Rechtssatz RS0088857
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088857
Geschäftszahl
11Os196/72; 12Os167/75; 9Os129/78
Entscheidungsdatum
10.10.1978
Rechtssatz
Gegen eine im Sinne des § 93 StG rechtmäßige Anhaltung entsteht kein Notwehrrecht. Selbst wenn der Anzuhaltende vom gemäß § 93 StG Legitimierten einen Schlag erhält, um sich ergreifen zu lassen, ist er nicht berechtigt, sich mit allen Mitteln und um den Preis einer schweren Verletzung oder gar des Todes seines Widersachers dagegen zur Wehr zu setzen (vgl RZ 1968,191).Gegen eine im Sinne des Paragraph 93, StG rechtmäßige Anhaltung entsteht kein Notwehrrecht. Selbst wenn der Anzuhaltende vom gemäß Paragraph 93, StG Legitimierten einen Schlag erhält, um sich ergreifen zu lassen, ist er nicht berechtigt, sich mit allen Mitteln und um den Preis einer schweren Verletzung oder gar des Todes seines Widersachers dagegen zur Wehr zu setzen vergleiche RZ 1968,191).
Entscheidungstexte
- 11 Os 196/72
Entscheidungstext OGH 16.02.1973 11 Os 196/72
Veröff: EvBl 1973/223 S 466
- 12 Os 167/75
Entscheidungstext OGH 23.02.1976 12 Os 167/75
nur: Gegen eine im Sinne des § 93 StG rechtmäßige Anhaltung entsteht kein Notwehrrecht. (T1) Beisatz: § 86 Abs 2 StPO (nF). (T2)
- 9 Os 129/78
Entscheidungstext OGH 10.10.1978 9 Os 129/78
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0088857
Dokumentnummer
JJR_19730216_OGH0002_0110OS00196_7200000_001