Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. über diese Rechtsmittel hat der Oberste Gerichtshof nach öffentlicher Verhandlung mit Urteil vom 25. September 1984, GZ 9 Os 114/84-10, dahin erkannt, daß die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen und der Berufung nicht Folge gegeben wird; das Ersturteil ist mithin in Rechtskraft erwachsen. Das Erstgericht hat des weiteren mit dem - in die Urteilsausfertigung (ON 45) aufgenommenen - Beschluß vom 30.April 1984 dem Angeklagten gemäß § 51 StGB die Weisung erteilt, 'dem Gericht alle vier Monate nachzuweisen, daß er einer Arbeit nachgeht' (S 183). Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß diese Weisung deshalb geboten sei, um der Neigung des Angeklagten, seinen Lebensunterhalt aus der Unterstützung durch Frauen zu gewinnen, entsprechend entgegenzuwirken und ihn zu künftigem Wohlverhalten anzuhalten, zumal gerade im Zusammenhang mit der Prostitution und der Ausnützung von Prostituierten die Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen bestehe (S 197/198).Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. über diese Rechtsmittel hat der Oberste Gerichtshof nach öffentlicher Verhandlung mit Urteil vom 25. September 1984, GZ 9 Os 114/84-10, dahin erkannt, daß die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen und der Berufung nicht Folge gegeben wird; das Ersturteil ist mithin in Rechtskraft erwachsen. Das Erstgericht hat des weiteren mit dem - in die Urteilsausfertigung (ON 45) aufgenommenen - Beschluß vom 30.April 1984 dem Angeklagten gemäß Paragraph 51, StGB die Weisung erteilt, 'dem Gericht alle vier Monate nachzuweisen, daß er einer Arbeit nachgeht' (S 183). Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß diese Weisung deshalb geboten sei, um der Neigung des Angeklagten, seinen Lebensunterhalt aus der Unterstützung durch Frauen zu gewinnen, entsprechend entgegenzuwirken und ihn zu künftigem Wohlverhalten anzuhalten, zumal gerade im Zusammenhang mit der Prostitution und der Ausnützung von Prostituierten die Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen bestehe (S 197/198).
Gegen diesen Beschluß hat der Angeklagte (verbunden mit den gegen das Strafurteil ergriffenen Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung) Beschwerde erhoben, über die gemäß § 498 Abs 3 StPO der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat. Nach Ansicht des Beschwerdeführers widerspreche die ihm erteilte Weisung dem Gesetz, weil er bisher einen tadellosen Lebenswandel geführt habe und ohnehin ständig einem ordentlichen Beruf nachgegangen sei. Der Beschwerde kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Gemäß § 50 Abs 1 StGB hat das Gericht einem Rechtsbrecher, dem die Strafe bedingt nachgesehen (oder der aus einer Freiheitsstrafe oder aus dem Maßnahmenvollzog bedingt entlassen) wird, Weisungen zu erteilen (und einen Bewährungshelfer zu bestellen), soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um ihn von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Die Erteilung einer Weisung ist notwendig, wenn ohne sie ein neuerliches Straffälligwerden wahrscheinlich wäre; sie ist zweckmäßig, wenn durch sie die Wahrscheinlichkeit eines neuerlichen Straffälligwerdens verringert wird (vgl Kunst in WK § 50 RN 2), das heißt, wenn sie die Resozialisierung des Rechtsbrechers unterstützt, erleichtert oder fördert. Ob die Erteilung einer Weisung notwendig oder zumindest zweckmäßig ist, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls in Verbindung mit den realen Möglichkeiten der Weisung zu beurteilen (Kunst aaO § 50 RN 3).Gegen diesen Beschluß hat der Angeklagte (verbunden mit den gegen das Strafurteil ergriffenen Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung) Beschwerde erhoben, über die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat. Nach Ansicht des Beschwerdeführers widerspreche die ihm erteilte Weisung dem Gesetz, weil er bisher einen tadellosen Lebenswandel geführt habe und ohnehin ständig einem ordentlichen Beruf nachgegangen sei. Der Beschwerde kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, StGB hat das Gericht einem Rechtsbrecher, dem die Strafe bedingt nachgesehen (oder der aus einer Freiheitsstrafe oder aus dem Maßnahmenvollzog bedingt entlassen) wird, Weisungen zu erteilen (und einen Bewährungshelfer zu bestellen), soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um ihn von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Die Erteilung einer Weisung ist notwendig, wenn ohne sie ein neuerliches Straffälligwerden wahrscheinlich wäre; sie ist zweckmäßig, wenn durch sie die Wahrscheinlichkeit eines neuerlichen Straffälligwerdens verringert wird vergleiche Kunst in WK Paragraph 50, RN 2), das heißt, wenn sie die Resozialisierung des Rechtsbrechers unterstützt, erleichtert oder fördert. Ob die Erteilung einer Weisung notwendig oder zumindest zweckmäßig ist, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls in Verbindung mit den realen Möglichkeiten der Weisung zu beurteilen (Kunst aaO Paragraph 50, RN 3).
Im vorliegenden Fall mag die Erteilung der bekämpften Weisung nicht unbedingt notwendig sein, weil nicht gesagt werden kann, daß der Angeklagte ohne sie wahrscheinlich wieder straffällig werden wird; sie ist aber - berücksichtigt man das aktenkundige bisherige Verhalten des Angeklagten und die Art der verübten Straftaten, woraus sich die Neigung des Angeklagten ableiten läßt, seinen Lebensunterhalt (wenn auch nicht ausschließlich, so doch jedenfalls zum Teil) aus der weiblichen Prostitution zu erzielen und zu diesem Zweck strafbare Handlungen zu begehen - jedenfalls zweckmäßig im dargelegten Sinn, stellt sie doch ein taugliches (und dem abgeurteilten kriminellen Verhalten adäquates) Mittel dar, um den Angeklagten entsprechend positiv zu beeinflussen und solcherart dazu beizutragen, daß er schädliche Neigungen in Hinkunft unterdrückt und sich wohlverhält. Dem steht - dem Beschwerdevorbringen zuwider - nicht entgegen, daß der Angeklagte erstmals straffällig geworden ist und derzeit (nach der Aktenlage) ohnedies einem ordentlichen Beruf nachgeht.
So gesehen erweist sich demnach die Beschwerde als nicht berechtigt. Nur der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß die vorliegend erteilte Weisung keinen (gemäß § 51 Abs 1 zweiter Satz StGB) unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Angeklagten darstellt (vgl hiezu Leukauf-Steininger Kommentar+2 § 51 RN 2 ff). Im Falle eines erwiesenermaßen unverschuldeten Verlusts des Arbeitsplatzes wird es Sache des Erstgerichtes sein, die Weisung entsprechend zu modifizieren.So gesehen erweist sich demnach die Beschwerde als nicht berechtigt. Nur der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß die vorliegend erteilte Weisung keinen (gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz StGB) unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Angeklagten darstellt vergleiche hiezu Leukauf-Steininger Kommentar+2 Paragraph 51, RN 2 ff). Im Falle eines erwiesenermaßen unverschuldeten Verlusts des Arbeitsplatzes wird es Sache des Erstgerichtes sein, die Weisung entsprechend zu modifizieren.