Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das Urteil zum Nachteil der Angeklagten Peter A, Klaus Adolf C und Reinhard D mit einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO behaftet ist, die gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen war.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das Urteil zum Nachteil der Angeklagten Peter A, Klaus Adolf C und Reinhard D mit einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist, die gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen war.
Die bezeichnete Nichtigkeit haftet dem angefochtenen Urteil deshalb an, weil die Angeklagten Peter A, Klaus Adolf C und Reinhard D sowohl wegen des Vergehens des Diebstahls (zu Punkt I./ des Schuldspruchs) als auch wegen wegen des Verbrechens des Diebstahls (zu Punkt III./ des Schuldspruchs) verurteilt wurden. Denn zufolge des § 29 StGB sind alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammengefaßt. Die gesonderte Annahme eines Vergehens des Diebstahls neben einem Verbrechen des Diebstahls ist daher unzulässig (vgl. ÖJZ-LSK 1978/58).Die bezeichnete Nichtigkeit haftet dem angefochtenen Urteil deshalb an, weil die Angeklagten Peter A, Klaus Adolf C und Reinhard D sowohl wegen des Vergehens des Diebstahls (zu Punkt römisch eins./ des Schuldspruchs) als auch wegen wegen des Verbrechens des Diebstahls (zu Punkt römisch drei./ des Schuldspruchs) verurteilt wurden. Denn zufolge des Paragraph 29, StGB sind alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammengefaßt. Die gesonderte Annahme eines Vergehens des Diebstahls neben einem Verbrechen des Diebstahls ist daher unzulässig vergleiche ÖJZ-LSK 1978/58).
Es war daher insoweit spruchgemäß zu erkennen.
Hingegen bot die Unterstellung der den Angeklagten A, C, D und E zu Punkt III/a des Schuldspruchs angelasteten Diebstahlstaten sowohl unter die Z 2 als auch unter die Z 3 des § 129 StGB - entgegen einer Anregung der Generalprokuratur - keinen Grund für eine Maßnahme nach § 290 Abs. 1 StPO. Denn die genannten Angeklagten haben nach den - in der Aktenlage gedeckten - Annahmen des Jugendschöffengerichtes nicht nur die Geldkassetten, sohin Behältnisse, gewaltsam geöffnet (§ 129 Z 2 StGB), sondern zuvor die Kassetten von den Zeitungsständern getrennt, indem sie jene Sperrvorrichtung aufbrachen, mittels welcher die Kassetten an den Zeitungsständern befestigt waren. Erst darnach haben sie die Behältnisse aufgebrochen. Dabei ist das Jugendschöffengericht ersichtlich von der - im übrigen gerichtsnotorischen (vgl. 10 Os 73/79) - Tatsache ausgegangen, daß die Geldkassetten mit einem Metallband am Zeitungsständer befestigt und mit einem Vorhängeschloß derart gesichert sind, daß sie nur durch Aufbrechen dieser Sperrvorrichtung weggenommen werden können. Die gewaltsame Überwindung dieser Schloßsicherung ist aber als Aufbrechen in der Bedeutung der Z 3 des § 129 StGB zu beurteilen (vgl. 10 Os 22/78 und 10 Os 73/79). Bei der infolge der getroffenen Entscheidung in Ansehung der Angeklagten A, C und D erforderlichen Strafneubemessung erachtete der Oberste Gerichtshof beim Angeklagten Peter A - in Anwendung der §§ 41 StGB und 11 JGG - eine Freiheitsstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß als schuldangemessen, wobei diese Strafe - wie dies bereits vom Erstgericht ausgesprochen wurde - gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen war. Bei den Angeklagten Klaus Adolf C und Reinhard D war - gleichfalls in Übereinstimmung mit dem Ersturteil - gemäß § 13 JGG der Ausspruch und die Vollstreckung einer Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufzuschieben.Hingegen bot die Unterstellung der den Angeklagten A, C, D und E zu Punkt III/a des Schuldspruchs angelasteten Diebstahlstaten sowohl unter die Ziffer 2, als auch unter die Ziffer 3, des Paragraph 129, StGB - entgegen einer Anregung der Generalprokuratur - keinen Grund für eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO. Denn die genannten Angeklagten haben nach den - in der Aktenlage gedeckten - Annahmen des Jugendschöffengerichtes nicht nur die Geldkassetten, sohin Behältnisse, gewaltsam geöffnet (Paragraph 129, Ziffer 2, StGB), sondern zuvor die Kassetten von den Zeitungsständern getrennt, indem sie jene Sperrvorrichtung aufbrachen, mittels welcher die Kassetten an den Zeitungsständern befestigt waren. Erst darnach haben sie die Behältnisse aufgebrochen. Dabei ist das Jugendschöffengericht ersichtlich von der - im übrigen gerichtsnotorischen vergleiche 10 Os 73/79) - Tatsache ausgegangen, daß die Geldkassetten mit einem Metallband am Zeitungsständer befestigt und mit einem Vorhängeschloß derart gesichert sind, daß sie nur durch Aufbrechen dieser Sperrvorrichtung weggenommen werden können. Die gewaltsame Überwindung dieser Schloßsicherung ist aber als Aufbrechen in der Bedeutung der Ziffer 3, des Paragraph 129, StGB zu beurteilen vergleiche 10 Os 22/78 und 10 Os 73/79). Bei der infolge der getroffenen Entscheidung in Ansehung der Angeklagten A, C und D erforderlichen Strafneubemessung erachtete der Oberste Gerichtshof beim Angeklagten Peter A - in Anwendung der Paragraphen 41, StGB und 11 JGG - eine Freiheitsstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß als schuldangemessen, wobei diese Strafe - wie dies bereits vom Erstgericht ausgesprochen wurde - gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen war. Bei den Angeklagten Klaus Adolf C und Reinhard D war - gleichfalls in Übereinstimmung mit dem Ersturteil - gemäß Paragraph 13, JGG der Ausspruch und die Vollstreckung einer Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufzuschieben.
In Ansehung des Angeklagten Markus Ernst B schob das Erstgericht gemäß § 13 JGG den Ausspruch und die Vollstreckung einer Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig auf. Mit seiner Berufung bekämpft B einerseits die Dauer der Probezeit, deren Herabsetzung (auf zwei Jahre) begehrt wird, und anderseits die Anwendung des § 13 JGG, weil er meint, das Erstgericht hätte sich im Sinne des § 12 Abs. 2In Ansehung des Angeklagten Markus Ernst B schob das Erstgericht gemäß Paragraph 13, JGG den Ausspruch und die Vollstreckung einer Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig auf. Mit seiner Berufung bekämpft B einerseits die Dauer der Probezeit, deren Herabsetzung (auf zwei Jahre) begehrt wird, und anderseits die Anwendung des Paragraph 13, JGG, weil er meint, das Erstgericht hätte sich im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2
JGG damit begnügen müssen, ihm eine Ermahnung zu erteilen. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Dem Erstgericht ist durchaus beizupflichten, daß es vorliegend schon aus spezialpräventiven Gründen der im Sinn des § 13 Abs. 1 JGG ausgesprochenen (echten) bedingten Verurteilung des Angeklagten B bedarf, um diesem das Verbotene seines Tuns nachdrücklich vor Augen zu führen und ihn so von weiteren Straftaten abzuhalten, womit die von ihm angestrebte bloße Erteilung einer Ermahnung (§ 12 Abs. 2 JGG) nach Lage des Falles hiezu nicht ausreicht. Aber auch für die begehrte Verkürzung der Dauer der - vom Jugendschöffengericht mit 3 Jahren bestimmten - Probezeit ist kein Grund vorhanden. Der unbegründeten Berufung war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.Dem Erstgericht ist durchaus beizupflichten, daß es vorliegend schon aus spezialpräventiven Gründen der im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, JGG ausgesprochenen (echten) bedingten Verurteilung des Angeklagten B bedarf, um diesem das Verbotene seines Tuns nachdrücklich vor Augen zu führen und ihn so von weiteren Straftaten abzuhalten, womit die von ihm angestrebte bloße Erteilung einer Ermahnung (Paragraph 12, Absatz 2, JGG) nach Lage des Falles hiezu nicht ausreicht. Aber auch für die begehrte Verkürzung der Dauer der - vom Jugendschöffengericht mit 3 Jahren bestimmten - Probezeit ist kein Grund vorhanden. Der unbegründeten Berufung war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.