Ausdrücklich nur den bezeichneten Schuldspruch (Punkt 1 und 2) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 6, 8 und 9 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Ausdrücklich nur den bezeichneten Schuldspruch (Punkt 1 und 2) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 6, 8 und 9 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Z 6) wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, daß aufgrund der Aussage der Zeugin Monika K*** in bezug auf die beiden in Rede stehenden Schuldspruchfakten freiwilliger Rücktritt vom Versuch gemäß § 16 Abs 1 StGB anzunehmen sei und solcherart die Stellung entsprechender (vom Erstgericht unterlassener) Zusatzfragen gemäß § 313 StPO geboten gewesen wäre.Zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 6,) wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, daß aufgrund der Aussage der Zeugin Monika K*** in bezug auf die beiden in Rede stehenden Schuldspruchfakten freiwilliger Rücktritt vom Versuch gemäß Paragraph 16, Absatz eins, StGB anzunehmen sei und solcherart die Stellung entsprechender (vom Erstgericht unterlassener) Zusatzfragen gemäß Paragraph 313, StPO geboten gewesen wäre.
Derartige Zusatzfragen nach freiwilligem Rücktritt vom Versuch waren indes den Beschwerdeausführungen zuwider durch die Angaben der Zeugin K*** nicht indiziert. Liest man diese nämlich in ihrem Zusammenhang - und nicht nur die in der Beschwerde zitierten, aus dem Kontext gelösten Passagen - dann wird klar, daß K*** mit den von ihr in der Hauptverhandlung gebrauchten Worten, sie habe dem Angeklagten am 18.Juli 1984 das Bargeld letztlich "freiwillig" übergeben, bloß zum Ausdruck brachte, sie habe sich dessen Willen gebeugt und das von ihr geforderte Geld ohne weiteren Widerstand herausgegeben, um einer neuerlichen Mißhandlung zu entgehen. Es trifft aber auch der zum Schuldspruchfaktum 2 erhobene Beschwerdeeinwand nicht zu, es hätten am 28.Juli 1984 "die von der Zeugin K*** geschilderten Tätlichkeiten ohne äußeren Anlaß vor der Vollendung der Straftat geendet"; denn es weisen auch die Bekundungen dieser Zeugin in der letzten Hauptverhandlung unmißverständlich in die Richtung, daß die Tatausführung vom Angeklagten abgebrochen wurde, weil sie sich durch Verstecken seinem weiteren Zugriff entzog.
Ebensowenig waren durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens auf Nötigung oder Erpressung lautende Eventualfragen indiziert. Mangelte es doch auch hier nach den Angaben des Tatopfers - aus denen eine auf den sofortigen Übergang des am Tatort präsenten Bargeldes in den Gewahrsam des Täters zielende Gewaltanwendung zu entnehmen war - an einem die Stellung derartiger Fragen rechtfertigenden Tatsachensubstrat.
Verfehlt ist aber auch der Beschwerdevorwurf einer zur Irreführung der Geschwornen geeigneten Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung (Z 8); denn zur Klarstellung des Umstandes, daß ein unabhängig von vorausgegangener Gewalteinwirkung eingetretener Gewahrsamswechsel am Tatobjekt nicht als Vollendung eines vom Täter im Versuchsstadium abgebrochenen Raubes zu verstehen sei, reichte der insoweit unmißverständliche Hinweis des Schwurgerichtshofes auf das Erfordernis eines bis zur Vollendung der Tat bestehenden Vorsatzes vollends aus (S 393 f/II).Verfehlt ist aber auch der Beschwerdevorwurf einer zur Irreführung der Geschwornen geeigneten Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung (Ziffer 8,); denn zur Klarstellung des Umstandes, daß ein unabhängig von vorausgegangener Gewalteinwirkung eingetretener Gewahrsamswechsel am Tatobjekt nicht als Vollendung eines vom Täter im Versuchsstadium abgebrochenen Raubes zu verstehen sei, reichte der insoweit unmißverständliche Hinweis des Schwurgerichtshofes auf das Erfordernis eines bis zur Vollendung der Tat bestehenden Vorsatzes vollends aus (S 393 f/II).
Da Zusatzfragen nach freiwilligem Rücktritt vom Versuch nicht gestellt wurden, waren in der Rechtsbelehrung diesbezügliche Ausführungen nicht geboten; hat sich doch die Belehrung der Geschwornen (ausschließlich) im Rahmen der tatsächlich gestellten Fragen zu halten. Der Zweifelsgrundsatz hinwieder war in der Rechtsbelehrung nicht zu erörtern, weil er nur für Beweisfragen nicht aber für die Lösung von Rechtsfragen gilt.
Von vornherein zum Scheitern verurteilt ist schließlich der Versuch der Beschwerde, aus der vom Obmann der Geschwornen (§ 331 Abs 3 StPO) verfaßten Niederschrift auf eine Undeutlichkeit deren Wahrspruchs im Sinn der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO zu schließen. Dieser Nichtigkeitsgrund kann nämlich ausschließlich aus dem Wahrspruch selbst abgeleitet werden und nicht aus der Niederschrift (vgl. 10 Os 1/80; ÖJZ-LSK 1982/49; SSt. 42/41), der auch nicht die Bedeutung einer Begründung des Wahrspruchs zukommt (SSt. 33/25 ua). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Von vornherein zum Scheitern verurteilt ist schließlich der Versuch der Beschwerde, aus der vom Obmann der Geschwornen (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) verfaßten Niederschrift auf eine Undeutlichkeit deren Wahrspruchs im Sinn der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO zu schließen. Dieser Nichtigkeitsgrund kann nämlich ausschließlich aus dem Wahrspruch selbst abgeleitet werden und nicht aus der Niederschrift vergleiche 10 Os 1/80; ÖJZ-LSK 1982/49; SSt. 42/41), der auch nicht die Bedeutung einer Begründung des Wahrspruchs zukommt (SSt. 33/25 ua). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten wegen der im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde erörterten (beiden) Raubtaten wie auch der ihm nach dem unbekämpft gebliebenen Schuldspruch weiters zur Last liegenden Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der Zuhälterei nach § 216 StGB aF und des Gebrauches fremder Auweise nach § 231 Abs 1 StGB sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit a WaffG gemäß §§ 28, 143 erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren.Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten wegen der im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde erörterten (beiden) Raubtaten wie auch der ihm nach dem unbekämpft gebliebenen Schuldspruch weiters zur Last liegenden Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der Zuhälterei nach Paragraph 216, StGB aF und des Gebrauches fremder Auweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG gemäß Paragraphen 28, 143, erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren.
Dabei wertete es zehn einschlägige, die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllende Vorstrafen, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit vier Vergehen als erschwerend, hingegen das Geständnis hinsichtlich der Vergehen des Gebrauches eines fremden Ausweises und nach dem Waffengesetz, ferner das Teilgeständnis betreffend die Zuhälterei und die Körperverletzung sowie den Umstand, daß eine Raubtat nur bis zum Versuch gediehen ist, als mildernd.Dabei wertete es zehn einschlägige, die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB erfüllende Vorstrafen, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit vier Vergehen als erschwerend, hingegen das Geständnis hinsichtlich der Vergehen des Gebrauches eines fremden Ausweises und nach dem Waffengesetz, ferner das Teilgeständnis betreffend die Zuhälterei und die Körperverletzung sowie den Umstand, daß eine Raubtat nur bis zum Versuch gediehen ist, als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe an; ihr kommt keine Berechtigung zu.
Daß Milderungsgründe übersehen oder Erschwerungsumstände zu Unrecht angenommen worden wären, wird selbst vom Berufungswerber nicht behauptet. Die im wesentlichen richtig und vollständig angenommenen Strafzumessungsgründe hat das Geschwornengericht auch ihrem Gehalt entsprechend durchaus zutreffend gewürdigt. Angesichts des Schuldgehalts der vorliegenden Straftaten und des kriminellen Vorlebens des Berufungswerbers, welches ihn nicht zuletzt im Hinblick auf den überaus raschen Rückfall nach der Entlassung aus der letzten Strafhaft als einen Rechtsbrecher charakterisiert, dem es in gravierendem Maße an Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten fehlt und der sich bedenkenlos (auch durch die Begehung schwerer Delikte) über die Schranken des Rechts hinwegsetzt, ist die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe jedenfalls nicht zu hoch bemessen, sodaß auch der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.