Die Rüge versagt. Notwehr setzt einen (gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden) rechtswidrigen Angriff eines Menschen auf ein notwehrfähiges Gut voraus.
Von einem rechtswidrigen Verhalten des Verletzten gegenüber dem Angeklagten kann vorliegend jedoch keine Rede sein, gleichviel, ob Wolfgang D der beim (den Gegenstand des Punktes 1 des Schuldspruchs bildenden) überfall um Hilfe rufenden Ottilie E beistehen, ihr mithin Nothilfe leisten wollte (vgl. Bd. I, S 39, 228, 519 d. A), oder ob er sich dem Angeklagten in den Weg stellte, um ihn nach der Tat an der Flucht zu hindern (vgl. Bd. I, S 44, 271, 455, 465, 488, 519 d. A). Sowohl gegen eine Nothilfehandlung als auch gegen eine (im Rahmen des Anhalterechtes) nach § 86 Abs. 2 StPO erfolgende Anhaltung war Notwehr nicht zulässig. Daß sich der Angeklagte aber zur Zeit des Eingreifens des Wolfgang D auf der Flucht nach einer mit gerichtlicher Strafe bedrohenden Handlung befand, räumt (in übereinstimmung mit den Verfahrensergebnissen) auch die Beschwerde ein, die damit gleichzeitig das Vorliegen hinreichender Gründe für die Annahme einer solchen Straftat des Angeklagten durch D im Zusammenhang mit den Hilferufen der überfallenen E nicht zu bestreiten vermag. D versuchte - selbst nach dem Beschwerdevorbringen - lediglich den Angeklagten anzuhalten, indem er sich ihm in den Weg stellte (und nach seinen Armen griff). Dadurch hat er das ihm nach dem Gesetz zustehende Anhaltungsrecht keinesfalls überschritten. Eine Notwehrhandlung des Angeklagten gegen diese maßhaltende und daher nicht rechtswidrige Maßnahme war folglich unzulässig, eine Fragestellung in der vom Angeklagten aufgezeigten Richtung zum Urteilsfaktum 3 durch die Verfahrensergebnisse - aus rechtlichen Erwägungen - nicht indiziert. Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer aber auch, insoferne er den Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubes (Faktum 1) unter Anrufung der Z 6 und 9 des § 345 Abs. 1 StPO, der Sache nach jedoch lediglich aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund, mit der Behauptung bekämpft, es sei zu Unrecht keine Frage nach der Qualifikation des § 129 Z 4 StGB gestellt worden, obwohl eine solche Fragestellung auf Grund seiner Verantwortung geboten gewesen sei, er habe das (beim Raubüberfall verwendete) Messer nur gebrauchen wollen, um den nach Wegnahme des Geldes zu erwartenden Widerstand einer Person zu überwinden. Dieser Darstellung des Beschwerdeführers hat der Schwurgerichtshof nämlich ohnedies durch die Eventualfragen 6 und 7 wegen versuchten Diebstahls sowie wegen Nötigung Rechnung getragen und den Geschwornen damit eine Alternative zur korrespondierenden Hauptfrage wegen versuchten schweren Raubes geboten. Daß der Schwurgerichtshof in Bezug auf den Diebstahl nur die Qualifikation nach § 128 Z 4 StGB, nicht aber zusätzlich auch noch den strafsatzerhöhenden Umstand des § 129 Z 4 StGB in die Eventualfrage 6 aufnahm, oder aber (letzteren) zum Gegenstand einer Zusatzfrage (im Sinne des § 316 StPO) machte, gereicht dem Beschwerdeführer in keiner Weise zum Nachteil; es hätte sich dies im Falle eines Schuldspruchs bloß wegen Diebstahls (als anstatt Raubes) lediglich zu seinen Gunsten auszuwirken vermocht. Insoferne erweist sich daher die Beschwerde als überhaupt nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt. Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen. Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren. Dabei nahm es das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen - von denen seiner Meinung nach das Verbrechen nach § 86 StGB besonderes Gewicht hat - als erschwerend und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, dessen Alter unter 21 Jahren im Zeitpunkt der Tat sowie die zur Wahrheitsfindung beitragende Verantwortung vor der Polizei und vor Gericht als mildernd an.Von einem rechtswidrigen Verhalten des Verletzten gegenüber dem Angeklagten kann vorliegend jedoch keine Rede sein, gleichviel, ob Wolfgang D der beim (den Gegenstand des Punktes 1 des Schuldspruchs bildenden) überfall um Hilfe rufenden Ottilie E beistehen, ihr mithin Nothilfe leisten wollte vergleiche Bd. römisch eins, S 39, 228, 519 d. A), oder ob er sich dem Angeklagten in den Weg stellte, um ihn nach der Tat an der Flucht zu hindern vergleiche Bd. römisch eins, S 44, 271, 455, 465, 488, 519 d. A). Sowohl gegen eine Nothilfehandlung als auch gegen eine (im Rahmen des Anhalterechtes) nach Paragraph 86, Absatz 2, StPO erfolgende Anhaltung war Notwehr nicht zulässig. Daß sich der Angeklagte aber zur Zeit des Eingreifens des Wolfgang D auf der Flucht nach einer mit gerichtlicher Strafe bedrohenden Handlung befand, räumt (in übereinstimmung mit den Verfahrensergebnissen) auch die Beschwerde ein, die damit gleichzeitig das Vorliegen hinreichender Gründe für die Annahme einer solchen Straftat des Angeklagten durch D im Zusammenhang mit den Hilferufen der überfallenen E nicht zu bestreiten vermag. D versuchte - selbst nach dem Beschwerdevorbringen - lediglich den Angeklagten anzuhalten, indem er sich ihm in den Weg stellte (und nach seinen Armen griff). Dadurch hat er das ihm nach dem Gesetz zustehende Anhaltungsrecht keinesfalls überschritten. Eine Notwehrhandlung des Angeklagten gegen diese maßhaltende und daher nicht rechtswidrige Maßnahme war folglich unzulässig, eine Fragestellung in der vom Angeklagten aufgezeigten Richtung zum Urteilsfaktum 3 durch die Verfahrensergebnisse - aus rechtlichen Erwägungen - nicht indiziert. Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer aber auch, insoferne er den Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubes (Faktum 1) unter Anrufung der Ziffer 6 und 9 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, der Sache nach jedoch lediglich aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund, mit der Behauptung bekämpft, es sei zu Unrecht keine Frage nach der Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer 4, StGB gestellt worden, obwohl eine solche Fragestellung auf Grund seiner Verantwortung geboten gewesen sei, er habe das (beim Raubüberfall verwendete) Messer nur gebrauchen wollen, um den nach Wegnahme des Geldes zu erwartenden Widerstand einer Person zu überwinden. Dieser Darstellung des Beschwerdeführers hat der Schwurgerichtshof nämlich ohnedies durch die Eventualfragen 6 und 7 wegen versuchten Diebstahls sowie wegen Nötigung Rechnung getragen und den Geschwornen damit eine Alternative zur korrespondierenden Hauptfrage wegen versuchten schweren Raubes geboten. Daß der Schwurgerichtshof in Bezug auf den Diebstahl nur die Qualifikation nach Paragraph 128, Ziffer 4, StGB, nicht aber zusätzlich auch noch den strafsatzerhöhenden Umstand des Paragraph 129, Ziffer 4, StGB in die Eventualfrage 6 aufnahm, oder aber (letzteren) zum Gegenstand einer Zusatzfrage (im Sinne des Paragraph 316, StPO) machte, gereicht dem Beschwerdeführer in keiner Weise zum Nachteil; es hätte sich dies im Falle eines Schuldspruchs bloß wegen Diebstahls (als anstatt Raubes) lediglich zu seinen Gunsten auszuwirken vermocht. Insoferne erweist sich daher die Beschwerde als überhaupt nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt. Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen. Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 28, 143, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren. Dabei nahm es das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen - von denen seiner Meinung nach das Verbrechen nach Paragraph 86, StGB besonderes Gewicht hat - als erschwerend und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, dessen Alter unter 21 Jahren im Zeitpunkt der Tat sowie die zur Wahrheitsfindung beitragende Verantwortung vor der Polizei und vor Gericht als mildernd an.
In seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, allenfalls unter das gesetzliche Mindestmaß.
Der Berufung ist zwar einzuräumen, daß das Geschwornengericht die Strafzumessungsgründe nicht vollständig erfaßt hat, weil es dem Angeklagten, wiewohl der Raub von ihm nicht vollendet worden ist, den Milderungsgrund nach Z 13 des § 34 StGB nicht zugute gehalten hat; dennoch kommt ihr im Ergebnis keine Berechtigung zu. Das Geschwornengericht hat nämlich trotzdem ein den allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung der Strafe (§ 32 StGB) entsprechendes Strafübel gefunden, das dem Verschulden des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt seiner Taten gerecht wird und die Eignung hat, ihm den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzuzeigen, ihm zu einer redlichen, den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung zu verhelfen und ihn abzuhalten, in Hinkunft schädlichen Neigungen, wie er sie bei seinen Taten zeigte, nachzugehen. Zu einer Herabsetzung der vom Geschwornengericht gefundenen Strafe sah sich der Oberste Gerichtshof demnach nicht veranlaßt.Der Berufung ist zwar einzuräumen, daß das Geschwornengericht die Strafzumessungsgründe nicht vollständig erfaßt hat, weil es dem Angeklagten, wiewohl der Raub von ihm nicht vollendet worden ist, den Milderungsgrund nach Ziffer 13, des Paragraph 34, StGB nicht zugute gehalten hat; dennoch kommt ihr im Ergebnis keine Berechtigung zu. Das Geschwornengericht hat nämlich trotzdem ein den allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung der Strafe (Paragraph 32, StGB) entsprechendes Strafübel gefunden, das dem Verschulden des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt seiner Taten gerecht wird und die Eignung hat, ihm den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzuzeigen, ihm zu einer redlichen, den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung zu verhelfen und ihn abzuhalten, in Hinkunft schädlichen Neigungen, wie er sie bei seinen Taten zeigte, nachzugehen. Zu einer Herabsetzung der vom Geschwornengericht gefundenen Strafe sah sich der Oberste Gerichtshof demnach nicht veranlaßt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.