufgezeigte Möglichkeit, disziplinarrechtliche Sanktionen, die den Verlust des "Selbstvertretungsrechts" nach sich ziehen, durch einen Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu unterlaufen, vermag nach Auffassung des erkennenden Senats eine generelle Verpflichtung emeritierter Rechtsanwälte, sich in Anwaltsprozessen qualifiziert vertreten zu lassen, nicht zu rechtfertigen. Dafür, dass gerade der Kläger in einem Disziplinarverfahren von der Rechtsanwaltsliste gestrichen worden wäre, wenn er keinen Verzicht abgegeben hätte, gibt es keine Anhaltspunkte.
Da der Kläger seine "Vertretung" im Verfahren erster Instanz zulässiger Weise selbst besorgt hat und auch im Berufungsverfahren weiterhin dazu befugt ist, "sich selbst zu vertreten", bedarf seine Berufungsschrift - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts, weshalb der dem Kläger vom Gericht zweiter Instanz erteilte Auftrag zur Verbesserung der Berufungsschrift durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts zu Unrecht erfolgte; dessen Nichtbeachtung konnte somit keine ihm nachteilige Rechtsfolgen herbeiführen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.