Rechtstracker.at
Entscheidung 9 Os 99/80×

Entscheidung 9 Os 99/80

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os99/80

Entscheidungsdatum

23.09.1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hausenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erich A wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. April 1980, GZ. 8 a römisch fünf r 1995/80-31, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. §hlzand und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die verhängte Freiheitsstrafe auf 15 (fünfzehn) Monate herabgesetzt wird. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 25-jährige beschäftigungslose Erich A der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB sowie des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht zum 11. (nach der Aktenlage: zum 10. - s.S 45) Feber 1980 in Wien 1. den PKW Marke Ford Taunus 2000 GL der Firma -

B ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen hat, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch Einbruch in einen Lagerplatz verschaffte, und 2. dem Michael C zwei Kraftfahrzeugkennzeichentafeln gestohlen hat, die er an dem von ihm unbefugt in Gebrauch genommenen (kennzeichenlosen) PKW anbrachte, um damit nach Lech/Vorarlberg fahren zu können.

Überdies wurde im Urteil gemäß Paragraph 263, Absatz 2, StPO der Staatsanwaltschaft die selbständige Verfolgung des Angeklagten wegen eines weiteren (Einbruchs-)Diebstahls (in die Fahrschule D) und wegen versuchten Betrugs (zum Nachteil der Stadt Wien) vorbehalten. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch wegen Diebstahls sowie im Ausspruch über den Verfolgungsvorbehalt mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Was zunächst den (aus der Ziffer 9, Litera a, der zitierten Gesetzesstelle) angefochtenen urteilsmäßigen Verfolgungsvorbehalt hinsichtlich jener Straftaten betrifft, auf welche die Anklage in der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde (s. S 193/194), so übersieht der Beschwerdeführer, daß ein derartiger Verfolgungsvorbehalt - der keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, sondern nur prozessuale Voraussetzung für weitere Verfolgungshandlungen des Anklägers ist - zufolge seiner rechtlichen Natur einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (so schon KH 2468;

EvBl. 1957/17; ÖJZ-LSK 1979/81), weshalb die diesbezügliche Rüge von vornherein fehlgeht. Nur der Vollständigkeit halber sei der Beschwerdeführer darauf verwiesen, daß die Ausdehnung der Anklage nach herrschender Rechtsprechung begrifflich das Begehren in sich schließt, dem Ankläger die Verfolgung wegen der neuen Anschuldigung vorzubehalten, wenn der Gerichtshof darüber nicht sogleich urteilt (SSt 36/17 u.a.).

Im Recht ist der Beschwerdeführer hingegen, soweit er gegen seine Verurteilung wegen Diebstahls der beiden Kennzeichentafeln einwendet, es fehle an dem für Diebstahl vorausgesetzten Bereicherungsvorsatz. Denn nach den Urteilsannahmen wollte der Beschwerdeführer die Kennzeichentafeln weder verwerten noch behalten oder auf andere Weise ihren wirtschaftlichen Wert seinem eigenen Vermögen zuführen;

er wollte vielmehr von vornherein die Kennzeichentafeln nur vorübergehend zu einem bestimmten Zweck - der Fahrt mit dem unbefugt in Gebrauch genommenen (kennzeichenlosen) PKW nach Vorarlberg - benützen. Solcherart kann aber von einem auf Bereicherung durch Sachzueignung gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers keine Rede sein. Dabei spielt es - entgegen der Auffassung des Erstgerichtes - keine Rolle, daß von Kraftfahrzeugkennzeichentafeln erlaubterweise nur der Zulassungsbesitzer den kraftfahrrechtlichen Gebrauch (Anbringen an jenem Fahrzeug, für das sie von der Behörde ausgegeben wurden) machen darf. Die mißbräuchliche Verwendung fremder Kennzeichen bewirkt für sich allein keine Bereicherung desjenigen, der die Kennzeichen mißbräuchlich auf ein anderes Fahrzeug montiert. Ein solcher Kennzeichenmißbrauch kann allerdings unter Umständen als Täuschung nach Paragraph 108, StGB beurteilt werden vergleiche SSt 46/62), die aber vorliegend nicht unter Anklage gestellt ist.

Aber auch eine Tatbeurteilung als dauernde Sachentziehung gemäß Paragraph 135, StGB scheidet aus, wollte doch der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Schöffengerichtes das Fahrzeug samt den darauf angebrachten Kennzeichentafeln am Zielort auf einer öffentlichen Verkehrsfläche stehen lassen und damit nicht nur die Rückstellung des Fahrzeugs, sondern auch die Wiedererlangung der Kennzeichentafeln durch den Berechtigten ermöglichen, sodaß die Kennzeichentafeln nicht dauernd aus dem Gewahrsam des Berechtigten entzogen werden sollten.

Damit kann das in Ansehung der Kennzeichentafeln festgestellte Tatverhalten des Angeklagten weder dem Paragraph 127, Absatz eins, StGB noch dem Paragraph 135, StGB unterstellt werden, wobei es bei der gegebenen Sachlage dahingestellt bleiben kann, ob Kraftfahrzeugkennzeichentafeln als solche einen relevanten Sach- oder Tauschwert haben und Deliktsobjekt eines Diebstahls oder einer dauernden Sachentziehung sind vergleiche hiezu jüngst Kienapfel in ZVR 1980, 232). Die mithin von der Beschwerde zutreffend aufgezeigte rechtsirrige Subsumtion der Entfremdung der beiden Kennzeichentafeln kann aber - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und der Stellungnahme der Generalprokuratur - nicht zum Freispruch von der bezüglichen Anklage führen. Rechtsrichtig hat der Beschwerdeführer nämlich durch das festgestellte Tatverhalten in Ansehung der beiden Kennzeichentafeln den (strenger strafbedrohten) Tatbestand der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB erfüllt. Kraftfahrzeugkennzeichen sind Urkunden im strafrechtlichen Sinn (Paragraph 49, Absatz eins, KFG); sie können sohin Gegenstand einer Urkundenfälschung, aber auch einer Urkundenunterdrückung sein. Als 'Unterdrücken' einer Urkunde im Sinne des Paragraph 229, Absatz eins, StGB ist dabei jede (vorsätzliche) Handlung anzusehen, welche die Urkunde zwar unversehrt erhält, den Berechtigten aber um die Möglichkeit bringt, sich ihrer (nach seinem Belieben) zu bedienen vergleiche ÖJZ-LSK 1976/221); daß ihm für immer die Möglichkeit zur Benützung der Urkunde genommen wird, ist nicht erforderlich. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte die Urkunde, nachdem sie ihm entfremdet worden ist, tatsächlich bestimmungsgemäß benützen wollte; es genügt vielmehr, daß er durch die Handlung des Täters um die Möglichkeit gebracht wurde, sie (gegebenenfalls) zu benützen. In subjektiver Hinsicht muß das Unterdrücken (auch) von dem zumindest bedingten Vorsatz getragen sein, den Gebrauch der Urkunde (durch den Berechtigten) zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu verhindern. Diesbezüglich ist jedoch - wie der Oberste Gerichtshof in jüngster Zeit wiederholt ausgesprochen hat vergleiche ÖJZ-LSK 1980/107 = ZVR 1980/243 mit zustimmender Anmerkung von Kienapfel; weiters 13 Os 87/80 vom 24. Juli 1980) - kein spezieller Gebrauchsverhinderungsvorsatz nötig; es genügt vielmehr, daß sich der Täter bei der Entfremdung der Urkunde (auch) des Umstands mitbewußt ist, dadurch dem Berechtigten die Möglichkeit zu nehmen, sich ihrer in Hinkunft (für die Dauer der Entfremdung) zu Beweiszwecken zu bedienen. Dieses - für den in Rede stehenden erweiterten Vorsatz genügende - Mitbewußtsein (Begleitwissen; vergleiche hiezu Kienapfel AT2 242; Leukauf-Steininger, Kommentar2 RN 3 zu Paragraph 5, mwN) ist aber im Regelfall schon durch die Entfremdung der Urkunde impliziert, weil derjenige, der einem anderen eine (als solche erkannte) Urkunde entfremdet, bei lebensnaher Betrachtung - abgesehen von atypischen Ausnahmefällen - wenigstens mit dem bedingten Vorsatz handelt, dadurch (auch) den Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken durch den Berechtigten zu verhindern vergleiche abermals ÖJZ-LSK 1980/ 107 = ZVR 1980/243).

Den bezughabenden Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes kann nun mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß der Beschwerdeführer durch die Ansichnahme und Verbringung der fremden Kennzeichentafeln eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, vorsätzlich unterdrückt und dabei (auch) mit dem die Gebrauchsverhinderung umfassenden, wenigstens bedingten Vorsatz im dargelegten Sinn, wie ihn der subjektive Tatbestand des Paragraph 229, Absatz eins, StGB voraussetzt, gehandelt hat; von einem atypischen Ausnahmefall, welcher der Annahme dieses wenigstens bedingten erweiterten Vorsatzes entgegenstünde, kann vorliegend nach den Urteilskonstatierungen keine Rede sein. Ebensowenig liegen aber im gegebenen Fall die Voraussetzungen für eine strafaufhebende tätige Reue im Sinne des Paragraph 229, Absatz 2, StGB vor, weil der Beschwerdeführer weder die von ihm begangene Unterdrückung der Kennzeichentafeln (etwa durch Rückmontage auf den PKW des Berechtigten) rückgängig gemacht noch auf andere Art (freiwillig) bewirkt hat, daß der Berechtigte in der jederzeitigen bestimmungsgemäßen Verwendung der Kennzeichentafeln nicht behindert wird, wurde der Beschwerdeführer doch noch auf der Fahrt nach Vorarlberg im Besitz der entfremdeten Kennzeichentafeln von der Gendarmerie betreten.

Im Ergebnis kann sich somit der Beschwerdeführer wegen unrichtiger Anwendung des Gesetzes nicht beschweren, weil dessen richtige Anwendung nach dem Gesagten - im Hinblick darauf, daß es sich bei dem rechtsrichtig vorliegenden Delikt der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins

StGB um das gegenüber dem Diebstahl nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB strengere Strafgesetz handelt - zu seinem Nachteil ausschlüge vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO, E Nr. 1 zu Paragraph 282,), woran nichts ändert, daß die Strafe vorliegend gemäß Paragraph 28, StGB nach dem zweiten Absatz des Paragraph 136, StGB bemessen wurde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 136, Absatz 2, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten. Es wertete das Zusammentreffen zweier Vergehen, wiederholte einschlägige Vorstrafen, welche die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB erfüllen, sowie die Begehung der Straftaten kurz nach einer erst am 22. Jänner 1980 erfolgten Strafentlassung als erschwerend, als mildernd hingegen das Geständnis.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Strafherabsetzung an. Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Wenngleich das Vorleben des Berufungswerbers stark getrübt ist und der Berufungswerber erst kurz vor Begehung der neuerlichen Straftaten aus der Strafhaft entlassen worden war, so ist dennoch - ausgehend von der konkreten Tatschuld des Angeklagten und der Bedeutung der Taten -

das vom Erstgericht gefundene Strafmaß, auch in Abwägung der vom Erstgericht zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe, etwas überhöht. In Stattgebung der Berufung war sohin die Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02806

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00099.8.0923.000

Dokumentnummer

JJT_19800923_OGH0002_0090OS00099_8000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0065938 Rechtssatz 06.11.1975Strafrecht
Vormerkungen (für Moped) und Kennzeichen (für Kraftfahrzeuge) sind als Schriften im Sinne des § 74 Z 7 StGB und somit als öffentliche Urkunden anzusehen.
RS0065946 Rechtssatz 14.10.1975Strafrecht
Amtliche Kennzeichentafeln für Kraftfahrzeuge sind ein taugliches Diebstahlsobjekt.
RS0093078 Rechtssatz 06.11.1975Strafrecht
Die Benützung einer für ein bestimmtes Moped oder für ein bestimmtes Kraftfahrzeug ausgegebenen Kennzeichentafel für ein anderes Fahrzeug erfüllt nur den Tatbestand der Täuschung nach den § 108 StGB und nicht auch noch jenen der Fälschung öffentlichen Begla …
RS0095563 Rechtssatz 23.09.1980Strafrecht
§ 229 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht keinen speziellen Gebrauchsverhinderungsvorsatz (so schon 13 Os 29/80).
RS0095572 Rechtssatz 23.09.1980Strafrecht
Es ist nicht erforderlich, daß der Berechtigte die Urkunde nach der Tathandlung tatsächlich (bestimmungsgemäß) benützen wollte; genug daran, daß er um die Möglichkeit gebracht wurde, sie (gegebenenfalls) zu benützen.
RS0095584 Rechtssatz 23.09.1980Strafrecht
Die durch das "Unterdrücken" der Urkunde bewirkte Gebrauchsverhinderung muß nicht für immer gegeben sein.
RS0095694 Rechtssatz 11.05.1976Strafrecht
Als "Unterdrücken" im Sinne des § 229 Abs 1 StGB ist jede (vorsätzliche) Handlung anzusehen, die die Urkunde zwar unversehrt erhält, den Berechtigten jedoch um die Möglichkeit bringt, sich ihrer zu bedienen.
RS0095702 Rechtssatz 24.07.1980Strafrecht
In aller Regel wird der Täter bei was immer für einer Wegnahme von gültigen Urkunden, sei es auch gelegentlich des Diebstahls oder der dauernden Entziehung anderer Sachen, wenigstens mit dem bedingten Vorsatz handeln, zu verhindern, daß diese Urkunden im Re …
RS0098794 Rechtssatz 24.10.1956Strafrecht
Anklageausdehnung in der Hauptverhandlung schließt das Begehren eines Verfolgungsvorbehaltes in sich. Der Verfolgungsvorbehalt nach dem § 263 StPO kann als solcher mit einem Rechtsmittel überhaupt nicht angefochten werden.