Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden hat sich nämlich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das Urteil bezüglich des zuletzt genannten Angeklagten insofern mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach der Z. 11 des § 281 Abs 1 StPOAus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden hat sich nämlich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das Urteil bezüglich des zuletzt genannten Angeklagten insofern mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO
behaftet ist, als das Erstgericht übersah, daß sich Kurt B bereits ab 10,00 Uhr und nicht erst - wie es annahm - ab 15,00 Uhr des 27. Oktober 1983 in verwaltungsbehördlicher Verwahrungshaft befand (vgl. S. 29, 31 in ON 19). Da sich dieses Versehen zum Nachteil des Angeklagten B auswirkt, war es gemäß § 290 Abs 1 StPO spruchgemäß zu sanieren.behaftet ist, als das Erstgericht übersah, daß sich Kurt B bereits ab 10,00 Uhr und nicht erst - wie es annahm - ab 15,00 Uhr des 27. Oktober 1983 in verwaltungsbehördlicher Verwahrungshaft befand vergleiche S. 29, 31 in ON 19). Da sich dieses Versehen zum Nachteil des Angeklagten B auswirkt, war es gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO spruchgemäß zu sanieren.
Hingegen sah sich der Oberste Gerichtshof zu einer derartigen Maßnahme in Ansehung dessen, daß das Erstgericht über Kurt B für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe nach § 19 FinStrG. eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten aussprach, nicht veranlaßt. Obschon dieser Ausspruch nämlich insofern - für sich allein betrachtet - mit dem Gesetz nicht im Einklang steht, als die Finanzvergehen des genannten Angeklagten (Urteilstaten III und IV) nur auf Grund objektiver Konnexität im Sinne des § 53 Abs 4 FinStrG. in die gerichtliche Zuständigkeit fallen (vgl. insbesondere Band I S. 195), hiedurch aber keine Veränderung der betreffenden Strafdrohung bewirkt wird und folglich gemäß § 20 Abs 2 FinStrG. für den Wertersatz aus Anlaß einer solchen Tat bloß eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden durfte, die drei Monate nicht überstieg (vgl. Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Finanzstrafrecht E. 8 zu § 20), darf vorliegend nicht außer Betracht bleiben, daß der Verfallsausspruch bei der gegebenen Sachlage auch auf § 12 Abs 4 SuchtgiftG. zu stützen gewesen wäre (vgl. EvBl 1981/186; verstärkter Senat) und die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten innerhalb des im § 12 Abs 4 SuchtgiftG. gesetzten Limits liegt.Hingegen sah sich der Oberste Gerichtshof zu einer derartigen Maßnahme in Ansehung dessen, daß das Erstgericht über Kurt B für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe nach Paragraph 19, FinStrG. eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten aussprach, nicht veranlaßt. Obschon dieser Ausspruch nämlich insofern - für sich allein betrachtet - mit dem Gesetz nicht im Einklang steht, als die Finanzvergehen des genannten Angeklagten (Urteilstaten römisch drei und römisch vier) nur auf Grund objektiver Konnexität im Sinne des Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG. in die gerichtliche Zuständigkeit fallen vergleiche insbesondere Band römisch eins S. 195), hiedurch aber keine Veränderung der betreffenden Strafdrohung bewirkt wird und folglich gemäß Paragraph 20, Absatz 2, FinStrG. für den Wertersatz aus Anlaß einer solchen Tat bloß eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden durfte, die drei Monate nicht überstieg vergleiche Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Finanzstrafrecht E. 8 zu Paragraph 20,), darf vorliegend nicht außer Betracht bleiben, daß der Verfallsausspruch bei der gegebenen Sachlage auch auf Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. zu stützen gewesen wäre vergleiche EvBl 1981/186; verstärkter Senat) und die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten innerhalb des im Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. gesetzten Limits liegt.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend bei sämtlichen Angeklagten das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägige Vorstrafenbelastung, bei A und Doris B ferner den raschen Rückfall, bei A überdies die Gewerbsmäßigkeit und den Umstand, daß er etliche Personen unter 21 Jahren mit Suchtgift bediente. Bei Kurt B, Doris B und Franz C wurde zusätzlich als erschwerend in Betracht gezogen, daß sie auch nach dem Einschreiten der Exekutive bzw. im Zuge der laufenden Voruntersuchung neuerlich straffällig wurden sowie bei Kurt B und Doris B die Wiederholung der Taten. Als mildernd hingegen erachtete das Erstgericht, daß bei A eine beachtliche und bei den übrigen Angeklagten eine geringe Suchtgiftmenge sichergestellt werden konnte, daß A ein umfassendes und die übrigen Angeklagten jeweils ein Teilgeständnis abgelegt hatten sowie daß A zur Tatzeit süchtig war.
Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe verhängte das Erstgericht über die Angeklagten gemäß § 12 Abs 1 SuchtgiftG., 28 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Peter A im Ausmaß von zwei Jahren und zwei Monaten (als Zusatzstrafe gemäß § 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf ein Urteil vom 2.März 1984, mit dem er wegen § 16 SuchtgiftG. zu 8 Monaten Freiheitsstrafe und wegen § 37 FinStrG. zu einer Geldstrafe verurteilt worden war), über Kurt B in der Dauer von 16, über Doris B im Ausmaß von 20 und über Franz C in der Höhe von 18 Monaten. Ferner wurden gemäß § 35, 37, 38 FinStrG. über die Angeklagten Geldstrafen ausgesprochen, und zwar über Peter A in der Höhe von 100.000 S (vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe), über Kurt B im Betrag von 45.000 S (drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe) über Doris B im Ausmaß von 31.000 S (zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe) und über Franz C in der Höhe von 20.000 S (ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe). Hinzu treten bei sämtlichen Angeklagten nach § 19 FinStrG. ausgesprochene Wertersatzstrafen, die bei A 20.236 S (ein Monat), bei Kurt B 99.958 S (fünf Monate), bei Doris B 46.083 S (drei Monate) und bei C 23.333 S (ein Monat) ausmachen (die in den Klammern beigesetzten Freiheitsstrafen beziffern die jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafen). Schließlich wurde Peter A gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG. zusätzlich zu einer 'Erlös-Wertersatzstrafe' vonIm Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe verhängte das Erstgericht über die Angeklagten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG., 28 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Peter A im Ausmaß von zwei Jahren und zwei Monaten (als Zusatzstrafe gemäß Paragraph 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf ein Urteil vom 2.März 1984, mit dem er wegen Paragraph 16, SuchtgiftG. zu 8 Monaten Freiheitsstrafe und wegen Paragraph 37, FinStrG. zu einer Geldstrafe verurteilt worden war), über Kurt B in der Dauer von 16, über Doris B im Ausmaß von 20 und über Franz C in der Höhe von 18 Monaten. Ferner wurden gemäß Paragraph 35, 37, 38, FinStrG. über die Angeklagten Geldstrafen ausgesprochen, und zwar über Peter A in der Höhe von 100.000 S (vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe), über Kurt B im Betrag von 45.000 S (drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe) über Doris B im Ausmaß von 31.000 S (zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe) und über Franz C in der Höhe von 20.000 S (ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe). Hinzu treten bei sämtlichen Angeklagten nach Paragraph 19, FinStrG. ausgesprochene Wertersatzstrafen, die bei A 20.236 S (ein Monat), bei Kurt B 99.958 S (fünf Monate), bei Doris B 46.083 S (drei Monate) und bei C 23.333 S (ein Monat) ausmachen (die in den Klammern beigesetzten Freiheitsstrafen beziffern die jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafen). Schließlich wurde Peter A gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. zusätzlich zu einer 'Erlös-Wertersatzstrafe' von
254.100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 6 Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Mit ihrer Berufung strebt die Anklagebehörde bezüglich sämtlicher Angeklagten eine Erhöhung der nach dem Suchtgiftgesetz ausgesprochenen Freiheitsstrafen sowie eine Anhebung der nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Ersatzfreiheitsstrafen an. Hingegen begehren die Angeklagten Kurt B, Doris B und Franz C die über sie nach dem Suchtgiftgesetz verhängten Freiheitsstrafen zu ermäßigen. Kurt B strebt ferner eine Reduktion der nach dem Finanzstrafgesetz ausgesprochenen Geld- und Wertersatzstrafen an.
Berechtigt ist lediglich das Rechtsmittel der Anklagebehörde, soweit es sich gegen die nach dem Suchtgiftgesetz über die Angeklagten Peter A, Kurt B und Doris B ausgesprochenen Freiheitsstrafen richtet sowie die Berufung des Angeklagten B mit Bezug auf die an Stelle der Wertersatzstrafe nach § 19 FinStrG. tretende Ersatzfreiheitsstrafe. Hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Berufung ist davon auszugehen, daß die den genannten drei Angeklagten zur Last liegenden Heroinquantitäten die sogenannte Grenzmenge um das rund Hundertfache übersteigen, daß sie durchwegs einschlägig vorbestraft sind und daß A und Doris B nach einschlägigen Abstrafungen äußerst rasch rückfällig wurden. Legt man all dem die gebührende Bedeutung bei, dann erweisen sich die bei diesen Angeklagten geschöpften Unrechtsfolgen in der Tat als zu gering, weshalb sie in Stattgebung des Begehrens der Anklagebehörde spruchgemäß auf das jeweils tatschuldadäquate Maß anzuheben waren.Berechtigt ist lediglich das Rechtsmittel der Anklagebehörde, soweit es sich gegen die nach dem Suchtgiftgesetz über die Angeklagten Peter A, Kurt B und Doris B ausgesprochenen Freiheitsstrafen richtet sowie die Berufung des Angeklagten B mit Bezug auf die an Stelle der Wertersatzstrafe nach Paragraph 19, FinStrG. tretende Ersatzfreiheitsstrafe. Hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Berufung ist davon auszugehen, daß die den genannten drei Angeklagten zur Last liegenden Heroinquantitäten die sogenannte Grenzmenge um das rund Hundertfache übersteigen, daß sie durchwegs einschlägig vorbestraft sind und daß A und Doris B nach einschlägigen Abstrafungen äußerst rasch rückfällig wurden. Legt man all dem die gebührende Bedeutung bei, dann erweisen sich die bei diesen Angeklagten geschöpften Unrechtsfolgen in der Tat als zu gering, weshalb sie in Stattgebung des Begehrens der Anklagebehörde spruchgemäß auf das jeweils tatschuldadäquate Maß anzuheben waren.
Andererseits steht bei Kurt B das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe in keiner Relation zu der nach § 19 FinStrG. ausgesprochenen Wertersatzstrafe.Andererseits steht bei Kurt B das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe in keiner Relation zu der nach Paragraph 19, FinStrG. ausgesprochenen Wertersatzstrafe.
Sie ist vielmehr beträchtlich überhöht und war daher spruchgemäß zu reduzieren. Da die gleichen Gründe seiner Ehefrau Doris B, die insoweit keine Berufung ergriff, zustatten kommen, war gemäß § 295 Abs 1, 296Sie ist vielmehr beträchtlich überhöht und war daher spruchgemäß zu reduzieren. Da die gleichen Gründe seiner Ehefrau Doris B, die insoweit keine Berufung ergriff, zustatten kommen, war gemäß Paragraph 295, Absatz eins, 296
Abs 3 StPO auch bei ihr eine entsprechende Ermäßigung vorzunehmen. Soweit die Angeklagten A, Kurt B und Doris B eine Reduktion der nach dem Suchtgiftgesetz über sie verhängten Strafen begehren, waren sie gleichermaßen auf die obige Entscheidung zu verweisen, wie die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag, bezüglich Kurt B und Doris B die Ersatzfreiheitsstrafen (für die Wertersatzstrafen) zu erhöhen. Hinsichtlich der übrigen Angeklagten bzw. restlichen Ersatzfreiheitsstrafen kann der Ansicht der Anklagebehörde, sie seien zu gering ausgefallen, nicht beigetreten werden. Sie erscheinen vielmehr durchaus zureichend und mithin nicht erhöhungsbedürftig.Absatz 3, StPO auch bei ihr eine entsprechende Ermäßigung vorzunehmen. Soweit die Angeklagten A, Kurt B und Doris B eine Reduktion der nach dem Suchtgiftgesetz über sie verhängten Strafen begehren, waren sie gleichermaßen auf die obige Entscheidung zu verweisen, wie die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag, bezüglich Kurt B und Doris B die Ersatzfreiheitsstrafen (für die Wertersatzstrafen) zu erhöhen. Hinsichtlich der übrigen Angeklagten bzw. restlichen Ersatzfreiheitsstrafen kann der Ansicht der Anklagebehörde, sie seien zu gering ausgefallen, nicht beigetreten werden. Sie erscheinen vielmehr durchaus zureichend und mithin nicht erhöhungsbedürftig.
Die über den Angeklagten C nach dem Suchtgiftgesetz verhängte Freiheitsstrafe ist, dem Berufungsvorbringen zuwider, tat- und tätergerecht.
Sie erheischt sonach keine Korrektur. Diesbezüglich genügt es auf die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe zu verweisen; ergänzend ist dazu lediglich zu bemerken, daß weder die Anklagebehörde noch der Angeklagte C Substantielles zur Stützung ihrer Begehren nach Erhöhung bzw. Herabsetzung ins Treffen führten.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.