Die Richtigkeit dieser - für die Gerichte nicht verbindlichen - Auffassung ergebe sich, so vermeint die Generalprokuratur, daraus, daß das Strafrechtsanpassungsgesetz, wie sich schon aus seiner Bezeichnung ergebe, nach dem Willen des Gesetzgebers die strafrechtlichen Nebengesetze an die neue Rechtslage anpassen, nicht aber weitreichende Verschiebungen der sachlichen Zuständigkeit bewirken sollte.
Im Falle des Kartellgesetzes würde jedoch durch die Bestimmungen des Strafrechtsänderungsgesetzes (gemeint wohl: Strafrechtsanpassungsgesetzes) in Verbindung mit dem § 9 Abs 1 StPO (i.d.F.d.StPAnpG) das gesamte sachliche Zustädigkeitsgefüge des Kartellgesetzes zerstört. Die Mehrzahl der bisher dem Schöffengericht zur Aburteilung zugewiesenen Tatbestände (§§ 102 Abs 1 Z 1 bis 9, 103 Abs 1, 105 Z 1 und 2 KartG 1972) würde nunmehr in die sachliche Zuständigkeit eines Einzelrichters (beim Bezirksgericht) fallen, was gerade wegen der Schwierigkeit dieser Tatbestände durch § 112 Abs 2 KartG 1972 ausgeschlossen werden sollte. Dieser offensichtliche Widersinn könne dem Gesetzgeber zumal in Beziehung auf eine erst vor wenigen Jahren (BGBl. Nr. 460/1972) getroffene Regelung nicht als gewollt unterstellt werden. - Da die positive Regelung des Art. VIII Abs 5 StRAnpG auch deshalb unanwendbar sei, weil sie den Tatbestand des § 101 KartG 1972 überhaupt nicht erfassen würde, könnte eine sinnvolle und dem Willen des Gesetzgebers Rechnung tragende Anpassung der in Rede stehenden Normen des Kartellgesetzes nur auf die im Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 19. Dezember 1974 (JABl. Stück 1 Nr. 6/1975), zum Ausdruck gebrachte Weise erfolgen. Der von der Administrative entwickelten Ansicht vermag der Oberste Gerichtshof nicht beizutreten. Eingangs muß festgestellt werden, daß jedwede Bezugnahme auf und Argumentation aus Art. VIII Abs 5 Z 5 StRAnpG versagt, weil diese Vorschrift, welche die Zitate ('Hinweise') in anderen Bundesgesetzen umstellen soll, bei versuchter Anwendung auf den Konnex der §§ 102 Abs 1 (wie übrigens auch §§ 103Im Falle des Kartellgesetzes würde jedoch durch die Bestimmungen des Strafrechtsänderungsgesetzes (gemeint wohl: Strafrechtsanpassungsgesetzes) in Verbindung mit dem Paragraph 9, Absatz eins, StPO (i.d.F.d.StPAnpG) das gesamte sachliche Zustädigkeitsgefüge des Kartellgesetzes zerstört. Die Mehrzahl der bisher dem Schöffengericht zur Aburteilung zugewiesenen Tatbestände (Paragraphen 102, Absatz eins, Ziffer eins bis 9, 103 Absatz eins, 105, Ziffer eins und 2 KartG 1972) würde nunmehr in die sachliche Zuständigkeit eines Einzelrichters (beim Bezirksgericht) fallen, was gerade wegen der Schwierigkeit dieser Tatbestände durch Paragraph 112, Absatz 2, KartG 1972 ausgeschlossen werden sollte. Dieser offensichtliche Widersinn könne dem Gesetzgeber zumal in Beziehung auf eine erst vor wenigen Jahren Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1972,) getroffene Regelung nicht als gewollt unterstellt werden. - Da die positive Regelung des Artikel römisch acht, Absatz 5, StRAnpG auch deshalb unanwendbar sei, weil sie den Tatbestand des Paragraph 101, KartG 1972 überhaupt nicht erfassen würde, könnte eine sinnvolle und dem Willen des Gesetzgebers Rechnung tragende Anpassung der in Rede stehenden Normen des Kartellgesetzes nur auf die im Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 19. Dezember 1974 (JABl. Stück 1 Nr. 6 aus 1975,), zum Ausdruck gebrachte Weise erfolgen. Der von der Administrative entwickelten Ansicht vermag der Oberste Gerichtshof nicht beizutreten. Eingangs muß festgestellt werden, daß jedwede Bezugnahme auf und Argumentation aus Artikel römisch acht, Absatz 5, Ziffer 5, StRAnpG versagt, weil diese Vorschrift, welche die Zitate ('Hinweise') in anderen Bundesgesetzen umstellen soll, bei versuchter Anwendung auf den Konnex der Paragraphen 102, Absatz eins, (wie übrigens auch Paragraphen 103
ff) und 112 Abs 1 KartG 1972 keinen Sinn ergibt: Nach der Anpassungsvorschrift soll es statt bisher 'Vergehen' künftig 'gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme jener strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind', heißen; Zuwiderhandlungen gegen § 102 Abs 1 KartG 1972 waren mit Geldstrafe bis zu 1,000.000 S zu ahnden. Die Unmöglichkeit, § 112 Abs 1 KartG 1972 mit Hilfe des Art. VIII Abs 5 Z 5 StRAnpG in Hinsicht auf § 102 Abs 1 KartG 1972 vernünftig umzustellen, liegt damit auf der Hand. Die im Ministerialerlaß vorgeschlagene und von der Beschwerdeführerin übernommene Lesart des § 112 Abs 1 KartG 1972 entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Das im Interesse aller Rechtsunterworfenen zu beachtende Gebot der Rechtssicherheit zieht jeglicher Auslegung die Schranke des Gesetzeswortlauts. Eine interpretatio praeter legem ist umso entschiedener abzulehnen, wenn hiedurch der Straftäter schlechter gestellt würde (etwa hier bei Verfolgung vor einem Gerichtshof statt vor einem Bezirksgericht); in diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst § 23 Abs 1 Z 2 StGB streng grammatikalisch ausgelegt (9 Os 93/75 vom 16. Juli 1975, n.v.) und übrigens schon früher ausgesprochen, daß ein Gesetz niemals extensiv zum Nachteil eines Beschuldigten (dort: Verurteilten) interpretiert werden darf (EvBl. 1970 Nr. 358). Dem überzeitlichen Postulat der Rechtssicherheit verpflichtet, hat es der Oberste Gerichtshof wiederholt von sich gewiesen, einen mangelhaften oder unbefriedigenden Gesetzestext zu korrigieren oder zu ergänzen, das heißt Aufgaben zu übernehmen, die verfassungsgemäß nicht der vollziehenden, sondern ausschließlich der gesetzgebenden Gewalt zukommen (SZ XL/154, EvBl.ff) und 112 Absatz eins, KartG 1972 keinen Sinn ergibt: Nach der Anpassungsvorschrift soll es statt bisher 'Vergehen' künftig 'gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme jener strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind', heißen; Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 102, Absatz eins, KartG 1972 waren mit Geldstrafe bis zu 1,000.000 S zu ahnden. Die Unmöglichkeit, Paragraph 112, Absatz eins, KartG 1972 mit Hilfe des Artikel römisch acht, Absatz 5, Ziffer 5, StRAnpG in Hinsicht auf Paragraph 102, Absatz eins, KartG 1972 vernünftig umzustellen, liegt damit auf der Hand. Die im Ministerialerlaß vorgeschlagene und von der Beschwerdeführerin übernommene Lesart des Paragraph 112, Absatz eins, KartG 1972 entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Das im Interesse aller Rechtsunterworfenen zu beachtende Gebot der Rechtssicherheit zieht jeglicher Auslegung die Schranke des Gesetzeswortlauts. Eine interpretatio praeter legem ist umso entschiedener abzulehnen, wenn hiedurch der Straftäter schlechter gestellt würde (etwa hier bei Verfolgung vor einem Gerichtshof statt vor einem Bezirksgericht); in diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, StGB streng grammatikalisch ausgelegt (9 Os 93/75 vom 16. Juli 1975, n.v.) und übrigens schon früher ausgesprochen, daß ein Gesetz niemals extensiv zum Nachteil eines Beschuldigten (dort: Verurteilten) interpretiert werden darf (EvBl. 1970 Nr. 358). Dem überzeitlichen Postulat der Rechtssicherheit verpflichtet, hat es der Oberste Gerichtshof wiederholt von sich gewiesen, einen mangelhaften oder unbefriedigenden Gesetzestext zu korrigieren oder zu ergänzen, das heißt Aufgaben zu übernehmen, die verfassungsgemäß nicht der vollziehenden, sondern ausschließlich der gesetzgebenden Gewalt zukommen (SZ XL/154, EvBl.
1972 Nr. 159 = JBl. 1972 S. 538, EvBl. 1973 Nr. 20, RiZ 1973 Nr. 1 S. 15).
Angesichts der Unanwendbarkeit der Zuständigkeitssondernorm des § 112 Abs 1 KartG 1972 (die, wie gezeigt, der neuen materiellen Rechtslage im Bereich des § 102 Abs 1 KartG 1972 nicht angepaßt werden kann, wenn man den Boden des positiven Rechts nicht verlassen will) bleibt nur der Rückgriff auf die allgemeine Kompetenzregelung der Strafprozeßordnung. Die sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte erster Instanz richtet sich gemäß §§ 8 bis 14 StPO nach den Strafsanktionen des materiellen Rechts, ausgenommen die Enumerationen der §§ 13 Abs 2 Z 2 und 14 Abs 1 Z 1 bis 10 StPO, in denen jedoch Tatbestände des Kartellgesetzes nicht vorkommen.Angesichts der Unanwendbarkeit der Zuständigkeitssondernorm des Paragraph 112, Absatz eins, KartG 1972 (die, wie gezeigt, der neuen materiellen Rechtslage im Bereich des Paragraph 102, Absatz eins, KartG 1972 nicht angepaßt werden kann, wenn man den Boden des positiven Rechts nicht verlassen will) bleibt nur der Rückgriff auf die allgemeine Kompetenzregelung der Strafprozeßordnung. Die sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte erster Instanz richtet sich gemäß Paragraphen 8 bis 14 StPO nach den Strafsanktionen des materiellen Rechts, ausgenommen die Enumerationen der Paragraphen 13, Absatz 2, Ziffer 2 und 14 Absatz eins, Ziffer eins bis 10 StPO, in denen jedoch Tatbestände des Kartellgesetzes nicht vorkommen.
Wie bereits oben verwiesen, dient Art. VIII StRAnpG lediglich der Umstellung von Zitaten ('Hinweisen') in anderen Bundesgesetzen auf die neue materielle Strafrechtsordnung. Die Umstellung der nebengesetzlichen Straftatbestände und Strafandrohungen, also des materiellen Inhalts der strafrechtlichen Nebengesetze selbst besorgen die Art. II bis VII und XI Abs 1 StRAnpG. Der Tatbestand des § 102 Abs 1 KartG 1972 war als Vergehen kategorisiert und sah ausschließlich eine Geldstrafe bis zu 1,000.000 S vor. Die Denomination 'Vergehen' ist kraft Art. II StRAnpG aufgehoben. Gemäß Art. VI StRAnpG tritt an die Stelle der Geldstrafe bis zu 1,000.000 S eine solche von mindestens zwei Tagessätzen und höchstens dreihundertsechzig Tagessätzen.Wie bereits oben verwiesen, dient Artikel römisch acht, StRAnpG lediglich der Umstellung von Zitaten ('Hinweisen') in anderen Bundesgesetzen auf die neue materielle Strafrechtsordnung. Die Umstellung der nebengesetzlichen Straftatbestände und Strafandrohungen, also des materiellen Inhalts der strafrechtlichen Nebengesetze selbst besorgen die Artikel römisch zwei bis römisch sieben und römisch elf Absatz eins, StRAnpG. Der Tatbestand des Paragraph 102, Absatz eins, KartG 1972 war als Vergehen kategorisiert und sah ausschließlich eine Geldstrafe bis zu 1,000.000 S vor. Die Denomination 'Vergehen' ist kraft Artikel römisch zwei, StRAnpG aufgehoben. Gemäß Artikel römisch sechs, StRAnpG tritt an die Stelle der Geldstrafe bis zu 1,000.000 S eine solche von mindestens zwei Tagessätzen und höchstens dreihundertsechzig Tagessätzen.
Zufolge Art. I Abs 1 StRAnpG ist der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs auch im Nebenstrafrecht anzuwenden. Zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs gehört dessen § 19.Zufolge Artikel römisch eins, Absatz eins, StRAnpG ist der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs auch im Nebenstrafrecht anzuwenden. Zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs gehört dessen Paragraph 19,
Nach § 19 Abs 3 StGB entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tagessätzen, mithin dreihundertsechzig Tagessätzen eine Ersatzfreiheitsstrafe von einhundertachtzig Tagen, das ergibt sechs Monate.Nach Paragraph 19, Absatz 3, StGB entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tagessätzen, mithin dreihundertsechzig Tagessätzen eine Ersatzfreiheitsstrafe von einhundertachtzig Tagen, das ergibt sechs Monate.
§ 9 Abs 1 Z 1 StPO i.d.F.d. StPAnpG teilt das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die keine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß sechs Monate übersteigt und die nicht den Geschwornengerichten zugewiesen sind, den Bezirksgerichten zu. Daraus folgt, daß die Strafsachen nach § 102 Abs 1 KartG 1972 seit 1. Jänner 1975Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, StPO i.d.F.d. StPAnpG teilt das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die keine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß sechs Monate übersteigt und die nicht den Geschwornengerichten zugewiesen sind, den Bezirksgerichten zu. Daraus folgt, daß die Strafsachen nach Paragraph 102, Absatz eins, KartG 1972 seit 1. Jänner 1975
(Art. XI Abs 1 StRAnpG, Art. IV Abs 1 StPAnpG) in die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallen.(Artikel römisch elf, Absatz eins, StRAnpG, Artikel römisch vier, Absatz eins, StPAnpG) in die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallen.
Die unbegründete Beschwerde der Generalprokuratur war daher zu verwerfen.