Das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 7. November 1979, AZ. 7 b Bl 156/79, verletzt, soweit damit der Berufung des Privatanklägers wegen Nichtigkeit Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung aufgetragen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 114 Abs. 1 StGB Wird durch eine nach § 111 StGB tatbestandsmäßige Handlung ein Recht (im Rahmen der Gesetze) ausgeübt, wie dies vorliegend in Ansehung eines in einem Zivilprozeß als Parteienvertreter einschreitenden Rechtsanwalts der Fall ist, dann ist die betreffende üble Nachrede gemäß § 114 Abs. 1 StGB gerechtfertigt, wobei diese Rechtfertigung nicht voraussetzt, daß die ehrenrührige Behauptung wahr ist oder der Täter daran doch immerhin aus objektiv hinreichenden Gründen geglaubt hat; nicht gerechtfertigt ist nur, wem nachgewiesen wird, daß er die ehrenrührige Behauptung bewußt wahrheitswidrig (wider besseres Wissen) erhoben hat. Wer in Ausübung eines Rechts handelt, ist demgemäß nicht verpflichtet, den Wahrheitsbeweis oder den Beweis des guten Glaubens zu erbringen, um straflos zu werden; es obliegt vielmehr dem Privatankläger, ihm nachzuweisen, daß er sich der Unrichtigkeit der üblen Nachrede gewiß gewesen ist (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 4 zu § 114 sowie die dort zit. Judikatur).Das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 7. November 1979, AZ. 7 b Bl 156/79, verletzt, soweit damit der Berufung des Privatanklägers wegen Nichtigkeit Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung aufgetragen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 114, Absatz eins, StGB Wird durch eine nach Paragraph 111, StGB tatbestandsmäßige Handlung ein Recht (im Rahmen der Gesetze) ausgeübt, wie dies vorliegend in Ansehung eines in einem Zivilprozeß als Parteienvertreter einschreitenden Rechtsanwalts der Fall ist, dann ist die betreffende üble Nachrede gemäß Paragraph 114, Absatz eins, StGB gerechtfertigt, wobei diese Rechtfertigung nicht voraussetzt, daß die ehrenrührige Behauptung wahr ist oder der Täter daran doch immerhin aus objektiv hinreichenden Gründen geglaubt hat; nicht gerechtfertigt ist nur, wem nachgewiesen wird, daß er die ehrenrührige Behauptung bewußt wahrheitswidrig (wider besseres Wissen) erhoben hat. Wer in Ausübung eines Rechts handelt, ist demgemäß nicht verpflichtet, den Wahrheitsbeweis oder den Beweis des guten Glaubens zu erbringen, um straflos zu werden; es obliegt vielmehr dem Privatankläger, ihm nachzuweisen, daß er sich der Unrichtigkeit der üblen Nachrede gewiß gewesen ist vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 4 zu Paragraph 114, sowie die dort zit. Judikatur).
Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht Baden festgestellt, daß der Angeklagte jene Äußerungen, auf welche sich das aufhebende Erkenntnis des Berufungsgerichtes bezieht, als Parteienvertreter in einem Zivilprozeß im Interesse seiner Mandantin und zur Durchsetzung ihres Rechtsstandpunktes vorgebracht hat und daß diese öußerungen dazu dienten, die Vertrauenswürdigkeit und die Objektivität des Privatanklägers als Sachverständigen in diesem Zivilprozeß zu bekämpfen, um solcherart darzutun, daß das vom Privatankläger erstattete (Privat-)Gutachten keine geeignete Feststellungsgrundlage in diesem Zivilprozeß sein könne. Davon ausgehend nahm es an, daß der Angeklagte zu den betreffenden Äußerungen berechtigt war und deshalb - der Sache nach - gemäß § 114 Abs. 1 StGB gerechtfertigt ist. Daß sich das Erstgericht erkennbar auf § 114 Abs. 1 StGB gestützt hat, folgt auch aus der Zitierung des § 9 RAO; nicht entgegensteht der Umstand, daß es an einer Stelle in den Urteilsgründen heißt, der 'Tatbestand' der üblen Nachrede sei nicht erfüllt (S 41 d. A), obwohl - recht besehen - das Verhalten des Angeklagten tatbestandsmäßig, aber gerechtfertigt und demnach nicht rechtswidrig war, und daß im vorletzten Absatz der Urteilsgründe die Bestimmung des § 111 Abs. 3 StGB zitiert wurde (S 42 d.A), womit das Erstgericht ersichtlich (nur) zum Ausdruck bringen wollte, daß sogar der Wahrheitsbeweis gelungen sei.Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht Baden festgestellt, daß der Angeklagte jene Äußerungen, auf welche sich das aufhebende Erkenntnis des Berufungsgerichtes bezieht, als Parteienvertreter in einem Zivilprozeß im Interesse seiner Mandantin und zur Durchsetzung ihres Rechtsstandpunktes vorgebracht hat und daß diese öußerungen dazu dienten, die Vertrauenswürdigkeit und die Objektivität des Privatanklägers als Sachverständigen in diesem Zivilprozeß zu bekämpfen, um solcherart darzutun, daß das vom Privatankläger erstattete (Privat-)Gutachten keine geeignete Feststellungsgrundlage in diesem Zivilprozeß sein könne. Davon ausgehend nahm es an, daß der Angeklagte zu den betreffenden Äußerungen berechtigt war und deshalb - der Sache nach - gemäß Paragraph 114, Absatz eins, StGB gerechtfertigt ist. Daß sich das Erstgericht erkennbar auf Paragraph 114, Absatz eins, StGB gestützt hat, folgt auch aus der Zitierung des Paragraph 9, RAO; nicht entgegensteht der Umstand, daß es an einer Stelle in den Urteilsgründen heißt, der 'Tatbestand' der üblen Nachrede sei nicht erfüllt (S 41 d. A), obwohl - recht besehen - das Verhalten des Angeklagten tatbestandsmäßig, aber gerechtfertigt und demnach nicht rechtswidrig war, und daß im vorletzten Absatz der Urteilsgründe die Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 3, StGB zitiert wurde (S 42 d.A), womit das Erstgericht ersichtlich (nur) zum Ausdruck bringen wollte, daß sogar der Wahrheitsbeweis gelungen sei.
Hat aber Dr. A die inkriminierten Äußerungen über die Eignung des Privatanklägers zum Sachverständigen als Parteienvertreter in einem Zivilprozeß - im Zusammenhang mit dem Prozeßgegenstand und erkennbar prozeßdienlich (vgl. SSt 33/65, SSt 40/36, Kienapfel BT I RN 1056, 1063) in Ausübung des ihm gemäß § 278, 289 Abs. 1 ZPO zustehenden Rechts auf Erörterung vorgebrachter Beweismittel auf ihre Beweiskraft - gemacht, dann war er nicht verpflichtet, den Wahrheitsbeweis oder (zumindest) den Beweis des guten Glaubens zu erbringen, um straflos zu sein; um verurteilt zu werden, hätte ihm vielmehr der Privatankläger nachweisen müssen, daß er die betreffenden Äußerungen bewußt wahrheitswidrig erhoben hat, sich demnach der Unrichtigkeit seiner (ehrenrührigen) Behauptungen gewiß war. Nach der Aktenlage hat aber der Privatankläger nicht einmal den Versuch eines solchen Nachweises unternommen.Hat aber Dr. A die inkriminierten Äußerungen über die Eignung des Privatanklägers zum Sachverständigen als Parteienvertreter in einem Zivilprozeß - im Zusammenhang mit dem Prozeßgegenstand und erkennbar prozeßdienlich vergleiche SSt 33/65, SSt 40/36, Kienapfel BT römisch eins RN 1056, 1063) in Ausübung des ihm gemäß Paragraph 278, 289, Absatz eins, ZPO zustehenden Rechts auf Erörterung vorgebrachter Beweismittel auf ihre Beweiskraft - gemacht, dann war er nicht verpflichtet, den Wahrheitsbeweis oder (zumindest) den Beweis des guten Glaubens zu erbringen, um straflos zu sein; um verurteilt zu werden, hätte ihm vielmehr der Privatankläger nachweisen müssen, daß er die betreffenden Äußerungen bewußt wahrheitswidrig erhoben hat, sich demnach der Unrichtigkeit seiner (ehrenrührigen) Behauptungen gewiß war. Nach der Aktenlage hat aber der Privatankläger nicht einmal den Versuch eines solchen Nachweises unternommen.
Die Auffassung des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht in dem eingangs bezeichneten aufhebenden Erkenntnis, das Erstgericht hätte die Verantwortung des Angeklagten im Sinne des § 112 erster Satz StGB zu überprüfen gehabt und es könne erst nach einer solchen überprüfung abschließend beurteilt werden, ob in Ansehung der bezughabenden inkriminierten Vorwürfe gegen die Person des Gutachters die Voraussetzungen des § 111 Abs. 3 StGB vorliegen, erweist sich somit bei der gegebenen Sachlage als rechtlich verfehlt.Die Auffassung des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht in dem eingangs bezeichneten aufhebenden Erkenntnis, das Erstgericht hätte die Verantwortung des Angeklagten im Sinne des Paragraph 112, erster Satz StGB zu überprüfen gehabt und es könne erst nach einer solchen überprüfung abschließend beurteilt werden, ob in Ansehung der bezughabenden inkriminierten Vorwürfe gegen die Person des Gutachters die Voraussetzungen des Paragraph 111, Absatz 3, StGB vorliegen, erweist sich somit bei der gegebenen Sachlage als rechtlich verfehlt.
Soweit das Berufungsgericht allenfalls davon ausgegangen ist, daß Dr. A sich nicht auf § 114 Abs. 1Soweit das Berufungsgericht allenfalls davon ausgegangen ist, daß Dr. A sich nicht auf Paragraph 114, Absatz eins
StGB berufen, sondern die Erbringung des Wahrheitsbeweises im Sinne des § 111 Abs. 3 StGB (§ 112 erster Satz StGB) versucht habe, so widerspräche dies - abgesehen davon, daß dadurch eine Verschiebung der Beweislast zu Ungunsten des Beschuldigten bewirkt würde - dem Gesetz, weil der Rechtfertigungsgrund des § 114 Abs. 1 StGB in jedem Fall von Amts wegen zu prüfen ist (§ 3 StPO), ohne daß sich der Täter darauf berufen müßte.StGB berufen, sondern die Erbringung des Wahrheitsbeweises im Sinne des Paragraph 111, Absatz 3, StGB (Paragraph 112, erster Satz StGB) versucht habe, so widerspräche dies - abgesehen davon, daß dadurch eine Verschiebung der Beweislast zu Ungunsten des Beschuldigten bewirkt würde - dem Gesetz, weil der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 114, Absatz eins, StGB in jedem Fall von Amts wegen zu prüfen ist (Paragraph 3, StPO), ohne daß sich der Täter darauf berufen müßte.
Durch die - wie dargetan - gesetzwidrige (Teil-) Aufhebung des erstinstanzlichen Freispruchs ist dem Beschuldigten ein Nachteil entstanden, zumal das Erstgericht nach der im bezirksgerichtlichen Verfahren analog anzuwendenden Bestimmung des § 293 Abs. 2 StPO (vgl. Lohsing-Serini, 598; Roeder, Lehrbuch2, 313) an die Rechtsansicht gebunden ist, von welcher das Berufungsgericht bei seiner kassatorischen Entscheidung ausgegangen ist.Durch die - wie dargetan - gesetzwidrige (Teil-) Aufhebung des erstinstanzlichen Freispruchs ist dem Beschuldigten ein Nachteil entstanden, zumal das Erstgericht nach der im bezirksgerichtlichen Verfahren analog anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 293, Absatz 2, StPO vergleiche Lohsing-Serini, 598; Roeder, Lehrbuch2, 313) an die Rechtsansicht gebunden ist, von welcher das Berufungsgericht bei seiner kassatorischen Entscheidung ausgegangen ist.
Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen.