Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte lediglich im Schuldspruch wegen Körperverletzung mit einer auf die Z. 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPODieses Urteil bekämpft der Angeklagte lediglich im Schuldspruch wegen Körperverletzung mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Soweit der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Z. 5) einen Widerspruch in den Urteilsgründen reklamiert, weil darin einerseits von einem Schlag mit der Hand und anderseits von einem Faustschlag ausgegangen werde, was deshalb von Bedeutung sei, weil bei einem Schlag mit der (offenen) Hand eine Verletzungs'absicht' nicht angenommen werden könne, so trifft es zwar zu, daß das Urteil (an mehreren Stellen) feststellt, der Angeklagte habe den Zeugen B 'mit der Hand ins Gesicht geschlagen' bzw. ihm 'einen Schlag mit der Hand' versetzt (S. 106 oben, 109, 111, 112), während an einer anderen Stelle (S. 106 unten) von einem 'Faustschlag gegen das Gesicht des B' die Rede ist. Abgesehen davon, daß die letztgenannte Formulierung im Zusammenhang mit der (leugnenden) Verantwortung des Angeklagten verwendet wurde, mithin nicht im Rahmen der von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen, kann in der unterschiedlichen Textierung ein innerer Widerspruch in Ansehung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen im Sinn der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht erblickt werden. Denn für den objektiven Tatbestand des § 83 Abs 1 StGB ist es ohne Relevanz, ob die Verletzung durch einen 'Schlag mit der Hand' - worunter allenfalls auch, wie die Beschwerde meint, ein Zuschlagen mit offener Handfläche verstanden werden kann - oder durch einen 'Faustschlag', also ein Zuschlagen mit geballter Faust, herbeigeführt worden ist. Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand - der im übrigen nicht Verletzungs'absicht' verlangt, sondern bedingten Verletzungsvorsatz genügen läßt - hat das Gericht aber gar nicht mit einer Bezugnahme auf einen Faustschlag begründet; es gelangte zu diesen Konstatierungen vielmehr (unabhängig von der Art des Schlages) auf Grund der beträchtlichen körperlichen überlegenheit des Angeklagten und den näheren Umständen, unter denen die Tat verübt wurde ('Denkzettel'-Reaktion auf den Vorwurf, Heroin schlechter Qualität geliefert zu haben, und auf das zeitweilige Zusammenleben des Zeugen mit der Freundin des Angeklagten während dessen Haft), wobei es im übrigen in diesem Zusammenhang ausdrücklich nur von einem Schlag ins Gesicht des Zeugen (und nicht von einem Faustschlag) ausgeht (S. 111, 112). Im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Urteilsgründen erledigt sich auch der weitere, diese Ausführungen negierende Einwand der Mängelrüge, das Gericht habe 'die innere Tatseite überhaupt nicht begründet'.gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Soweit der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Ziffer 5,) einen Widerspruch in den Urteilsgründen reklamiert, weil darin einerseits von einem Schlag mit der Hand und anderseits von einem Faustschlag ausgegangen werde, was deshalb von Bedeutung sei, weil bei einem Schlag mit der (offenen) Hand eine Verletzungs'absicht' nicht angenommen werden könne, so trifft es zwar zu, daß das Urteil (an mehreren Stellen) feststellt, der Angeklagte habe den Zeugen B 'mit der Hand ins Gesicht geschlagen' bzw. ihm 'einen Schlag mit der Hand' versetzt (S. 106 oben, 109, 111, 112), während an einer anderen Stelle (S. 106 unten) von einem 'Faustschlag gegen das Gesicht des B' die Rede ist. Abgesehen davon, daß die letztgenannte Formulierung im Zusammenhang mit der (leugnenden) Verantwortung des Angeklagten verwendet wurde, mithin nicht im Rahmen der von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen, kann in der unterschiedlichen Textierung ein innerer Widerspruch in Ansehung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht erblickt werden. Denn für den objektiven Tatbestand des Paragraph 83, Absatz eins, StGB ist es ohne Relevanz, ob die Verletzung durch einen 'Schlag mit der Hand' - worunter allenfalls auch, wie die Beschwerde meint, ein Zuschlagen mit offener Handfläche verstanden werden kann - oder durch einen 'Faustschlag', also ein Zuschlagen mit geballter Faust, herbeigeführt worden ist. Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand - der im übrigen nicht Verletzungs'absicht' verlangt, sondern bedingten Verletzungsvorsatz genügen läßt - hat das Gericht aber gar nicht mit einer Bezugnahme auf einen Faustschlag begründet; es gelangte zu diesen Konstatierungen vielmehr (unabhängig von der Art des Schlages) auf Grund der beträchtlichen körperlichen überlegenheit des Angeklagten und den näheren Umständen, unter denen die Tat verübt wurde ('Denkzettel'-Reaktion auf den Vorwurf, Heroin schlechter Qualität geliefert zu haben, und auf das zeitweilige Zusammenleben des Zeugen mit der Freundin des Angeklagten während dessen Haft), wobei es im übrigen in diesem Zusammenhang ausdrücklich nur von einem Schlag ins Gesicht des Zeugen (und nicht von einem Faustschlag) ausgeht (S. 111, 112). Im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Urteilsgründen erledigt sich auch der weitere, diese Ausführungen negierende Einwand der Mängelrüge, das Gericht habe 'die innere Tatseite überhaupt nicht begründet'.
Die Mängelrüge versagt daher zur Gänze.
Mit seiner Rechtsrüge (Z. 9 lit b) strebt der Angeklagte die Anwendung des § 42 StGB an; auch diese Rüge geht fehl. Es schließt zwar der Umstand, daß dem Angeklagten neben dem Vergehen der Körperverletzung eine weitere strafbare Handlung zur Last liegt, eine Anwendung des § 42 StGB in Ansehung der Körperverletzung nicht unter allen Umständen aus. Bei Beurteilung des Grades der Schuld des Täters und bei Beantwortung der Frage, ob dessen Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen geboten ist, darf allerdings die Art dieser weiteren strafbaren Handlung und ihr allfälliger Zusammenhang mit der gegenständlichen Tat nicht außeracht gelassen werden. Wird unter diesem Gesichtspunkt vorliegend berücksichtigt, daß jedenfalls die Strafbestimmung des § 16 Abs 1 Z. 1 SGG. (auch) dem Schutz der Gesundheit anderer dient, mithin insoweit letztlich auf der gleichen schädlichen Neigung beruht wie eine Körperverletzung, und daß die Körperverletzung im Zusammenhang mit einer Suchtgifttransaktion, um dem Opfer einen 'Denkzettel zu verpassen' (S. 112), begangen wurde, so spricht dies gegen die Annahme einer geringen, weit unter den Regelfällen einer (vorsätzlichen) Körperverletzung gelegenen Schuld des Beschwerdeführers und für die Notwendigkeit, ihn (auch angesichts seiner mangelnden Schuldeinsicht;Mit seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) strebt der Angeklagte die Anwendung des Paragraph 42, StGB an; auch diese Rüge geht fehl. Es schließt zwar der Umstand, daß dem Angeklagten neben dem Vergehen der Körperverletzung eine weitere strafbare Handlung zur Last liegt, eine Anwendung des Paragraph 42, StGB in Ansehung der Körperverletzung nicht unter allen Umständen aus. Bei Beurteilung des Grades der Schuld des Täters und bei Beantwortung der Frage, ob dessen Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen geboten ist, darf allerdings die Art dieser weiteren strafbaren Handlung und ihr allfälliger Zusammenhang mit der gegenständlichen Tat nicht außeracht gelassen werden. Wird unter diesem Gesichtspunkt vorliegend berücksichtigt, daß jedenfalls die Strafbestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, SGG. (auch) dem Schutz der Gesundheit anderer dient, mithin insoweit letztlich auf der gleichen schädlichen Neigung beruht wie eine Körperverletzung, und daß die Körperverletzung im Zusammenhang mit einer Suchtgifttransaktion, um dem Opfer einen 'Denkzettel zu verpassen' (S. 112), begangen wurde, so spricht dies gegen die Annahme einer geringen, weit unter den Regelfällen einer (vorsätzlichen) Körperverletzung gelegenen Schuld des Beschwerdeführers und für die Notwendigkeit, ihn (auch angesichts seiner mangelnden Schuldeinsicht;
vgl. hiezu 10 Os 42/79 und 10 Os 21/81) durch seine Bestrafung (auch) wegen dieser Tat dazu zu verhalten, den Unwert seiner Tat zu erkennen und sich von weiteren strafbaren Handlungen abhalten zu lassen (vgl. Leukauf-Steininger Kommentar 2 § 42 RN. 16). Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit zu verwerfen.vergleiche hiezu 10 Os 42/79 und 10 Os 21/81) durch seine Bestrafung (auch) wegen dieser Tat dazu zu verhalten, den Unwert seiner Tat zu erkennen und sich von weiteren strafbaren Handlungen abhalten zu lassen vergleiche Leukauf-Steininger Kommentar 2 Paragraph 42, RN. 16). Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit zu verwerfen.
Zur Ergreifung der von der Generalprokuratur in ihrer schriftlichen Stellungnahme angeregten Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO sah sich der Oberste Gerichtshof aus folgenden Erwägungen nicht veranlaßt:Zur Ergreifung der von der Generalprokuratur in ihrer schriftlichen Stellungnahme angeregten Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO sah sich der Oberste Gerichtshof aus folgenden Erwägungen nicht veranlaßt:
Der Schuldspruch zu Punkt 2 des angefochtenen Urteils erfaßt zwar (auch) den unberechtigten Erwerb und Besitz von Heroin in der Zeit von etwa Ende Juni 1983 bis Ende August 1983, der ersichtlich bereits Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten durch das Strafbezirksgericht Wien vom 19.April 1984, GZ 17 U 485/84-15, gewesen ist; allerdings reicht der Deliktszeitraum des unberechtigten Erwerbes und Besitzes von Heroin laut diesem Schuldspruch um fast einen Monat über jenen hinaus, der von der Verurteilung durch das Strafbezirksgericht Wien erfaßt wird. Anderseits liegt dem Angeklagten laut dem Bezirksgerichtlichen Schuldspruch auch der unberechtigte Erwerb und Besitz von Haschisch (ersichtlich ab Jänner 1983) zur Last (vgl. S. 45, 80 des Aktes 17 U 485/84). Auch bei Ausscheidung des identischen Tatverhaltens aus dem Schuldspruch zu Punkt 2 des Urteilssatzes müßte es daher - ebenso wie bei dessen Ausscheidung aus dem Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 19.April 1984 - sowohl im gegenständlichen Verfahren als auch im bezirksgerichtlichen Verfahren, zumal dem Angeklagten in beiden Verfahren jeweils auch tatbildliche Suchtgiftüberlassungen zur Last liegen, beim Schuldspruch wegen Vergehens nach § 16 Abs 1 Z. 1 und Z. 2 SGG. bleiben. So gesehen gereicht aber der unterlaufene Mangel dem Angeklagten nicht zum Nachteil im Sinn des § 290 Abs 1 StPO (vgl. hiezu EvBl 1981/108), weshalb sich der Oberste Gerichtshof vorliegend zu einem amtswegigen Vorgehen nach dieser Gesetzesstelle nicht veranlaßt sieht.Der Schuldspruch zu Punkt 2 des angefochtenen Urteils erfaßt zwar (auch) den unberechtigten Erwerb und Besitz von Heroin in der Zeit von etwa Ende Juni 1983 bis Ende August 1983, der ersichtlich bereits Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten durch das Strafbezirksgericht Wien vom 19.April 1984, GZ 17 U 485/84-15, gewesen ist; allerdings reicht der Deliktszeitraum des unberechtigten Erwerbes und Besitzes von Heroin laut diesem Schuldspruch um fast einen Monat über jenen hinaus, der von der Verurteilung durch das Strafbezirksgericht Wien erfaßt wird. Anderseits liegt dem Angeklagten laut dem Bezirksgerichtlichen Schuldspruch auch der unberechtigte Erwerb und Besitz von Haschisch (ersichtlich ab Jänner 1983) zur Last vergleiche S. 45, 80 des Aktes 17 U 485/84). Auch bei Ausscheidung des identischen Tatverhaltens aus dem Schuldspruch zu Punkt 2 des Urteilssatzes müßte es daher - ebenso wie bei dessen Ausscheidung aus dem Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 19.April 1984 - sowohl im gegenständlichen Verfahren als auch im bezirksgerichtlichen Verfahren, zumal dem Angeklagten in beiden Verfahren jeweils auch tatbildliche Suchtgiftüberlassungen zur Last liegen, beim Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, SGG. bleiben. So gesehen gereicht aber der unterlaufene Mangel dem Angeklagten nicht zum Nachteil im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, StPO vergleiche hiezu EvBl 1981/108), weshalb sich der Oberste Gerichtshof vorliegend zu einem amtswegigen Vorgehen nach dieser Gesetzesstelle nicht veranlaßt sieht.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die einschlägige Vorstrafe (wegen § 12 Abs 1 SGG., 16 Abs 1 Z. 2 SGG.), die mehrfachen Angriffe und das Zusammentreffen zweier Vergehen, als mildernd hingegen das Teilgeständnis (in bezug auf Punkt 2 des Schuldspruchs).Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 28, 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die einschlägige Vorstrafe (wegen Paragraph 12, Absatz eins, SGG., 16 Absatz eins, Ziffer 2, SGG.), die mehrfachen Angriffe und das Zusammentreffen zweier Vergehen, als mildernd hingegen das Teilgeständnis (in bezug auf Punkt 2 des Schuldspruchs).
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte lediglich die Gewährung bedingter Strafnachsicht an; die Strafhöhe blieb unbekämpft. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Denn im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe des Berufungswerbers, der innerhalb einer ihm nach bedingter Entlassung gewährten Probezeit neuerlich straffällig geworden ist, kann keineswegs angenommen werden, daß die bloße Androhung der Strafe genügen werde, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten; es bedarf vielmehr zur Erreichung der Strafzwecke des sofortigen Vollzugs der verhängten Strafe, sodaß der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.