Der Sache nach nur den zuvor bezeichneten Schuldspruch (wegen versuchten Mordes) bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 345 Abs. 1 Z. 8 StPODer Sache nach nur den zuvor bezeichneten Schuldspruch (wegen versuchten Mordes) bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt. Hinsichtlich des vom Angeklagten in Beschwerde gezogenen Punktes wurde den Geschwornen in der Rechtsbelehrung (S. 81 f/II) über den Begriff des bedingten Vorsatzes folgende Belehrung erteilt:
'Beim bedingten Vorsatz strebt der Täter die Verwirklichung des Unrechtssachverhaltes (Tod eines anderen Menschen) nicht an, sondern handelt um anderer Zwecke willen (z.B. wie im gegenständlichen Fall die Verhinderung einer Amtshandlung, nämlich der Feststellung der Identität und der Festnahme durch Gendarmeriebeamte). Der Täter hält es allerdings ernstlich für möglich, daß seine Handlung neben dem, was er mit ihr anstrebt, auch den Tod des anderen Menschen zur Folge haben kann (Abgabe von Schüssen auf Gendarmeriebeamte)'. Der Beschwerdeführer wendet unter dem Gesichtspunkt einer im Ergebnis einer Unrichtigkeit gleichkommenden Unvollständigkeit der den Geschwornen zur Hauptfrage 1. erteilten Rechtsbelehrung ein, daß diese eine Erläuterung (bloß) des intellektuellen Vorsatzelementes (also des vorherigen Bedenkens eines Sachverhalts) enthalte, während das Sich-Abfinden mit einem Sachverhalt (als voluntatives Vorsatzelement) vollkommen unerörtert geblieben sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stellen Mängel der Rechtsbelehrung dann den Nichtigkeitsgrund der Z. 8 des § 345 Abs. 1 StPO dar, wenn die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung in Beziehung auf die an sie gestellten Fragen entweder sachliche Unrichtigkeiten enthält oder derart unvollständig ist, daß sie zu Mißdeutungen hinsichtlich der gesetzlichen Merkmale der dem/den Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlung, zu irriger Auslegung der in einer an die Geschwornen gerichteten Frage enthaltenen Ausdrücke des Gesetzes oder zu Irrtümern über das Verhältnis der Fragen zueinander Anlaß geben könnte. Im vorliegenden Fall wird in der Rechtsbelehrung zur subjektiven Tatseite zum einen (an sich unzulässig) auf den konkreten Sachverhalt Bezug genommen und damit der Rahmen der schriftlichen Rechtsbelehrung nach § 321 StPO - wonach selbst die bloße Anführung von Beispielen, welche auch nur den Anschein eines Eingehens auf den konkreten Sachverhalt erwecken können, tunlichst zu unterbleiben hat (vgl. ÖJZ-LSK. 1979/356; Melnizky in JBl. 1973, 356) - überschritten und zum anderen (und vor allem) der bedingte Vorsatz nicht erschöpfend erläutert, weil die Geschwornen nur über dessen Wissenskomponente, nicht aber darüber hinaus auch über die erforderliche Willensbildung eines bedingt vorsätzlich handelnden Täters unterrichtet wurden. Denn der bloße Hinweis, der mit einem derartigen Vorsatz agierende Täter 'hält es ernstlich für möglich, daß seine Handlung neben dem, was er mit ihr anstrebt, auch den Tod eines anderen Menschen zur Folge haben kann', stellt sich in rechtlicher Beziehung als Ausgangspunkt sowohl eines Handelns mit bedingtem Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) als auch eines Handelns mit (bloß) bewußter Fahrlässigkeit (§ 6 Abs. 2 StGB) dar. Der Unterschied zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit liegt erst in der beabsichtigten Fortsetzung des Willensbildungsprozesses, nämlich darin, ob der Täter sich mit der als naheliegend erkannten Tatbildverwirklichung auch innerlich - bewußt und damit positiv, obgleich nicht unbedingt billigend (vgl. 10 Os 174/83, 10 Os 33/83, 10 Os 10/82 u.a.) - abgefunden hat (in welchem Fall er bedingt vorsätzlich handelt) oder nicht, woraus lediglich auf bewußte Fahrlässigkeit geschlossen werden kann (vgl. hiezu Leukauf-Steininger Kommentar 2'Beim bedingten Vorsatz strebt der Täter die Verwirklichung des Unrechtssachverhaltes (Tod eines anderen Menschen) nicht an, sondern handelt um anderer Zwecke willen (z.B. wie im gegenständlichen Fall die Verhinderung einer Amtshandlung, nämlich der Feststellung der Identität und der Festnahme durch Gendarmeriebeamte). Der Täter hält es allerdings ernstlich für möglich, daß seine Handlung neben dem, was er mit ihr anstrebt, auch den Tod des anderen Menschen zur Folge haben kann (Abgabe von Schüssen auf Gendarmeriebeamte)'. Der Beschwerdeführer wendet unter dem Gesichtspunkt einer im Ergebnis einer Unrichtigkeit gleichkommenden Unvollständigkeit der den Geschwornen zur Hauptfrage 1. erteilten Rechtsbelehrung ein, daß diese eine Erläuterung (bloß) des intellektuellen Vorsatzelementes (also des vorherigen Bedenkens eines Sachverhalts) enthalte, während das Sich-Abfinden mit einem Sachverhalt (als voluntatives Vorsatzelement) vollkommen unerörtert geblieben sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stellen Mängel der Rechtsbelehrung dann den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO dar, wenn die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung in Beziehung auf die an sie gestellten Fragen entweder sachliche Unrichtigkeiten enthält oder derart unvollständig ist, daß sie zu Mißdeutungen hinsichtlich der gesetzlichen Merkmale der dem/den Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlung, zu irriger Auslegung der in einer an die Geschwornen gerichteten Frage enthaltenen Ausdrücke des Gesetzes oder zu Irrtümern über das Verhältnis der Fragen zueinander Anlaß geben könnte. Im vorliegenden Fall wird in der Rechtsbelehrung zur subjektiven Tatseite zum einen (an sich unzulässig) auf den konkreten Sachverhalt Bezug genommen und damit der Rahmen der schriftlichen Rechtsbelehrung nach Paragraph 321, StPO - wonach selbst die bloße Anführung von Beispielen, welche auch nur den Anschein eines Eingehens auf den konkreten Sachverhalt erwecken können, tunlichst zu unterbleiben hat vergleiche ÖJZ-LSK. 1979/356; Melnizky in JBl. 1973, 356) - überschritten und zum anderen (und vor allem) der bedingte Vorsatz nicht erschöpfend erläutert, weil die Geschwornen nur über dessen Wissenskomponente, nicht aber darüber hinaus auch über die erforderliche Willensbildung eines bedingt vorsätzlich handelnden Täters unterrichtet wurden. Denn der bloße Hinweis, der mit einem derartigen Vorsatz agierende Täter 'hält es ernstlich für möglich, daß seine Handlung neben dem, was er mit ihr anstrebt, auch den Tod eines anderen Menschen zur Folge haben kann', stellt sich in rechtlicher Beziehung als Ausgangspunkt sowohl eines Handelns mit bedingtem Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) als auch eines Handelns mit (bloß) bewußter Fahrlässigkeit (Paragraph 6, Absatz 2, StGB) dar. Der Unterschied zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit liegt erst in der beabsichtigten Fortsetzung des Willensbildungsprozesses, nämlich darin, ob der Täter sich mit der als naheliegend erkannten Tatbildverwirklichung auch innerlich - bewußt und damit positiv, obgleich nicht unbedingt billigend vergleiche 10 Os 174/83, 10 Os 33/83, 10 Os 10/82 u.a.) - abgefunden hat (in welchem Fall er bedingt vorsätzlich handelt) oder nicht, woraus lediglich auf bewußte Fahrlässigkeit geschlossen werden kann vergleiche hiezu Leukauf-Steininger Kommentar 2
RN. 14 ff., Nowakowski im Wiener Kommentar Rz. 13 ff. jeweils zu § 5).RN. 14 ff., Nowakowski im Wiener Kommentar Rz. 13 ff. jeweils zu Paragraph 5,).
Die schriftliche Rechtsbelehrung ließ solcherart die Geschwornen über einen wesentlichen Punkt im unklaren und war - Gegenteiliges kann auch der (als Prüfstein dienenden) Niederschrift der Geschwornen (§ 331 Abs. 2 StPO) nicht entnommen werden - geeignet, zu Mißverständnissen über die subjektive Tatseite beim Mord zu führen. Sie erweist sich darum als im Sinne der Z. 8 des § 345 Abs. 1 StPO unrichtig und der Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage 1 sowie der darauf fußende Schuldspruch (Punkt I 1 und 2) wegen des Verbrechens des versuchten Mordes als nach dieser Gesetzesstelle nichtig.Die schriftliche Rechtsbelehrung ließ solcherart die Geschwornen über einen wesentlichen Punkt im unklaren und war - Gegenteiliges kann auch der (als Prüfstein dienenden) Niederschrift der Geschwornen (Paragraph 331, Absatz 2, StPO) nicht entnommen werden - geeignet, zu Mißverständnissen über die subjektive Tatseite beim Mord zu führen. Sie erweist sich darum als im Sinne der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO unrichtig und der Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage 1 sowie der darauf fußende Schuldspruch (Punkt römisch eins 1 und 2) wegen des Verbrechens des versuchten Mordes als nach dieser Gesetzesstelle nichtig.
Der begründeten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß §§ 285 e, 344 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und über dieses Rechtsmittel sowie die Berufung spruchgemäß zu erkennen. Im zweiten Rechtsgang wird außerdem zu beachten sein, daß der Angeklagte nach der Aktenlage (vgl. S. 111/II) seit 7.Jänner 1985, 20,30 Uhr, zu diesem Verfahren in Untersuchungshaft angehalten wird (§ 38 StGB).Der begründeten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraphen 285, e, 344 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und über dieses Rechtsmittel sowie die Berufung spruchgemäß zu erkennen. Im zweiten Rechtsgang wird außerdem zu beachten sein, daß der Angeklagte nach der Aktenlage vergleiche S. 111/II) seit 7.Jänner 1985, 20,30 Uhr, zu diesem Verfahren in Untersuchungshaft angehalten wird (Paragraph 38, StGB).