In Ausführung der Mängelrüge wirft er dem Ersturteil eine undeutliche, unvollständige, unzureichende und teilweise widersprüchliche Begründung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vor. Die Rüge konzentriert sich auf den Vorwurf, daß das Erstgericht keine exakten Feststellungen über den in Ansehung des Beschwerdeführers angenommenen Sachverhalt getroffen und völlig unzureichend begründet habe, warum es in bezug auf den Beschwerdeführer einen alle Tatbildmerkmale umfassenden Vorsatz als erwiesen angenommen hat, zumal die Konstatierungen hiezu in den Beweisergebnissen keine Deckung fänden.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen läßt das angefochtene Urteil aus seinen Gründen in Verbindung mit dem den Beschwerdeführer betreffenden Urteilsspruch - der bei Beurteilung, ob ein Urteil undeutlich und unvollständig ist, zusammen mit den Entscheidungsgründen als ein untrennbares Ganzes zugrunde zu legen ist (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr. 15 zu § 281 Z 5 StPO) - mit hinreichender Bestimmtheit erkennen, welchen Sachverhalt das Jugendschöffengericht in Ansehung des Beschwerdeführers festgestellt hat, und zwar sowohl was das objektive Geschehen als auch die subjektive Tatseite anlangt. Darnach hat der Angeklagte B davon gewußt, daß der Mitangeklagte A den Roman F zur Bezahlung von 50 S zu erpressen versucht hat, indem er ihm drohte, andernfalls die von F verübte Fälschung der Unterschrift seiner Mutter im Religionsheft den Lehrern bzw. der Mutter mitzuteilen, und daß B hierauf mit diesem Wissen (und auf Veranlassung des A) dem F, nachdem er ihm eine Ohrfeige versetzt hatte, weitere Ohrfeigen androhte, falls F nicht den geforderten Geldbetrag an A bezahle (S. 110 f in Verbindung mit S. 103 d. A.). Dabei bringt das Schöffengericht auch zum Ausdruck, daß B mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung des A gehandelt hat. Solcherart kann somit dem angefochtenen Urteil insgesamt ausreichend deutlich entnommen werden, welche Handlungen der Angeklagte B nach Ansicht des Erstgerichts vorgenommen und mit welchem Vorsatz er sie gesetzt hat. Mithin versagt der Vorwurf der Undeutlichkeit (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr. 13 zu § 281 Z 5Entgegen dem Beschwerdevorbringen läßt das angefochtene Urteil aus seinen Gründen in Verbindung mit dem den Beschwerdeführer betreffenden Urteilsspruch - der bei Beurteilung, ob ein Urteil undeutlich und unvollständig ist, zusammen mit den Entscheidungsgründen als ein untrennbares Ganzes zugrunde zu legen ist vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr. 15 zu Paragraph 281, Ziffer 5, StPO) - mit hinreichender Bestimmtheit erkennen, welchen Sachverhalt das Jugendschöffengericht in Ansehung des Beschwerdeführers festgestellt hat, und zwar sowohl was das objektive Geschehen als auch die subjektive Tatseite anlangt. Darnach hat der Angeklagte B davon gewußt, daß der Mitangeklagte A den Roman F zur Bezahlung von 50 S zu erpressen versucht hat, indem er ihm drohte, andernfalls die von F verübte Fälschung der Unterschrift seiner Mutter im Religionsheft den Lehrern bzw. der Mutter mitzuteilen, und daß B hierauf mit diesem Wissen (und auf Veranlassung des A) dem F, nachdem er ihm eine Ohrfeige versetzt hatte, weitere Ohrfeigen androhte, falls F nicht den geforderten Geldbetrag an A bezahle (S. 110 f in Verbindung mit S. 103 d. A.). Dabei bringt das Schöffengericht auch zum Ausdruck, daß B mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung des A gehandelt hat. Solcherart kann somit dem angefochtenen Urteil insgesamt ausreichend deutlich entnommen werden, welche Handlungen der Angeklagte B nach Ansicht des Erstgerichts vorgenommen und mit welchem Vorsatz er sie gesetzt hat. Mithin versagt der Vorwurf der Undeutlichkeit vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr. 13 zu Paragraph 281, Ziffer 5
StPO).
Das Schöffengericht hat aber auch - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die in Betracht kommenden Verfahrensergebnisse und unter entsprechender Berücksichtigung der (leugnenden) Verantwortung des Beschwerdeführers sowie der Darstellung des Mitangeklagten A und der Bekundungen des Zeugen F in den verschiedenen Verfahrensstadien - jene Erwägungen angeführt, aus welchen es im Rahmen der allein ihm zukommenden freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) die Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt angesehen hat. Es hat sich dabei vor allem auf die Angaben des Zeugen F vor der Polizei (S. 20 in ON 11), aber auch vor dem Untersuchungsrichter (S. 110 in ON 11) bezogen, und auch die Angaben dieses Zeugen in der Hauptverhandlung keineswegs mit Stillschweigen übergangen, sondern durchaus in den Kreis seiner Überlegungen einbezogen (vgl. S. 110 f d. A.), wie im übrigen (auch) die Angaben des Mitangeklagten A. Die Argumentation des Erstgerichts ist frei von logischen Mängeln oder inneren Widersprüchen. Damit ist aber der Vorwurf einer unvollständigen, unzureichenden oder widersprüchlichen Begründung nicht berechtigt. Soweit sich die Beschwerde aber gegen die Beweiswürdigung als solche wendet, ist sie unbeachtlich, weil die Beweiswürdigung einer Bekämpfung im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen schöffengerichtliche Urteile entzogen ist.Das Schöffengericht hat aber auch - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die in Betracht kommenden Verfahrensergebnisse und unter entsprechender Berücksichtigung der (leugnenden) Verantwortung des Beschwerdeführers sowie der Darstellung des Mitangeklagten A und der Bekundungen des Zeugen F in den verschiedenen Verfahrensstadien - jene Erwägungen angeführt, aus welchen es im Rahmen der allein ihm zukommenden freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) die Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt angesehen hat. Es hat sich dabei vor allem auf die Angaben des Zeugen F vor der Polizei (S. 20 in ON 11), aber auch vor dem Untersuchungsrichter (S. 110 in ON 11) bezogen, und auch die Angaben dieses Zeugen in der Hauptverhandlung keineswegs mit Stillschweigen übergangen, sondern durchaus in den Kreis seiner Überlegungen einbezogen vergleiche S. 110 f d. A.), wie im übrigen (auch) die Angaben des Mitangeklagten A. Die Argumentation des Erstgerichts ist frei von logischen Mängeln oder inneren Widersprüchen. Damit ist aber der Vorwurf einer unvollständigen, unzureichenden oder widersprüchlichen Begründung nicht berechtigt. Soweit sich die Beschwerde aber gegen die Beweiswürdigung als solche wendet, ist sie unbeachtlich, weil die Beweiswürdigung einer Bekämpfung im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen schöffengerichtliche Urteile entzogen ist.
Mit der Rechtsrüge strebt der Beschwerdeführer seinen Freispruch an, weil er meint, daß es bei ihm an der für das Verbrechen der Erpressung erforderlichen subjektiven Tatseite fehle. Dabei setzt sich die Beschwerde jedoch über die gegenteiligen Urteilsannahmen zur inneren Tatseite hinweg und führt somit den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß aus. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Markus Ernst B war somit teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 (in Verbindung mit § 285 a Z 2) StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die von Helga B als gesetzlicher Vertreter des jugendlichen Angeklagten Markus Ernst B angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde war zurückzuweisen, weil die genannte Rechtsmittelwerberin bei der Anmeldung ihres Rechtsmittels keinen der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat. Das gilt in gleichem Maße für die von Helga B angemeldete Berufung, weil bei deren Anmeldung die Punkte des Erkenntnisses, durch welche sich die Berufungswerberin beschwert findet, nicht erklärt wurden.Mit der Rechtsrüge strebt der Beschwerdeführer seinen Freispruch an, weil er meint, daß es bei ihm an der für das Verbrechen der Erpressung erforderlichen subjektiven Tatseite fehle. Dabei setzt sich die Beschwerde jedoch über die gegenteiligen Urteilsannahmen zur inneren Tatseite hinweg und führt somit den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß aus. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Markus Ernst B war somit teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, (in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2,) StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die von Helga B als gesetzlicher Vertreter des jugendlichen Angeklagten Markus Ernst B angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde war zurückzuweisen, weil die genannte Rechtsmittelwerberin bei der Anmeldung ihres Rechtsmittels keinen der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat. Das gilt in gleichem Maße für die von Helga B angemeldete Berufung, weil bei deren Anmeldung die Punkte des Erkenntnisses, durch welche sich die Berufungswerberin beschwert findet, nicht erklärt wurden.
Da dem gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Angeklagten ein selbständiges Rechtsmittelrecht zusteht (§ 39 Abs. 3 JGG), gilt die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung durch den jugendlichen Angeklagten selbst nicht auch als Ausführung dieser Rechtsmittel durch den gesetzlichen Vertreter. Somit waren die von Helga B als gesetzlicher Vertreter des Markus Ernst B angemeldeten Rechtsmittel zurückzuweisen (§§ 285 a Z 2, 294 Abs. 2 StPO).Da dem gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Angeklagten ein selbständiges Rechtsmittelrecht zusteht (Paragraph 39, Absatz 3, JGG), gilt die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung durch den jugendlichen Angeklagten selbst nicht auch als Ausführung dieser Rechtsmittel durch den gesetzlichen Vertreter. Somit waren die von Helga B als gesetzlicher Vertreter des Markus Ernst B angemeldeten Rechtsmittel zurückzuweisen (Paragraphen 285, a Ziffer 2, 294, Absatz 2, StPO).
Die Berufungsausführung des Angeklagten A war deshalb zurückzuweisen, weil A in der Hauptverhandlung nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf Rechtsmittel - mithin auch auf Berufung -
verzichtet hat (S. 98 d. A.). In Ansehung des genannten Angeklagten haben zwar dessen gesetzliche Vertreter (Peter und Friederike A) in der Hauptverhandlung Berufung angemeldet (S. 98 d. A.), die Ausführung der vorgelegten Berufung erfolgte aber ausdrücklich namens und für den jugendlichen Angeklagten durch den für diesen (gemäß §§ 41 Abs. 2 StPO, 38 Abs. 1 JGG) bestellten Verteidiger, nicht jedoch namens seiner gesetzlichen Vertreter, wobei im übrigen eine Bevollmächtigung Dris. G durch Peter und Friederike A weder behauptet wird noch aus den Akten ersichtlich ist. Somit liegt eine Ausführung der von den beiden Genannten angemeldeten Berufung nicht vor. Da bei der Anmeldung dieser Berufung die Punkte, durch welche sich die Berufungswerber beschwert erachten, nicht bezeichnet wurden, mußte auch diese Berufung der Zurückweisung verfallen. Über die Berufung des Angeklagten Markus Ernst B wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO), zu welchem sich der Oberste Gerichtshof auch eine Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1verzichtet hat (S. 98 d. A.). In Ansehung des genannten Angeklagten haben zwar dessen gesetzliche Vertreter (Peter und Friederike A) in der Hauptverhandlung Berufung angemeldet (S. 98 d. A.), die Ausführung der vorgelegten Berufung erfolgte aber ausdrücklich namens und für den jugendlichen Angeklagten durch den für diesen (gemäß Paragraphen 41, Absatz 2, StPO, 38 Absatz eins, JGG) bestellten Verteidiger, nicht jedoch namens seiner gesetzlichen Vertreter, wobei im übrigen eine Bevollmächtigung Dris. G durch Peter und Friederike A weder behauptet wird noch aus den Akten ersichtlich ist. Somit liegt eine Ausführung der von den beiden Genannten angemeldeten Berufung nicht vor. Da bei der Anmeldung dieser Berufung die Punkte, durch welche sich die Berufungswerber beschwert erachten, nicht bezeichnet wurden, mußte auch diese Berufung der Zurückweisung verfallen. Über die Berufung des Angeklagten Markus Ernst B wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO), zu welchem sich der Oberste Gerichtshof auch eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins
StPO in Ansehung der Angeklagten A, C, D und E vorbehält. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.