Nur gegen die Nichtunterstellung des zu Punkt A/ des Schuldspruchs beschriebenen Tatverhaltens (auch) unter den Tatbestand der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 letzter Fall StGB wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a (richtig: Z 10) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.Nur gegen die Nichtunterstellung des zu Punkt A/ des Schuldspruchs beschriebenen Tatverhaltens (auch) unter den Tatbestand der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, letzter Fall StGB wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, (richtig: Ziffer 10,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.
Nach den zu Punkt A/ des Schuldspruchs getroffenen Feststellungen des Schöffengerichtes haben die Angeklagten der Sandra S***, die einen Einbruchsdiebstahl begangen hatte, einen Teil der erlangten Diebsbeute durch gefährliche Drohung erpresserisch abgenötigt, wobei sie wußten, woher das erhaltene Geld stammt (S 232 in Verbindung mit S 234). Solcherart haben die Angeklagten aber eine Sache, die ein anderer, nämlich Sandra S***, durch ein Verbrechen (im technischen Sinn) erlangt hat, an sich gebracht, womit sie alle Tatbestandsmerkmale der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 StGB, qualifiziert nach Abs. 3 dritter Fall leg. cit., erfüllt haben. Zwar wird im Schrifttum (vgl. Kienapfel BT II § 164 RN 17, 18) die Auffassung vertreten, daß für die Hehlerei generell (und damit auch für den Fall des sonstigen Ansichbringens einer bemakelten Sache) "das eigentümliche Zusammenspiel des Vortäters (bzw. des Vorbesitzers) mit dem Hehler" charakteristisch sei und Hehlerei (mit Ausnahme des Verheimlichens) stets "ein einverständliches, nicht unbedingt 'kollusives' Zusammenwirken zwischen Vortäter (bzw. Vorbesitzer) und Hehler" erfordere, woran die Umwandlung der früheren "Teilnehmung" (§ 185 StG) zum eigenständigen Vermögensdelikt (§ 164 StGB) nichts geändert habe. Das Strafgesetzbuch bietet indes für den vorliegend aktuellen Fall des sonstigen Ansichbringens einer aus einer hehlereibegründenden Vortat stammenden Sache keinen Anhaltspunkt dafür, ein solches Einverständnis zwischen Vortäter (Vorbesitzer) und Hehler zu verlangen. Das Strafgesetzbuch hat vielmehr die Hehlerei als ein eigenständiges Vermögensdelikt und nicht etwa als einen speziellen Fall einer "Teilnehmung" an der Vortat oder einer Begünstigung des Vortäters konstruiert. Es stellt in § 164 Abs. 1 Z 2 jede Gestion mit Sachen unter Strafsanktion, die mit dem Makel behaftet sind, daß sie ein anderer durch ein Verbrechen, ein Vergehen gegen fremdes Vermögen oder ein Vergehen nach den §§ 304 bis 311 StGB erlangt hat, und bringt damit zum Ausdruck, daß das Wesen der Hehlerei im Festigen oder Verlängern der widerrechtlichen Sachentziehung, also in der Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen widerrechtlichen Vermögenszustandes besteht, womit es insoweit der sogenannten Perpetuierungstheorie folgt (Kienapfel aaO § 164 RN 9). Die solcherart pönalisierte Aufrechterhaltung der (objektiv) durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage ist aber von einem Zusammenspiel zwischen Vortäter (Vorbesitzer im Falle der "Kettenhehlerei") und Hehler unabhängig, womit erhellt, daß für die Begehungsform des sonstigen Ansichbringens ein vom Vortäter (Vorbesitzer) gewollter Gewahrsamsübergang auf den Hehler weder nach dem Wortlaut noch nach der ratio des § 164 Abs. 1 Z 2 StGB erforderlich ist. Im übrigen ist auch nach Kienapfel (aaO § 164 RN 140) der Tatbestand der Hehlerei dann erfüllt, wenn der Nachtäter sich oder einem Dritten die Verfügungsgewalt über eine hehlereitaugliche Sache dadurch verschafft, daß er sie dem Vortäter (Vorbesitzer) "ablistet", in welchem Fall er Hehlerei in Tateinheit mit Betrug zu verantworten habe. Dasselbe muß aber - entgegen Kienapfel (aaO) - auch für den Fall gelten, daß die Sache dem Vortäter (Vorbesitzer) nicht abgelistet, sondern abgenötigt oder abgepreßt wird. Ist doch ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung der in Rede stehenden Fallkonstellationen nicht ersichtlich. Folglich wird auch im bundesdeutschen Schrifttum (vgl. etwa Dreher-Tröndle, dStGB 42 RN 16, 30, Ruß in LK 10 RN 17, 47, Stree in Schönke-Schröder, Kommentar 22 RN 42, 62 jeweils zu § 259 dStGB) der Tatbestand der Hehlerei sowohl für den Fall des Ablistens als auch für jenen des Abnötigens (Abpressens) der Sache zum Nachteil des Vortäters als erfüllt angesehen und Idealkonkurrenz zwischen Hehlerei einerseits und Betrug bzw. Erpressung andererseits bejaht.Nach den zu Punkt A/ des Schuldspruchs getroffenen Feststellungen des Schöffengerichtes haben die Angeklagten der Sandra S***, die einen Einbruchsdiebstahl begangen hatte, einen Teil der erlangten Diebsbeute durch gefährliche Drohung erpresserisch abgenötigt, wobei sie wußten, woher das erhaltene Geld stammt (S 232 in Verbindung mit S 234). Solcherart haben die Angeklagten aber eine Sache, die ein anderer, nämlich Sandra S***, durch ein Verbrechen (im technischen Sinn) erlangt hat, an sich gebracht, womit sie alle Tatbestandsmerkmale der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, qualifiziert nach Absatz 3, dritter Fall leg. cit., erfüllt haben. Zwar wird im Schrifttum vergleiche Kienapfel BT römisch zwei Paragraph 164, RN 17, 18) die Auffassung vertreten, daß für die Hehlerei generell (und damit auch für den Fall des sonstigen Ansichbringens einer bemakelten Sache) "das eigentümliche Zusammenspiel des Vortäters (bzw. des Vorbesitzers) mit dem Hehler" charakteristisch sei und Hehlerei (mit Ausnahme des Verheimlichens) stets "ein einverständliches, nicht unbedingt 'kollusives' Zusammenwirken zwischen Vortäter (bzw. Vorbesitzer) und Hehler" erfordere, woran die Umwandlung der früheren "Teilnehmung" (Paragraph 185, StG) zum eigenständigen Vermögensdelikt (Paragraph 164, StGB) nichts geändert habe. Das Strafgesetzbuch bietet indes für den vorliegend aktuellen Fall des sonstigen Ansichbringens einer aus einer hehlereibegründenden Vortat stammenden Sache keinen Anhaltspunkt dafür, ein solches Einverständnis zwischen Vortäter (Vorbesitzer) und Hehler zu verlangen. Das Strafgesetzbuch hat vielmehr die Hehlerei als ein eigenständiges Vermögensdelikt und nicht etwa als einen speziellen Fall einer "Teilnehmung" an der Vortat oder einer Begünstigung des Vortäters konstruiert. Es stellt in Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, jede Gestion mit Sachen unter Strafsanktion, die mit dem Makel behaftet sind, daß sie ein anderer durch ein Verbrechen, ein Vergehen gegen fremdes Vermögen oder ein Vergehen nach den Paragraphen 304 bis 311 StGB erlangt hat, und bringt damit zum Ausdruck, daß das Wesen der Hehlerei im Festigen oder Verlängern der widerrechtlichen Sachentziehung, also in der Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen widerrechtlichen Vermögenszustandes besteht, womit es insoweit der sogenannten Perpetuierungstheorie folgt (Kienapfel aaO Paragraph 164, RN 9). Die solcherart pönalisierte Aufrechterhaltung der (objektiv) durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage ist aber von einem Zusammenspiel zwischen Vortäter (Vorbesitzer im Falle der "Kettenhehlerei") und Hehler unabhängig, womit erhellt, daß für die Begehungsform des sonstigen Ansichbringens ein vom Vortäter (Vorbesitzer) gewollter Gewahrsamsübergang auf den Hehler weder nach dem Wortlaut noch nach der ratio des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB erforderlich ist. Im übrigen ist auch nach Kienapfel (aaO Paragraph 164, RN 140) der Tatbestand der Hehlerei dann erfüllt, wenn der Nachtäter sich oder einem Dritten die Verfügungsgewalt über eine hehlereitaugliche Sache dadurch verschafft, daß er sie dem Vortäter (Vorbesitzer) "ablistet", in welchem Fall er Hehlerei in Tateinheit mit Betrug zu verantworten habe. Dasselbe muß aber - entgegen Kienapfel (aaO) - auch für den Fall gelten, daß die Sache dem Vortäter (Vorbesitzer) nicht abgelistet, sondern abgenötigt oder abgepreßt wird. Ist doch ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung der in Rede stehenden Fallkonstellationen nicht ersichtlich. Folglich wird auch im bundesdeutschen Schrifttum vergleiche etwa Dreher-Tröndle, dStGB 42 RN 16, 30, Ruß in LK 10 RN 17, 47, Stree in Schönke-Schröder, Kommentar 22 RN 42, 62 jeweils zu Paragraph 259, dStGB) der Tatbestand der Hehlerei sowohl für den Fall des Ablistens als auch für jenen des Abnötigens (Abpressens) der Sache zum Nachteil des Vortäters als erfüllt angesehen und Idealkonkurrenz zwischen Hehlerei einerseits und Betrug bzw. Erpressung andererseits bejaht.
Demnach haben die Angeklagten - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht und die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme richtig aufzeigt - durch die zu Punkt A/ des Schuldspruchs beschriebene (erpresserische) Tat zugleich auch den Tatbestand der Hehlerei verwirklicht (vgl. hiezu auch EvBl. 1970/289 = JBl. 1970, 482) und es bleibt lediglich zu prüfen, ob das Delikt der Hehlerei vorliegend nicht allenfalls von jenem der Erpressung verdrängt wird. Auf die gegebene Fallkonstellation trifft jedoch keine der in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Formen scheinbarer (Ideal-) Konkurrenz (vgl. hiezu Leukauf-Steininger, Kommentar 2 § 28 RN 23 ff; Burgstaller JBl. 1978, 394 ff) zu:Demnach haben die Angeklagten - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht und die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme richtig aufzeigt - durch die zu Punkt A/ des Schuldspruchs beschriebene (erpresserische) Tat zugleich auch den Tatbestand der Hehlerei verwirklicht vergleiche hiezu auch EvBl. 1970/289 = JBl. 1970, 482) und es bleibt lediglich zu prüfen, ob das Delikt der Hehlerei vorliegend nicht allenfalls von jenem der Erpressung verdrängt wird. Auf die gegebene Fallkonstellation trifft jedoch keine der in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Formen scheinbarer (Ideal-) Konkurrenz vergleiche hiezu Leukauf-Steininger, Kommentar 2 Paragraph 28, RN 23 ff; Burgstaller JBl. 1978, 394 ff) zu:
Daß Hehlerei und Erpressung zueinander im Verhältnis von Gattung und Art stünden, letztere also als das an Begriffsmerkmalen weitere, an Umfang aber engere, somit spezielle Delikt die Hehlerei verdränge, ist - deliktsvergleichend - zu verneinen. Spezialität als Rechtsgrund einer Verdrängung scheidet daher aus. Unter dem Gesichtspunkt einer Konsumtion hinwieder käme nur der Fall einer straflosen Nachtat in Betracht, von welcher aber schon deshalb nicht gesprochen werden kann, weil Hehlerei und Erpressung jeweils andere Rechtsgüter zu schützen bestimmt sind. Wurden doch durch die Erpressung die Freiheit der Willensbestätigung und des Vermögens der Erpreßten beeinträchtigt, während Schutzobjekt der Hehlerei das Vermögen des (von der Vortäterin) Bestohlenen ist. Auch Konsumtion scheidet daher aus (vgl. ÖJZ-LSK 1981/100 u.a.).Daß Hehlerei und Erpressung zueinander im Verhältnis von Gattung und Art stünden, letztere also als das an Begriffsmerkmalen weitere, an Umfang aber engere, somit spezielle Delikt die Hehlerei verdränge, ist - deliktsvergleichend - zu verneinen. Spezialität als Rechtsgrund einer Verdrängung scheidet daher aus. Unter dem Gesichtspunkt einer Konsumtion hinwieder käme nur der Fall einer straflosen Nachtat in Betracht, von welcher aber schon deshalb nicht gesprochen werden kann, weil Hehlerei und Erpressung jeweils andere Rechtsgüter zu schützen bestimmt sind. Wurden doch durch die Erpressung die Freiheit der Willensbestätigung und des Vermögens der Erpreßten beeinträchtigt, während Schutzobjekt der Hehlerei das Vermögen des (von der Vortäterin) Bestohlenen ist. Auch Konsumtion scheidet daher aus vergleiche ÖJZ-LSK 1981/100 u.a.).
Letztlich liegt aber auch kein Fall materieller Subsidiarität vor, kann doch - entgegen der von Liebscher im Wiener Kommentar (§ 164 Rz 19) unter zustimmender Zitierung von Foregger-Serini StGB 3 Anm II/2 zu § 164 vertretenen These eines generell subsidiären Charakters der Hehlerei gegenüber originären deliktischen Handlungen in bezug auf eine hehlereitaugliche Sache - von einer bloß hilfsweisen Geltung des Tatbestandes der Hehlerei gegenüber jenem der Erpressung in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, nach dem abstrakten Verhältnis der beiden Tatbestände zueinander, nicht gesprochen werden. Die Rechtsprechung hat im übrigen auch schon bisher die Möglichkeit einer echten Idealkonkurrenz zwischen Eigentumsdelikten, im besonderen echtes eintätiges Zusammentreffen von Hehlerei und Veruntreuung (nämlich Hehlerei an einer vom Treugeber nach Wissen des Angeklagten einem Dritten gestohlenen Sache) grundsätzlich bejaht (vgl. abermals EvBl. 1970/289 = JBl. 1970, 482 mit Judikaturzitaten). Die Angeklagten haben somit in bezug auf die zu A/ des Schuldspruchs beschriebene Tat neben dem Verbrechen der Erpressung auch jenes der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 dritter Fall StGB zu verantworten, sodaß in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen war.Letztlich liegt aber auch kein Fall materieller Subsidiarität vor, kann doch - entgegen der von Liebscher im Wiener Kommentar (Paragraph 164, Rz 19) unter zustimmender Zitierung von Foregger-Serini StGB 3 Anmerkung II/2 zu Paragraph 164, vertretenen These eines generell subsidiären Charakters der Hehlerei gegenüber originären deliktischen Handlungen in bezug auf eine hehlereitaugliche Sache - von einer bloß hilfsweisen Geltung des Tatbestandes der Hehlerei gegenüber jenem der Erpressung in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, nach dem abstrakten Verhältnis der beiden Tatbestände zueinander, nicht gesprochen werden. Die Rechtsprechung hat im übrigen auch schon bisher die Möglichkeit einer echten Idealkonkurrenz zwischen Eigentumsdelikten, im besonderen echtes eintätiges Zusammentreffen von Hehlerei und Veruntreuung (nämlich Hehlerei an einer vom Treugeber nach Wissen des Angeklagten einem Dritten gestohlenen Sache) grundsätzlich bejaht vergleiche abermals EvBl. 1970/289 = JBl. 1970, 482 mit Judikaturzitaten). Die Angeklagten haben somit in bezug auf die zu A/ des Schuldspruchs beschriebene Tat neben dem Verbrechen der Erpressung auch jenes der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, dritter Fall StGB zu verantworten, sodaß in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen war.
Bei der im Hinblick auf die getroffene Sachentscheidung vorzunehmenden Neubemessung der verwirkten Strafen wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen zweier verschiedener strafbarer Handlungen und überdies beim Angeklagten K*** eine einschlägige Vorverurteilung und die Wiederholung der Hehlerei sowie beim Angeklagten R*** drei einschlägige Vorverurteilungen, als mildernd hingegen das Geständnis beider Angeklagter sowie die erfolgte Schadensgutmachung; von einer Tatbegehung bloß aus Unbesonnenheit im Sinn des § 34 Z 7 StGB kann hingegen nach den Verfahrensergebnissen nicht gesprochen werden. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erachtete der Oberste Gerichtshof die Verhängung von Freiheitsstrafen in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß als schuldangemessen. Beim Angeklagten K*** kann - trotz einer einschlägigen Vorverurteilung - davon ausgegangen werden, daß bei ihm die bloße Androhung der Strafvollstreckung genügen werde, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Die über diesen Angeklagten verhängte Strafe war daher - da dem auch generalpräventive Erwägungen nicht entgegenstehen - unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen (§ 43 Abs. 1 StGB). Beim Angeklagten R*** kam dagegen eine bedingte Strafnachsicht nicht (mehr) in Betracht, da dieser Angeklagte insgesamt drei einschlägige Vorverurteilungen aufweist, was gegen die Annahme spricht, daß die bloße Androhung der Vollstreckung der Strafe genügen werde, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten; bei ihm bedarf es vielmehr aus spezialpräventiver Sicht des Vollzuges der verhängten Strafe.Bei der im Hinblick auf die getroffene Sachentscheidung vorzunehmenden Neubemessung der verwirkten Strafen wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen zweier verschiedener strafbarer Handlungen und überdies beim Angeklagten K*** eine einschlägige Vorverurteilung und die Wiederholung der Hehlerei sowie beim Angeklagten R*** drei einschlägige Vorverurteilungen, als mildernd hingegen das Geständnis beider Angeklagter sowie die erfolgte Schadensgutmachung; von einer Tatbegehung bloß aus Unbesonnenheit im Sinn des Paragraph 34, Ziffer 7, StGB kann hingegen nach den Verfahrensergebnissen nicht gesprochen werden. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erachtete der Oberste Gerichtshof die Verhängung von Freiheitsstrafen in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß als schuldangemessen. Beim Angeklagten K*** kann - trotz einer einschlägigen Vorverurteilung - davon ausgegangen werden, daß bei ihm die bloße Androhung der Strafvollstreckung genügen werde, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Die über diesen Angeklagten verhängte Strafe war daher - da dem auch generalpräventive Erwägungen nicht entgegenstehen - unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen (Paragraph 43, Absatz eins, StGB). Beim Angeklagten R*** kam dagegen eine bedingte Strafnachsicht nicht (mehr) in Betracht, da dieser Angeklagte insgesamt drei einschlägige Vorverurteilungen aufweist, was gegen die Annahme spricht, daß die bloße Androhung der Vollstreckung der Strafe genügen werde, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten; bei ihm bedarf es vielmehr aus spezialpräventiver Sicht des Vollzuges der verhängten Strafe.
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den bezogenen Gesetzesstellen.