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Entscheidung 9 Os 177/84×

Entscheidung 9 Os 177/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os177/84

Entscheidungsdatum

20.11.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. November 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lengauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans Dieter A und Josef B wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen, schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Hans Dieter A sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 27. August 1984, GZ 23 römisch fünf r 248/84-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die verbleibenden Rechtsmittel wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß 390 a StPO fallen dem Angeklagten A die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde der am 18. August 1947 geborene Hans Dieter A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 '4. Fall' sowie 15 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach dem Paragraph 135, Absatz eins, StGB schuldig erkannt; der am 20. Oktober 1952

geborene Josef B (der die von ihm angemeldeten Rechtsmittel mittlerweile zurückzog !ON 42) wurde mehrerer strafbarer Handlungen, darunter des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, Waffengesetz schuldig erkannt. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StGB wurde die Unterbringung des Angeklagten Hans Dieter A in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.

Dieses Urteil wird vom Angeklagten A mit einer auf die Ziffer 5, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, in der er sich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit sowie gegen die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter wendet.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist zum Teil offenbar begründet, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Entgegen den Ausführungen der Mängelrüge ist der Ausspruch des Erstgerichtes keineswegs mit sich selbst im Widerspruch im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, wenn es feststellte, daß der Angeklagte A schon im Juli 1983 beschloß, sich neuerlich durch Einbrüche in Geschäfte ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (S 281 und 289) und sich (jeweils) spontan zur Verübung einer neuen Straftat bei immer vorhandener 'Grundtendenz' zur Begehung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen mit schweren Folgen entschließt (S 288). Mit dem grundsätzlichen Entschluß, sich durch - zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach Zeit, Ort und Objekt näher bestimmten - Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sind die angesichts konkreter Möglichkeiten zur Verübung von Einbruchsdiebstählen gefaßten spontanen Tatentschlüsse durchaus vereinbar. Im übrigen wird mit dem behaupteten Widerspruch kein entscheidende Tatsachen betreffender Mangel behauptet, denn Gewerbsmäßigkeit wäre selbst dann anzunehmen, wenn der Täter bei jedem seiner 'spontanen' Tatentschlüsse in der in Paragraph 70, StGB umschriebenen Absicht handelte.

Mit seinen Ausführungen zu der auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Rechtsrüge geht der Angeklagte A nicht von dem im erstgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt aus, wenn er ausführt, die Absicht, Straftaten 'jedweder oder verschiedener Art' zu begehen, genüge nicht zur Annahme gewerbsmäßigen Handelns. Er übergeht nämlich die ausdrückliche Urteilskonstatierung, daß der Angeklagte beschlossen hatte, sich ein fortlaufendes Einkommen durch Einbrüche in Geschäfte zu verschaffen vergleiche erneut S 281 und 289). Mit den auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Ausführungen wendet sich der Angeklagte A gegen die Beurteilung von Geschäftseinbrüchen als strafbare Handlungen mit schweren Folgen, die - nach seiner Meinung - nicht einem 'Grundsatz der Verhältnismäßigkeit' entspreche und Vermögensdelikte überbewerte. Damit bekämpft er die sogenannte 'Gefährlichkeitsprognose' zu deren Beurteilung auch die Beantwortung der Frage gehört, was eine strafbedrohte Handlung 'mit schweren Folgen' ist; dies ist allein mit Berufung anfechtbar (SSt 47/32 = EvBl 1977/8 = RZ 1976/119;

EvBl

1977/45 uva). Auf die bezüglichen Ausführungen wird im Rahmen der Behandlung der Berufung eingegangen werden, weil ein Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels in der Rechtsmittelausführung nicht schadet, zumal der Angeklagte A - neben der Nichtigkeitsbeschwerde - Berufung auch 'wegen der Einweisung in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter' anmeldete (S 274). Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A zum Teil als offenbar unbegründet, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

über die verbleibenden Rechtsmittel wird in einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0090OS00177.84.1120.000

Dokumentnummer

JJT_19841120_OGH0002_0090OS00177_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0082357 Rechtssatz 14.10.1975Strafrecht
Waffen und Munition, die Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden, sind (nunmehr) bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 26 StGB vom Gericht einzuziehen.
RS0082365 Rechtssatz 14.10.1975Strafrecht
Bei Waffen (im Sinne des WaffG) - in der Hand eines Unbefugten - handelt es sich grundsätzlich um Gegenstände, bei welchen nach der besonderen Beschaffenheit derselben die Einziehung geboten ist, um der Begehung von Straftaten entgegenzuwirken.
RS0089291 Rechtssatz 18.12.1980Strafrecht
Auch für die qualifizierte Schuldform der Absicht genügt, daß sie im Augenblick der Tatbegehung das (hier gewerbsmäßige) Handeln des Täters bestimmt; eines vorgefaßten Tatplans bedarf es nicht.
RS0090159 Rechtssatz 13.02.1980Strafrecht
Entscheidend ist, daß gegenwärtig alle Voraussetzungen für einen Ausspruch nach § 23 StGB vorliegen, da einer Besserung durch den Strafvollzug ohnehin bei der Prüfung nach § 24 Abs 2 StGB Rechnung getragen werden kann.
RS0090187 Rechtssatz 20.12.1979Strafrecht
Ob die Verbüßung einer langen Freiheitsstrafe (im vorliegenden Fall acht Jahre und zehn Monate Zusatzfreiheitsstrafe) ausreichen wird, den Angeklagten zu einem sozial angepaßten Lebenswandel zurückzuführen, kann derzeit nicht beurteilt werden. Die grundsätz …
RS0090221 Rechtssatz 10.08.1976Strafrecht
Kriterien der schweren Folgen einer Tat: Die Anlaßtat (hier § 144 Abs 1 StGB) zufolge ihrer Strafdrohung; die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen; der erhebliche soz …
RS0090298 Rechtssatz 27.04.1977Strafrecht
Keine "Befürchtung" bei sehr langem Strafvollzug (wegen des dortigen resozialisierenden Einflusses).
RS0090318 Rechtssatz 03.06.1976Strafrecht
Zur Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 21 Abs 1 StGB gehört auch die Beantwortung der Frage, was (in rechtlicher Hinsicht) eine strafbedrohte Handlung "mit schweren Folgen" ist; daher auch insoweit nur Anfechtung mit Berufung.
RS0090389 Rechtssatz 17.02.1978Strafrecht
Die Einziehung setzt voraus, dass das Tatwerkzeug nach seiner besonderen Beschaffenheit spezifisch in erster Linie zur Verwendung bei der Verübung von strafbaren Handlungen bestimmt sein muss.
RS0090394 Rechtssatz 11.12.1984Strafrecht
Das Unterbleiben eines Einziehungausspruchs ist nichtig, wenn es aus der unrichtigen Lösung der Frage geschah, ob es sich um instrumenta vel producta sceleris handelte. Mit Berufung anzufechten ist das Unterbleiben der Einziehung, wenn es auf die unzutreffe …
RS0090481 Rechtssatz 13.10.1976Strafrecht
Nichtigkeit des Einziehungserkenntnisses nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO bei gesetzlicher Unzulässigkeit der Einziehung.