Die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 3.12.1992, B 737, 797/91 einem Gesetzesprüfungsverfahren unterzogene Bestimmung des § 25 KO, die einen Anspruch auf Ersatz des durch die vorzeitige Lösung des Vertragsverhältnisses verursachten Schadens nicht vorsieht, ist im vorliegenden Fall anzuwenden.Die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 3.12.1992, B 737, 797/91 einem Gesetzesprüfungsverfahren unterzogene Bestimmung des Paragraph 25, KO, die einen Anspruch auf Ersatz des durch die vorzeitige Lösung des Vertragsverhältnisses verursachten Schadens nicht vorsieht, ist im vorliegenden Fall anzuwenden.
Wie der Oberste Gerichtshof in der einen gleichgelagerten Fall betreffenden Entscheidung vom 25.4.1990, 9 Ob 901/90 (mit hier nicht relevanten Teilen veröffentlicht in ZAS 1990/23 [Fink] und ecolex 1990, 568 [Mazal]) ausgesprochen hat, kommt auch dann, wenn dem Austritt nach § 25 KO eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Ausgleichsverfahren nach § 20 b Abs 2 und § 20 c Abs 2 AO vorangegangen ist, durch welche die fiktive Dauer des Dienstverhältnisses und damit die Höhe der infolge des Austritts gebührenden Kündigungsentschädigung bestimmt wird, die Schadenersatzbestimmung des § 20 d AO nicht zur Anwendung. An dieser Auffassung hält der Oberste Gerichtshof ungeachtet der von der Revisionswerberin geäußerten Kritik fest. Mit der begünstigten Kündigung im Ausgleichsverfahren wurde - anders als mit dem Austritt - das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern nur unter Aufrechterhaltung des Leistungsaustausches in das Auflösungsstadium versetzt; der Anspruch auf weiteres Arbeitsentgelt und auch auf den Ersatz nach § 20 d AO war daher grundsätzlich von der weiteren Erbringung der Arbeitsleistung im Rahmen des Synallagmas abhängig und nicht - wie die Revisionswerberin vermeint - bereits im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung entstanden. Durch den Austritt der Klägerin wurde nun dieses Austauschverhältnis mit Wirkung ex nunc vorzeitig beendet; dadurch entfiel die Arbeitspflicht der Klägerin für die restliche Dauer des bereits im Auflösungsstadium befindlichen Arbeitsverhältnisses. Die finanziellen Folgen dieser vorzeitigen Auflösung sind daher nicht nach der eine derartige Austrittsmöglichkeit nicht gewährenden AO, sondern nach der KO zu beurteilen.Wie der Oberste Gerichtshof in der einen gleichgelagerten Fall betreffenden Entscheidung vom 25.4.1990, 9 Ob 901/90 (mit hier nicht relevanten Teilen veröffentlicht in ZAS 1990/23 [Fink] und ecolex 1990, 568 [Mazal]) ausgesprochen hat, kommt auch dann, wenn dem Austritt nach Paragraph 25, KO eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Ausgleichsverfahren nach Paragraph 20, b Absatz 2 und Paragraph 20, c Absatz 2, AO vorangegangen ist, durch welche die fiktive Dauer des Dienstverhältnisses und damit die Höhe der infolge des Austritts gebührenden Kündigungsentschädigung bestimmt wird, die Schadenersatzbestimmung des Paragraph 20, d AO nicht zur Anwendung. An dieser Auffassung hält der Oberste Gerichtshof ungeachtet der von der Revisionswerberin geäußerten Kritik fest. Mit der begünstigten Kündigung im Ausgleichsverfahren wurde - anders als mit dem Austritt - das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern nur unter Aufrechterhaltung des Leistungsaustausches in das Auflösungsstadium versetzt; der Anspruch auf weiteres Arbeitsentgelt und auch auf den Ersatz nach Paragraph 20, d AO war daher grundsätzlich von der weiteren Erbringung der Arbeitsleistung im Rahmen des Synallagmas abhängig und nicht - wie die Revisionswerberin vermeint - bereits im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung entstanden. Durch den Austritt der Klägerin wurde nun dieses Austauschverhältnis mit Wirkung ex nunc vorzeitig beendet; dadurch entfiel die Arbeitspflicht der Klägerin für die restliche Dauer des bereits im Auflösungsstadium befindlichen Arbeitsverhältnisses. Die finanziellen Folgen dieser vorzeitigen Auflösung sind daher nicht nach der eine derartige Austrittsmöglichkeit nicht gewährenden AO, sondern nach der KO zu beurteilen.
Wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluß vom 3.12.1992, B 737,797/91, (siehe hiezu Grießer RdW 1993, 112 ff) über die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens über die Verfassungsmäßigkeit des § 25 KO idF der Novelle BGBl 370/82 ausgesprochen hat, bestehen gegen diese Vorschrift verfassungsrechtliche Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Es scheint, daß sie ohne sachlichen Grund ausschließlich Arbeitnehmerforderungen aus Anlaß eines Konkurses kürzt und diese Kürzung in sich unsachlich gestaltet, da eine dem Abs 2 der Stammfassung des § 25 KO entsprechende Vorschrift über den Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers fehlt (bzw durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz nicht wieder eingeführt wurde). Obwohl nur das Kündigungsrecht des Masseverwalters die Notwendigkeit einer solchen Ergänzung auslöse, müsse der - für sich gesehen unbedenkliche Text - insgesamt in Prüfung gezogen werden.Wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluß vom 3.12.1992, B 737,797/91, (siehe hiezu Grießer RdW 1993, 112 ff) über die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens über die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 25, KO in der Fassung der Novelle BGBl 370/82 ausgesprochen hat, bestehen gegen diese Vorschrift verfassungsrechtliche Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Es scheint, daß sie ohne sachlichen Grund ausschließlich Arbeitnehmerforderungen aus Anlaß eines Konkurses kürzt und diese Kürzung in sich unsachlich gestaltet, da eine dem Absatz 2, der Stammfassung des Paragraph 25, KO entsprechende Vorschrift über den Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers fehlt (bzw durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz nicht wieder eingeführt wurde). Obwohl nur das Kündigungsrecht des Masseverwalters die Notwendigkeit einer solchen Ergänzung auslöse, müsse der - für sich gesehen unbedenkliche Text - insgesamt in Prüfung gezogen werden.
Der Oberste Gerichtshof hat - zuletzt in den Entscheidungen 9 Ob 902-904/92 und 9 Ob S 20/92 unter Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtes VfSlg 10.411 - in unbedenklichen Austrittsfällen nach § 25 KO eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes abgelehnt. Der Oberste Gerichtshof teilt die vor allem den Fall der Kündigung durch den Masseverwalter betreffenden Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, weil für diesen Fall der außerordentlichen Kündigung - abweichend von der Grundregel des § 21 Abs 2 zweiter Satz KO - kein Schadenersatzanspruch vorgesehen ist. Dies scheint zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Konkursgläubigern zu führen.Der Oberste Gerichtshof hat - zuletzt in den Entscheidungen 9 Ob 902-904/92 und 9 Ob S 20/92 unter Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtes VfSlg 10.411 - in unbedenklichen Austrittsfällen nach Paragraph 25, KO eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes abgelehnt. Der Oberste Gerichtshof teilt die vor allem den Fall der Kündigung durch den Masseverwalter betreffenden Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, weil für diesen Fall der außerordentlichen Kündigung - abweichend von der Grundregel des Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz KO - kein Schadenersatzanspruch vorgesehen ist. Dies scheint zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Konkursgläubigern zu führen.
Dem Anlaßfall des vorliegenden Anfechtungsantrages liegt zwar ein Sachverhalt zugrunde, bei dem - wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 10.411 ausgesprochen und im Beschluß vom 3.12.1992, B 737, 797/91 wiederholt hat - nicht zu sehen ist, welche Verfassungsbestimmung den Gesetzgeber verhalten könnte, dem selbst vorzeitig austretenden Arbeitnehmer, dessen Vertrag bisher erfüllt wurde und den die Konkursmasse vielleicht noch benötige, zusätzlich Schadenersatzansprüche einzuräumen; eine nur diese Austrittsfälle erfassende Kürzung der Arbeitnehmeransprüche wäre daher wohl nicht verfassungswidrig. Da es aber ohne Belang ist, ob die Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Gesetzes im Anlaßfall zum Tragen kommt (Walter-Mayer, Verfassungsrecht6, 377; VfSlg 9755; 19.3.1987 G 269/86 ua; 4 Ob 117/92; 4 Ob 123/92), sieht sich der Oberste Gerichtshof auch im vorliegenden Fall zu einer Anfechtung des § 25 KO gemäß Art 89 Abs 2 und Art 140 Abs 1 B-VG veranlaßt.Dem Anlaßfall des vorliegenden Anfechtungsantrages liegt zwar ein Sachverhalt zugrunde, bei dem - wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 10.411 ausgesprochen und im Beschluß vom 3.12.1992, B 737, 797/91 wiederholt hat - nicht zu sehen ist, welche Verfassungsbestimmung den Gesetzgeber verhalten könnte, dem selbst vorzeitig austretenden Arbeitnehmer, dessen Vertrag bisher erfüllt wurde und den die Konkursmasse vielleicht noch benötige, zusätzlich Schadenersatzansprüche einzuräumen; eine nur diese Austrittsfälle erfassende Kürzung der Arbeitnehmeransprüche wäre daher wohl nicht verfassungswidrig. Da es aber ohne Belang ist, ob die Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Gesetzes im Anlaßfall zum Tragen kommt (Walter-Mayer, Verfassungsrecht6, 377; VfSlg 9755; 19.3.1987 G 269/86 ua; 4 Ob 117/92; 4 Ob 123/92), sieht sich der Oberste Gerichtshof auch im vorliegenden Fall zu einer Anfechtung des Paragraph 25, KO gemäß Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 140, Absatz eins, B-VG veranlaßt.
Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin erscheinen dem Obersten Gerichtshof hingegen die für das fiktive Ende des Dienstverhältnisses und damit für die Höhe der Kündigungsentschädigung nach § 25 KO maßgeblichen Bestimmungen der §§ 20 b Abs 2 und 3 sowie 20 c Abs 2 AO nicht verfassungsrechtlich bedenklich. Zieht man in Betracht, daß die dem Ausgleichsschuldner eingeräumte Möglichkeit, Arbeitsverträge (ebenso wie andere zweiseitige Verträge) mit Genehmigung des Ausgleichsgerichtes durch außerordentliche Kündigung zu lösen, der Befreiung des Unternehmens von überhöhten oder gar überflüssigen Lohnkosten dient, um seine Sanierung zu erleichtern (siehe Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei InsolvenzEntgegen der Auffassung der Revisionswerberin erscheinen dem Obersten Gerichtshof hingegen die für das fiktive Ende des Dienstverhältnisses und damit für die Höhe der Kündigungsentschädigung nach Paragraph 25, KO maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 20, b Absatz 2 und 3 sowie 20 c Absatz 2, AO nicht verfassungsrechtlich bedenklich. Zieht man in Betracht, daß die dem Ausgleichsschuldner eingeräumte Möglichkeit, Arbeitsverträge (ebenso wie andere zweiseitige Verträge) mit Genehmigung des Ausgleichsgerichtes durch außerordentliche Kündigung zu lösen, der Befreiung des Unternehmens von überhöhten oder gar überflüssigen Lohnkosten dient, um seine Sanierung zu erleichtern (siehe Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz
493) und daß die Regelung nur dann sinnvoll ist, wenn das Genehmigungsverfahren schnell abgewickelt werden kann und damit gegenüber der ohne eine solche Genehmigung möglichen ordentlichen Kündigung einen Vorteil bietet, dann erscheint die Einschränkung des rechtlichen Gehörs des Vertragspartners - er ist nach § 20 b Abs 2 AO nur, wenn tunlich, zu hören - sachlich gerechtfertigt, zumal ihm durch die Regelung des § 20 d AO ein Anspruch auf Ersatz des durch die außerordentliche Lösung verursachten Schadens zugebilligt wird.493) und daß die Regelung nur dann sinnvoll ist, wenn das Genehmigungsverfahren schnell abgewickelt werden kann und damit gegenüber der ohne eine solche Genehmigung möglichen ordentlichen Kündigung einen Vorteil bietet, dann erscheint die Einschränkung des rechtlichen Gehörs des Vertragspartners - er ist nach Paragraph 20, b Absatz 2, AO nur, wenn tunlich, zu hören - sachlich gerechtfertigt, zumal ihm durch die Regelung des Paragraph 20, d AO ein Anspruch auf Ersatz des durch die außerordentliche Lösung verursachten Schadens zugebilligt wird.
Der auf die Regelungen des § 25 KO sowie der § 20 b und 20 c AO lediglich verweisende § 3 Abs 3 IESG verletzt nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes keine verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte der Klägerin.Der auf die Regelungen des Paragraph 25, KO sowie der Paragraph 20, b und 20 c AO lediglich verweisende Paragraph 3, Absatz 3, IESG verletzt nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes keine verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte der Klägerin.