Dem Vorbringen kommt Berechtigung zu:
Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine Person eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung ausführe, unmittelbar vorher ausgeführt habe, oder dass nach ihr wegen einer solchen Handlung gefahndet werde, so ist gemäß § 86 Abs 2 StPO jedermann berechtigt, diese Person auf angemessene Weise anzuhalten; er ist jedoch verpflichtet, die Anhaltung unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen. Unter Anhaltung ist in diesem Sinne nicht nur das Gefangenhalten, sondern auch die diesem vorangehende Festnahme zu verstehen (vgl die später erfolgte Regelung des § 47 SPG, die bereits zwischen Festnahme und Anhaltung unterscheidet). Das Vorgehen des Kaufhausdetektives erfolgte in Ausübung dieses Anhalterechtes, wobei das Festhalten des Angeklagten - der kurz zuvor noch einen Fluchtversuch unternommen hatte - am Arm ein angemessenes Mittel zur Festnahme darstellte. Dieser Festnahme suchte sich der Angeklagte vorsätzlich mit Gewalt zu entziehen; nicht anders ist die Feststellung des Erstgerichtes zu verstehen, dass sich der Angeklagte nicht am Arm festhalten lassen wollte. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Angeklagte - nach den Urteilskonstatierungen - weder eine Fluchtabsicht noch die Absicht hatte, die Erhebungen gegen ihn oder eine Anzeigeerstattung zu verhindern. Da der Angeklagte durch seine Gewalttätigkeit nur eine unerhebliche Verzögerung seiner Festnahme erreichte, ließe das vom Erstgericht konstatierte Tatsachensubstrat eine Subsumtion als Vergehen der Nötigung in der Erscheinungsform des Versuches (§§ 15, 105 Abs 1 StGB) zu (vgl auch 13 Os 42/00).Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine Person eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung ausführe, unmittelbar vorher ausgeführt habe, oder dass nach ihr wegen einer solchen Handlung gefahndet werde, so ist gemäß Paragraph 86, Absatz 2, StPO jedermann berechtigt, diese Person auf angemessene Weise anzuhalten; er ist jedoch verpflichtet, die Anhaltung unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen. Unter Anhaltung ist in diesem Sinne nicht nur das Gefangenhalten, sondern auch die diesem vorangehende Festnahme zu verstehen vergleiche die später erfolgte Regelung des Paragraph 47, SPG, die bereits zwischen Festnahme und Anhaltung unterscheidet). Das Vorgehen des Kaufhausdetektives erfolgte in Ausübung dieses Anhalterechtes, wobei das Festhalten des Angeklagten - der kurz zuvor noch einen Fluchtversuch unternommen hatte - am Arm ein angemessenes Mittel zur Festnahme darstellte. Dieser Festnahme suchte sich der Angeklagte vorsätzlich mit Gewalt zu entziehen; nicht anders ist die Feststellung des Erstgerichtes zu verstehen, dass sich der Angeklagte nicht am Arm festhalten lassen wollte. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Angeklagte - nach den Urteilskonstatierungen - weder eine Fluchtabsicht noch die Absicht hatte, die Erhebungen gegen ihn oder eine Anzeigeerstattung zu verhindern. Da der Angeklagte durch seine Gewalttätigkeit nur eine unerhebliche Verzögerung seiner Festnahme erreichte, ließe das vom Erstgericht konstatierte Tatsachensubstrat eine Subsumtion als Vergehen der Nötigung in der Erscheinungsform des Versuches (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB) zu vergleiche auch 13 Os 42/00).
Hingegen hat das Erstgericht über die Zufügung von Verletzungen am Körper des Aleksandar K***** keine Feststellungen getroffen, obwohl die Ergebnisse des Beweisverfahrens solche indiziert haben (S 13, 19 iVm S 105). Die Beurteilung, ob der Angeklagte durch die konstatierte Gewalttätigkeit - in eintätigem Zusammentreffen (vgl 9 Os 137/75, EvBl 1979/145, S 403 = JBl 1979, 551 ff, 13 Os 43/01, 13 Os 77/02) mit dem Vergehen der versuchten Nötigung - auch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 oder Abs 2 StGB zu verantworten hat, ist daher mangels Feststellungen derzeit nicht möglich. Da das vom Erstgericht festgestellte Tatsachensubstrat somit für eine umfassende und abschließende rechtliche Beurteilung nicht ausreicht, kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht in Betracht.Hingegen hat das Erstgericht über die Zufügung von Verletzungen am Körper des Aleksandar K***** keine Feststellungen getroffen, obwohl die Ergebnisse des Beweisverfahrens solche indiziert haben (S 13, 19 in Verbindung mit S 105). Die Beurteilung, ob der Angeklagte durch die konstatierte Gewalttätigkeit - in eintätigem Zusammentreffen vergleiche 9 Os 137/75, EvBl 1979/145, S 403 = JBl 1979, 551 ff, 13 Os 43/01, 13 Os 77/02) mit dem Vergehen der versuchten Nötigung - auch das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB zu verantworten hat, ist daher mangels Feststellungen derzeit nicht möglich. Da das vom Erstgericht festgestellte Tatsachensubstrat somit für eine umfassende und abschließende rechtliche Beurteilung nicht ausreicht, kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht in Betracht.
Somit war der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Unterbleiben der Beurteilung der Tathandlungen auch als Vergehen der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1 StGB und als Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 bzw 2 StGB sowie im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.Somit war der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Unterbleiben der Beurteilung der Tathandlungen auch als Vergehen der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und als Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, bzw 2 StGB sowie im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.