Die Nichtigkeitsbeschwerde ist zum Teil offenbar begründet, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Entgegen den Ausführungen der Mängelrüge ist der Ausspruch des Erstgerichtes keineswegs mit sich selbst im Widerspruch im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, wenn es feststellte, daß der Angeklagte A schon im Juli 1983 beschloß, sich neuerlich durch Einbrüche in Geschäfte ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (S 281 und 289) und sich (jeweils) spontan zur Verübung einer neuen Straftat bei immer vorhandener 'Grundtendenz' zur Begehung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen mit schweren Folgen entschließt (S 288). Mit dem grundsätzlichen Entschluß, sich durch - zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach Zeit, Ort und Objekt näher bestimmten - Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sind die angesichts konkreter Möglichkeiten zur Verübung von Einbruchsdiebstählen gefaßten spontanen Tatentschlüsse durchaus vereinbar. Im übrigen wird mit dem behaupteten Widerspruch kein entscheidende Tatsachen betreffender Mangel behauptet, denn Gewerbsmäßigkeit wäre selbst dann anzunehmen, wenn der Täter bei jedem seiner 'spontanen' Tatentschlüsse in der in § 70 StGB umschriebenen Absicht handelte.Entgegen den Ausführungen der Mängelrüge ist der Ausspruch des Erstgerichtes keineswegs mit sich selbst im Widerspruch im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, wenn es feststellte, daß der Angeklagte A schon im Juli 1983 beschloß, sich neuerlich durch Einbrüche in Geschäfte ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (S 281 und 289) und sich (jeweils) spontan zur Verübung einer neuen Straftat bei immer vorhandener 'Grundtendenz' zur Begehung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen mit schweren Folgen entschließt (S 288). Mit dem grundsätzlichen Entschluß, sich durch - zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach Zeit, Ort und Objekt näher bestimmten - Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sind die angesichts konkreter Möglichkeiten zur Verübung von Einbruchsdiebstählen gefaßten spontanen Tatentschlüsse durchaus vereinbar. Im übrigen wird mit dem behaupteten Widerspruch kein entscheidende Tatsachen betreffender Mangel behauptet, denn Gewerbsmäßigkeit wäre selbst dann anzunehmen, wenn der Täter bei jedem seiner 'spontanen' Tatentschlüsse in der in Paragraph 70, StGB umschriebenen Absicht handelte.
Mit seinen Ausführungen zu der auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Rechtsrüge geht der Angeklagte A nicht von dem im erstgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt aus, wenn er ausführt, die Absicht, Straftaten 'jedweder oder verschiedener Art' zu begehen, genüge nicht zur Annahme gewerbsmäßigen Handelns. Er übergeht nämlich die ausdrückliche Urteilskonstatierung, daß der Angeklagte beschlossen hatte, sich ein fortlaufendes Einkommen durch Einbrüche in Geschäfte zu verschaffen (vgl. erneut S 281 und 289). Mit den auf die Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Ausführungen wendet sich der Angeklagte A gegen die Beurteilung von Geschäftseinbrüchen als strafbare Handlungen mit schweren Folgen, die - nach seiner Meinung - nicht einem 'Grundsatz der Verhältnismäßigkeit' entspreche und Vermögensdelikte überbewerte. Damit bekämpft er die sogenannte 'Gefährlichkeitsprognose' zu deren Beurteilung auch die Beantwortung der Frage gehört, was eine strafbedrohte Handlung 'mit schweren Folgen' ist; dies ist allein mit Berufung anfechtbar (SSt 47/32 = EvBl 1977/8 = RZ 1976/119;Mit seinen Ausführungen zu der auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Rechtsrüge geht der Angeklagte A nicht von dem im erstgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt aus, wenn er ausführt, die Absicht, Straftaten 'jedweder oder verschiedener Art' zu begehen, genüge nicht zur Annahme gewerbsmäßigen Handelns. Er übergeht nämlich die ausdrückliche Urteilskonstatierung, daß der Angeklagte beschlossen hatte, sich ein fortlaufendes Einkommen durch Einbrüche in Geschäfte zu verschaffen vergleiche erneut S 281 und 289). Mit den auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Ausführungen wendet sich der Angeklagte A gegen die Beurteilung von Geschäftseinbrüchen als strafbare Handlungen mit schweren Folgen, die - nach seiner Meinung - nicht einem 'Grundsatz der Verhältnismäßigkeit' entspreche und Vermögensdelikte überbewerte. Damit bekämpft er die sogenannte 'Gefährlichkeitsprognose' zu deren Beurteilung auch die Beantwortung der Frage gehört, was eine strafbedrohte Handlung 'mit schweren Folgen' ist; dies ist allein mit Berufung anfechtbar (SSt 47/32 = EvBl 1977/8 = RZ 1976/119;
EvBl
1977/45 uva). Auf die bezüglichen Ausführungen wird im Rahmen der Behandlung der Berufung eingegangen werden, weil ein Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels in der Rechtsmittelausführung nicht schadet, zumal der Angeklagte A - neben der Nichtigkeitsbeschwerde - Berufung auch 'wegen der Einweisung in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter' anmeldete (S 274). Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A zum Teil als offenbar unbegründet, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO).1977/45 uva). Auf die bezüglichen Ausführungen wird im Rahmen der Behandlung der Berufung eingegangen werden, weil ein Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels in der Rechtsmittelausführung nicht schadet, zumal der Angeklagte A - neben der Nichtigkeitsbeschwerde - Berufung auch 'wegen der Einweisung in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter' anmeldete (S 274). Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A zum Teil als offenbar unbegründet, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
über die verbleibenden Rechtsmittel wird in einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.