Rechtssatz RS0093011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093011
Geschäftszahl
11Os67/62; 12Os46/73; 10Os162/74; 9Os129/78; 15Os40/04; 11Os82/04; 15Os55/20g
Entscheidungsdatum
01.07.2020
Rechtssatz
Das Recht zur Anhaltung und Festnahme eines einer strafbaren Handlung Verdächtigen durch eine Privatperson stellt eine notwendige Folge des im § 86 StPO statuierten, jedermann zustehenden Anzeigerechtes dar. Eine Gewaltanwendung des Verdächtigen gegen diese Person verwirklicht das Tatbild der Nötigung, weil ein Recht des Verdächtigen, sich dieser Anhaltung zu entziehen und zu entfliehen, nicht besteht.Das Recht zur Anhaltung und Festnahme eines einer strafbaren Handlung Verdächtigen durch eine Privatperson stellt eine notwendige Folge des im Paragraph 86, StPO statuierten, jedermann zustehenden Anzeigerechtes dar. Eine Gewaltanwendung des Verdächtigen gegen diese Person verwirklicht das Tatbild der Nötigung, weil ein Recht des Verdächtigen, sich dieser Anhaltung zu entziehen und zu entfliehen, nicht besteht.
Entscheidungstexte
- 11 Os 67/62
Entscheidungstext OGH 15.03.1962 11 Os 67/62
Veröff: SSt 33/18 = EvBl 1962/332 S 407
- 12 Os 46/73
Entscheidungstext OGH 15.05.1973 12 Os 46/73
- 10 Os 162/74
Entscheidungstext OGH 04.03.1975 10 Os 162/74
- 9 Os 129/78
Entscheidungstext OGH 10.10.1978 9 Os 129/78
Beisatz: Jetzt: Nötigung (T1)
- 15 Os 40/04
Entscheidungstext OGH 22.04.2004 15 Os 40/04
Vgl auch; Beisatz: Unter Anhaltung ist nicht nur das Gefangenhalten, sondern auch die diesem vorangehende Festnahme zu verstehen. (T2)
- 11 Os 82/04
Entscheidungstext OGH 24.08.2004 11 Os 82/04
Vgl; Beisatz: Ein dringend des (geplanten) Diebstahles Verdächtigter und somit rechtmäßig Angehaltener (§86 Abs2 StPO) kann sich nicht auf §105 Abs2 StPO berufen. (T3)
- 15 Os 55/20g
Entscheidungstext OGH 01.07.2020 15 Os 55/20g
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0093011
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020
Dokumentnummer
JJR_19620315_OGH0002_0110OS00067_6200000_001