Rechtstracker.at
Entscheidung 9 Os 72/86×

Entscheidung 9 Os 72/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os72/86

Entscheidungsdatum

17.12.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Dezember 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kiss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Otto V*** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Deliktsfall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20.März 1986, GZ 6 römisch fünf r 4637/85-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der zur Tatzeit jugendliche Otto V*** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 21.April 1985 in Gniebing vorsätzlich mit der am 28.Mai 1971 geborenen, sohin unmündigen Sonja W*** den außerehelichen Beischlaf unternommen, wobei die Tat eine Schwangerschaft der Unmündigen zur Folge hatte.

Das Schöffengericht nahm auf Grund des (vor Gendarmerie und sodann letztlich auch in der Hauptverhandlung abgelegten, mit den als glaubwürdig beurteilten Bekundungen der Zeugin W*** übereinstimmenden) Geständnisses des Angeklagten als erwiesen an, daß dieser mit der Unmündigen in Kenntnis ihres Alters in der Nacht zum 21.April 1985 den außerehelichen Beischlaf unternommen hat, wobei es zunächst zu einem Geschlechtsverkehr (unter Verwendung eines Schutzmittels) und etwa eine halbe Stunde später, ohne daß sich der Angeklagte inzwischen gereinigt hatte, zu einem (weiteren) Geschlechtsakt dergestalt gekommen ist, daß der Angeklagte, nunmehr ohne Schutzmittel, bemüht war, sein Glied abermals in die Scheide des Mädchens einzuführen, wobei ihm dies aber nicht (vollständig) gelang (S 41, insbesondere S 42 und S 43). Weiters stellte es - entgegen der bezüglichen Verantwortung des Angeklagten, jedoch gestützt auf die auch insoweit glaubwürdigen Angaben der Zeugin W*** vergleiche S 22 in ON 2 sowie S 27) - fest, daß es bei dem zweiten unternommenen (aber nicht mehr vollzogenen) Geschlechtsverkehr zur Schwängerung des Mädchens gekommen ist (S 43).

Der Angeklagte bekämpft mit seiner auf die Ziffer 4, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde lediglich die Urteilsannahme, daß die Tat eine Schwangerschaft der Unmündigen zur Folge hatte.

Als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) rügt der Angeklagte die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung am 20.März 1986 gestellten Antrages "auf Unterbrechung des Verfahrens zur Einholung eines serologischen Blutgutachtens" (S 35), den das Erstgericht mit der Begründung abgewiesen hat, daß ein derartiges Gutachten frühestens acht Monate nach der Geburt des Kindes möglich ist (welche Frist im Zeitpunkt des Zwischenerkenntnisses noch nicht abgelaufen war) und darüber hinaus kein Anhaltspunkt für eine Schwängerung der Sonja W*** durch einen anderen Mann vorliegt (S 37).

Auch wenn der in Rede stehende Beweisantrag, so wie er protokolliert wurde (S 35), ein Beweisthema nicht nennt, so ergibt sich doch aus dem Zusammenhalt mit den vorangegangenen Angaben des Angeklagten vergleiche insb S 30), daß durch die begehrte Expertise unter Beweis gestellt werden sollte, daß der Angeklagte nicht als Vater des (am 12. Jänner 1986; vergleiche S 27) geborenen Kindes der Zeugin W*** in Betracht kommen könne. Da aber die genannte Zeugin sowohl vor der Gendarmerie vergleiche insb S 22, aber auch S 24 in ON 2) als auch vor Gericht vergleiche S 27) dezidiert bekundet hat, daß ihre Schwangerschaft nur auf die inkriminierten Tathandlungen des Angeklagten zurückzuführen sei, weiters der Angeklagte selbst keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorzubringen vermochte, daß die Zeugin in der kritischen Zeit noch mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt haben und von diesem geschwängert worden sein könnte vergleiche S 25, 30, 34 und 35), sondern ersichtlich nur aus seiner Sicht der geschlechtlichen Aktivitäten mit W*** vermeint, diese nicht geschwängert zu haben, und letztlich auch die übrigen Verfahrensergebnisse Hinweise, welche die Schwängerung der Zeugin durch einen anderen Mann indizieren könnten, nicht ergeben haben, wäre der Angeklagte bei Stellung des Beweisantrages verhalten gewesen, jene Gründe darzutun, aus welchen (trotz der gegenteiligen Verfahrensergebnisse) erwartet werden kann, daß die Durchführung der begehrten Beweisaufnahme auch tatsächlich das von ihm angestrebte Ergebnis haben werde (Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr 19 zu Paragraph 281, Ziffer 4,). Da er dies nicht getan hat, verfiel der Beweisantrag, der solcherart der Sache nach auf die Aufnahme eines bloßen Erkundungsbeweises hinausläuft, im Ergebnis zu Recht der Abweisung, sodaß die Rüge versagt.

In der Mängelrüge (Ziffer 5,) reklamiert der Beschwerdeführer, das Gericht habe unerörtert gelassen, daß der Gynäkologe Dr.P*** am 15.Oktober 1985 bei Sonja W*** eine Schwangerschaft in der

28. Schwangerschaftswoche festgestellt habe, im Hinblick auf welche eine Schwängerung am 21.April 1985 nicht angenommen werden könne; daraus ergebe sich vielmehr, daß die Schwängerung etwa 14 Tage vor den inkriminierten Tathandlungen erfolgt sein müsse, was sich im übrigen auch aus einem Vergleich der Zeitspanne vom 21.April 1985 bis zur Entbindung am 12.Jänner 1986 ergebe.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedurfte es jedoch keiner gesonderten Erörterung der von der Beschwerde ins Treffen geführten Umstände. Kann es doch als gerichtsbekannt angesehen werden, daß die Errechnung des wahrscheinlichen Geburtstermines (und damit der Schwangerschaftswochen) nicht ab dem Tag der Nidation erfolgt, sondern nach dem ersten Tag der letzten Regelblutung (sog Naegele-Regel; vergleiche hiezu etwa Meyers Großes Lexikon Band 19, 354). Die letzte vorgeburtliche Regelblutung setzte bei Sonja W*** am 3. April 1985 ein (S 31); von diesem Zeitpunkt an gerechnet steht aber sowohl die in Rede stehende Feststellung des Facharztes Dr.P*** als auch der Geburtstermin mit den Urteilsannahmen des Schöffengerichtes durchaus im Einklang, sodaß auch der Mängelrüge keine Berechtigung zukommt.

Soweit die Beschwerde letztlich den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO releviert, geht sie nicht vom Urteilssachverhalt aus, demzufolge die Schwangerschaft der Sonja W*** eine Folge des Beischlafs des Angeklagten mit der Genannten gewesen ist vergleiche abermals S 41); die Rüge entbehrt demnach der prozeßordnungsgemäßen Ausführung.

Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht den Prozeßgesetzen entsprechend ausgeführt, sodaß sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bzw gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, (Paragraph 285, a Ziffer 2,) StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E10205

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00072.86.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19861217_OGH0002_0090OS00072_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088458 Rechtssatz 26.07.1984Strafrecht
Hat das Alter des Täters bereits die Strafdrohung bestimmt (§ 11 JGG), so darf es nicht noch als mildernd berücksichtigt werden: § 32 Abs 2 StGB.
RS0088480 Rechtssatz 09.11.1972Strafrecht
Die Bestimmung des § 46 lit a StG ist, insoweit sie den Strafmilderungsgrund des Alters unter zwanzig Jahren vorsieht, unanwendbar, wenn für die Ahndung aller begangenen strafbaren Handlungen des Täters die Bestimmungen des § 11 JGG anzuwenden sind.
RS0090926 Rechtssatz 22.10.1975Strafrecht
Bedachtnahme der Berufungsinstanz auf ein nach dem angefochtenen Urteil gefälltes (inzwischen auch rechtskräftig gewordenes) Urteil betreffend eine vor dem nunmehr bekämpften Urteil verübte Tat (wie 10 Os 57/63).
RS0091061 Rechtssatz 08.07.1976Strafrecht
Bedachtnahme auf ein nach dem hier angefochtenen ergangenes Straferkenntnis, weil die gegenständlichen Taten nach der Zeit ihrer Begehung schon gemeinsam mit jenen hätten abgeurteilt werden können, worauf es nach § 31 Abs 1 StGB allein ankommt (so schon 9 O …
RS0098570 Rechtssatz 25.09.1973Strafrecht
Notorisch (und daher nicht beweisbedürftig) ist eine allbekannte Tatsache, an der vernünftigerweise niemand zweifeln kann.
RS0099189 Rechtssatz 18.11.1966Strafrecht
Um in Sinne des § 281 Z 4 StPO erheblich zu sein, muss ein Beweisantrag grundsätzlich nicht nur das Beweisthema und die Beweismittel angeben, sondern auch die Umstände, die erwarten lassen, dass seine Durchführung das behauptete Ergebnis haben werde (WK-StP …