Rechtssatz RS0072209
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072209
Entscheidungsdatum
13.08.1980
Rechtssatz
Nach § 111 Abs 1 StGB tatbestandsmäßige Äußerungen, die ein Rechtsanwalt als Parteienvertreter über die Eignung eines Sachverständigen in einem Zivilprozeß - im Zusammenhang mit dem Prozeßgegenstand und erkennbar prozeßdienlich in Ausübung des ihm gemäß §§ 278, 289 Abs 1 ZPO zustehenden Rechts auf Erörterung vorgebrachter Beweismittel auf ihre Beweiskraft - macht, sind gemäß § 114 Abs 1 StGB gerechtfertigt, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie bewußt wahrheitswidrig erhoben wurden.Nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB tatbestandsmäßige Äußerungen, die ein Rechtsanwalt als Parteienvertreter über die Eignung eines Sachverständigen in einem Zivilprozeß - im Zusammenhang mit dem Prozeßgegenstand und erkennbar prozeßdienlich in Ausübung des ihm gemäß Paragraphen 278, 289, Absatz eins, ZPO zustehenden Rechts auf Erörterung vorgebrachter Beweismittel auf ihre Beweiskraft - macht, sind gemäß Paragraph 114, Absatz eins, StGB gerechtfertigt, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie bewußt wahrheitswidrig erhoben wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0072209
Dokumentnummer
JJR_19800813_OGH0002_0090OS00069_8000000_001