Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der zur Tatzeit jugendliche Otto V*** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 21.April 1985 in Gniebing vorsätzlich mit der am 28.Mai 1971 geborenen, sohin unmündigen Sonja W*** den außerehelichen Beischlaf unternommen, wobei die Tat eine Schwangerschaft der Unmündigen zur Folge hatte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der zur Tatzeit jugendliche Otto V*** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 21.April 1985 in Gniebing vorsätzlich mit der am 28.Mai 1971 geborenen, sohin unmündigen Sonja W*** den außerehelichen Beischlaf unternommen, wobei die Tat eine Schwangerschaft der Unmündigen zur Folge hatte.
Das Schöffengericht nahm auf Grund des (vor Gendarmerie und sodann letztlich auch in der Hauptverhandlung abgelegten, mit den als glaubwürdig beurteilten Bekundungen der Zeugin W*** übereinstimmenden) Geständnisses des Angeklagten als erwiesen an, daß dieser mit der Unmündigen in Kenntnis ihres Alters in der Nacht zum 21.April 1985 den außerehelichen Beischlaf unternommen hat, wobei es zunächst zu einem Geschlechtsverkehr (unter Verwendung eines Schutzmittels) und etwa eine halbe Stunde später, ohne daß sich der Angeklagte inzwischen gereinigt hatte, zu einem (weiteren) Geschlechtsakt dergestalt gekommen ist, daß der Angeklagte, nunmehr ohne Schutzmittel, bemüht war, sein Glied abermals in die Scheide des Mädchens einzuführen, wobei ihm dies aber nicht (vollständig) gelang (S 41, insbesondere S 42 und S 43). Weiters stellte es - entgegen der bezüglichen Verantwortung des Angeklagten, jedoch gestützt auf die auch insoweit glaubwürdigen Angaben der Zeugin W*** (vgl S 22 in ON 2 sowie S 27) - fest, daß es bei dem zweiten unternommenen (aber nicht mehr vollzogenen) Geschlechtsverkehr zur Schwängerung des Mädchens gekommen ist (S 43).Das Schöffengericht nahm auf Grund des (vor Gendarmerie und sodann letztlich auch in der Hauptverhandlung abgelegten, mit den als glaubwürdig beurteilten Bekundungen der Zeugin W*** übereinstimmenden) Geständnisses des Angeklagten als erwiesen an, daß dieser mit der Unmündigen in Kenntnis ihres Alters in der Nacht zum 21.April 1985 den außerehelichen Beischlaf unternommen hat, wobei es zunächst zu einem Geschlechtsverkehr (unter Verwendung eines Schutzmittels) und etwa eine halbe Stunde später, ohne daß sich der Angeklagte inzwischen gereinigt hatte, zu einem (weiteren) Geschlechtsakt dergestalt gekommen ist, daß der Angeklagte, nunmehr ohne Schutzmittel, bemüht war, sein Glied abermals in die Scheide des Mädchens einzuführen, wobei ihm dies aber nicht (vollständig) gelang (S 41, insbesondere S 42 und S 43). Weiters stellte es - entgegen der bezüglichen Verantwortung des Angeklagten, jedoch gestützt auf die auch insoweit glaubwürdigen Angaben der Zeugin W*** vergleiche S 22 in ON 2 sowie S 27) - fest, daß es bei dem zweiten unternommenen (aber nicht mehr vollzogenen) Geschlechtsverkehr zur Schwängerung des Mädchens gekommen ist (S 43).
Der Angeklagte bekämpft mit seiner auf die Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde lediglich die Urteilsannahme, daß die Tat eine Schwangerschaft der Unmündigen zur Folge hatte.Der Angeklagte bekämpft mit seiner auf die Ziffer 4, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde lediglich die Urteilsannahme, daß die Tat eine Schwangerschaft der Unmündigen zur Folge hatte.
Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Angeklagte die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung am 20.März 1986 gestellten Antrages "auf Unterbrechung des Verfahrens zur Einholung eines serologischen Blutgutachtens" (S 35), den das Erstgericht mit der Begründung abgewiesen hat, daß ein derartiges Gutachten frühestens acht Monate nach der Geburt des Kindes möglich ist (welche Frist im Zeitpunkt des Zwischenerkenntnisses noch nicht abgelaufen war) und darüber hinaus kein Anhaltspunkt für eine Schwängerung der Sonja W*** durch einen anderen Mann vorliegt (S 37).Als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) rügt der Angeklagte die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung am 20.März 1986 gestellten Antrages "auf Unterbrechung des Verfahrens zur Einholung eines serologischen Blutgutachtens" (S 35), den das Erstgericht mit der Begründung abgewiesen hat, daß ein derartiges Gutachten frühestens acht Monate nach der Geburt des Kindes möglich ist (welche Frist im Zeitpunkt des Zwischenerkenntnisses noch nicht abgelaufen war) und darüber hinaus kein Anhaltspunkt für eine Schwängerung der Sonja W*** durch einen anderen Mann vorliegt (S 37).
Auch wenn der in Rede stehende Beweisantrag, so wie er protokolliert wurde (S 35), ein Beweisthema nicht nennt, so ergibt sich doch aus dem Zusammenhalt mit den vorangegangenen Angaben des Angeklagten (vgl insb S 30), daß durch die begehrte Expertise unter Beweis gestellt werden sollte, daß der Angeklagte nicht als Vater des (am 12. Jänner 1986; vgl S 27) geborenen Kindes der Zeugin W*** in Betracht kommen könne. Da aber die genannte Zeugin sowohl vor der Gendarmerie (vgl insb S 22, aber auch S 24 in ON 2) als auch vor Gericht (vgl S 27) dezidiert bekundet hat, daß ihre Schwangerschaft nur auf die inkriminierten Tathandlungen des Angeklagten zurückzuführen sei, weiters der Angeklagte selbst keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorzubringen vermochte, daß die Zeugin in der kritischen Zeit noch mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt haben und von diesem geschwängert worden sein könnte (vgl S 25, 30, 34 und 35), sondern ersichtlich nur aus seiner Sicht der geschlechtlichen Aktivitäten mit W*** vermeint, diese nicht geschwängert zu haben, und letztlich auch die übrigen Verfahrensergebnisse Hinweise, welche die Schwängerung der Zeugin durch einen anderen Mann indizieren könnten, nicht ergeben haben, wäre der Angeklagte bei Stellung des Beweisantrages verhalten gewesen, jene Gründe darzutun, aus welchen (trotz der gegenteiligen Verfahrensergebnisse) erwartet werden kann, daß die Durchführung der begehrten Beweisaufnahme auch tatsächlich das von ihm angestrebte Ergebnis haben werde (Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr 19 zu § 281 Z 4). Da er dies nicht getan hat, verfiel der Beweisantrag, der solcherart der Sache nach auf die Aufnahme eines bloßen Erkundungsbeweises hinausläuft, im Ergebnis zu Recht der Abweisung, sodaß die Rüge versagt.Auch wenn der in Rede stehende Beweisantrag, so wie er protokolliert wurde (S 35), ein Beweisthema nicht nennt, so ergibt sich doch aus dem Zusammenhalt mit den vorangegangenen Angaben des Angeklagten vergleiche insb S 30), daß durch die begehrte Expertise unter Beweis gestellt werden sollte, daß der Angeklagte nicht als Vater des (am 12. Jänner 1986; vergleiche S 27) geborenen Kindes der Zeugin W*** in Betracht kommen könne. Da aber die genannte Zeugin sowohl vor der Gendarmerie vergleiche insb S 22, aber auch S 24 in ON 2) als auch vor Gericht vergleiche S 27) dezidiert bekundet hat, daß ihre Schwangerschaft nur auf die inkriminierten Tathandlungen des Angeklagten zurückzuführen sei, weiters der Angeklagte selbst keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorzubringen vermochte, daß die Zeugin in der kritischen Zeit noch mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt haben und von diesem geschwängert worden sein könnte vergleiche S 25, 30, 34 und 35), sondern ersichtlich nur aus seiner Sicht der geschlechtlichen Aktivitäten mit W*** vermeint, diese nicht geschwängert zu haben, und letztlich auch die übrigen Verfahrensergebnisse Hinweise, welche die Schwängerung der Zeugin durch einen anderen Mann indizieren könnten, nicht ergeben haben, wäre der Angeklagte bei Stellung des Beweisantrages verhalten gewesen, jene Gründe darzutun, aus welchen (trotz der gegenteiligen Verfahrensergebnisse) erwartet werden kann, daß die Durchführung der begehrten Beweisaufnahme auch tatsächlich das von ihm angestrebte Ergebnis haben werde (Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr 19 zu Paragraph 281, Ziffer 4,). Da er dies nicht getan hat, verfiel der Beweisantrag, der solcherart der Sache nach auf die Aufnahme eines bloßen Erkundungsbeweises hinausläuft, im Ergebnis zu Recht der Abweisung, sodaß die Rüge versagt.
In der Mängelrüge (Z 5) reklamiert der Beschwerdeführer, das Gericht habe unerörtert gelassen, daß der Gynäkologe Dr.P*** am 15.Oktober 1985 bei Sonja W*** eine Schwangerschaft in derIn der Mängelrüge (Ziffer 5,) reklamiert der Beschwerdeführer, das Gericht habe unerörtert gelassen, daß der Gynäkologe Dr.P*** am 15.Oktober 1985 bei Sonja W*** eine Schwangerschaft in der
28. Schwangerschaftswoche festgestellt habe, im Hinblick auf welche eine Schwängerung am 21.April 1985 nicht angenommen werden könne; daraus ergebe sich vielmehr, daß die Schwängerung etwa 14 Tage vor den inkriminierten Tathandlungen erfolgt sein müsse, was sich im übrigen auch aus einem Vergleich der Zeitspanne vom 21.April 1985 bis zur Entbindung am 12.Jänner 1986 ergebe.