Begründung:
Die Rekurswerberin hat mit Schriftsatz vom 30.6.1989 (Kt 1051/89) "vorsichtshalber" angezeigt, daß sie mit den in den beiliegenden Listen "Autorisierte Apple-Fachhändler" und "Apple-Partner" angeführten Unternehmen zum Stichtag 27.6.1989 in folgenden Vertragsbeziehungen steht:
a) Mit allen diesen Unternehmen besteht ein Händlervertrag für Apple-Vertragshändler laut Beilage C;
b) mit den auf der Liste "Autorisierte Apple-Fachhändler" aufscheinenden Unternehmen wurde zusätzlich eine "Bestellung zum Apple-Busineß-Händler" laut Beilage D vereinbart;
c) mit den auf der Liste "Apple-Partner" aufscheinenden Unternehmen wurde zusätzlich eine "Bestellung zum Apple VAR-Händler" laut Beilage
E vereinbart.
Dazu wurden Händlerlisten vorgelegt und bemerkt, daß derzeit neue Fassungen aller Händlerverträge ausgearbeitet werden, welche die Einschreiterin nach ihrer Fertigstellung ebenfalls vorsichtshalber gemäß § 20 KartG anzeigen werde. Es sei nicht beabsichtigt, weitere Händlerverträge aufgrund der mit der jetzigen Anzeige vorgelegten Vertragsmuster abzuschließen, vielmehr sei beabsichtigt, die neuen Vertragsversionen ehestmöglichst auch mit jenen Händlern zu vereinbaren, mit denen sie derzeit bereits Händlerverträge habe.Dazu wurden Händlerlisten vorgelegt und bemerkt, daß derzeit neue Fassungen aller Händlerverträge ausgearbeitet werden, welche die Einschreiterin nach ihrer Fertigstellung ebenfalls vorsichtshalber gemäß Paragraph 20, KartG anzeigen werde. Es sei nicht beabsichtigt, weitere Händlerverträge aufgrund der mit der jetzigen Anzeige vorgelegten Vertragsmuster abzuschließen, vielmehr sei beabsichtigt, die neuen Vertragsversionen ehestmöglichst auch mit jenen Händlern zu vereinbaren, mit denen sie derzeit bereits Händlerverträge habe.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 12.7.1989 (Kt 1157/89) zeigte die Rekurswerberin an, daß sie beabsichtige, mit Händlern die nachstehend beschriebenen Vertragsbeziehungen einzugehen, wobei die beigelegten Vertragsmuster nicht nur für neue Händler gelten, sondern ehestmöglichst auch mit jenen Händlern vereinbart werden sollen, mit denen sie derzeit bereits Händlerverträge habe (welche am 30.6.1989 dem Kartellgericht angezeigt wurden):
a) Mit jedem der Händler soll ein Apple-Händlervertrag laut Beilage A abgeschlossen werden.
b) Jeder Händler soll nach Maßgabe einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Bestimmungen zum Vertrieb der Produkte der Anzeigerin autorisiert werden:
1.) Autorisierung zum Apple-Center nach Maßgabe des Policy Statement für Apple-Center samt 5 Anhängen, Autorisierungsanlage und Unterschriftenblatt (Beilagenkonvolut B);
2.) Autorisierung zum Apple-Systemhändler nach Maßgabe des Policy Statement für Apple-Systemhändler samt 4 Anhängen, Autorisierungsanlagen und Unterschriftenblatt (Beilagenkonvolut C);
3.) Autorisierung zum Apple System- und Großkundenhändler nach Maßgabe des Policy Statement für Apple System- und Großkundenhändler samt 5 Anhängen, Autorisierungsanlage und Unterschriftenblatt (Beilagenkonvolut D);
4.) Autorisierung zum Apple-Center für Forschung und Lehre nach Maßgabe des Policy Statement für Apple-Center für Forschung und Lehre samt 5 Anhängen, Autorisierungsanlage und Unterschriftenblatt (Beilagenkonvolut E).
Mit Schriftsatz vom 10.8.1989 wurde dazu eine Händlerliste zum Stichtag 7.8.1989 vorgelegt, aus der ersichtlich ist, ob der betreffende Händler zum Systemhändler, Apple-Center oder Apple-Center für Forschung und Lehre autorisiert wurde und welche der Beilagenkonvolute für ihn Geltung haben.
Am 12.1.1990 erstattete die Rekurswerberin in getrennten Schriftsätzen betreffend die Vertriebsbindungen Kt 1051/89 (zu Kt 50/90) und Kt 1157/89 (zu Kt 51/90) ihre Anzeigen gemäß § 20 Abs 2 KartG.Am 12.1.1990 erstattete die Rekurswerberin in getrennten Schriftsätzen betreffend die Vertriebsbindungen Kt 1051/89 (zu Kt 50/90) und Kt 1157/89 (zu Kt 51/90) ihre Anzeigen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, KartG.
In der Anzeige Kt 50/90 wurde bekanntgegeben, daß sämtliche mit der Anzeige zu Kt 1051/89 bekanntgegebenen Händlerverträge laut der vorgelegten Liste "autorisierte Apple-Fachhändler" mittlerweile beendet wurden. Alle VAR-Händlerverträge seien mit einer Ausnahme aufrecht und neue Verträge auf der Grundlage der zu Kt 1051/89 angezeigten Vertragsmuster nicht abgeschlossen worden. Mit der überwiegenden Mehrzahl der Unternehmer, deren alte Händlerverträge beendet wurden, seien jedoch mittlerweile Händlerverträge nach zu Kt 1157/89 angezeigten neuen Vertragsmustern abgeschlossen worden, was gleichzeitig zu Kt 1157/89 angezeigt werde.
Mit der Anzeige Kt 51/90 wurde eine Liste der Händler vorgelegt, mit denen seit dem Stand der zu Kt 1157/89 vorgelegten Liste Vereinbarungen aufgrund der vorgelegten Vertragsmuster abgeschlossen wurden, wobei sich aus dieser Liste wieder ergibt, um welchen Händlertyp es sich handelt und welches Vertragsmuster für ihn gilt.
Mit getrennten Schriftsätzen vom 19.7.1990 zeigte die Rekurswerberin Änderungen zu Kt 1051/89 (zu 3 Kt 367/90) und zu Kt 1157/89 (zu 3 Kt 369/90) an. Dabei wurde zu 3 Kt 367/90 der Abschluß von zwei weiteren VAR-Händlerverträgen laut dem zu Kt 1051/89 vorgelegten Vertragsmuster angezeigt, während zu 3 Kt 369/90 unter Hinweis auf Kt 1157/89 eine neue Variante der Autorisierung, nämlich zum "Apple-Bildungshändler" bekanntgegeben und als Vertragsmuster die Beilage F vorgelegt und weitere Änderungen der Händlerlisten bekanntgegeben wurden.
Mit Schriftsatz vom 29.1.1991 erstattete die Rekurswerberin die Anzeigen über die eingetretenen Veränderungen im Sinne des § 20 Abs 2 KartG zwar in einem gemeinsamen Schriftsatz, doch innerhalb desselben getrennt nach dem zu Kt 1051/89 angezeigten Vertragsmustern einerseits und den zu Kt 1157/89 und 3 Kt 369/90 angezeigten Vertragsmustern andererseits. Diese Anzeige wurde vom Kartellgericht in den Akten 3 Kt 87/91 (betreffend Vertragsmuster laut Kt 1051/89) und 3 Kt 88/91 (betreffend Vertragsmuster laut Kt 1157/89) bearbeitet.Mit Schriftsatz vom 29.1.1991 erstattete die Rekurswerberin die Anzeigen über die eingetretenen Veränderungen im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, KartG zwar in einem gemeinsamen Schriftsatz, doch innerhalb desselben getrennt nach dem zu Kt 1051/89 angezeigten Vertragsmustern einerseits und den zu Kt 1157/89 und 3 Kt 369/90 angezeigten Vertragsmustern andererseits. Diese Anzeige wurde vom Kartellgericht in den Akten 3 Kt 87/91 (betreffend Vertragsmuster laut Kt 1051/89) und 3 Kt 88/91 (betreffend Vertragsmuster laut Kt 1157/89) bearbeitet.
Mit dem den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Schriftsatz vom 9.1.1992 schließlich beantragte die Rekurswerberin, ab sofort ihre Anzeigen dergestalt zu behandeln, daß die Anzeige zu Kt 1051/89 als erste Anzeige des Vertriebssystems erfolgte und alle folgenden Anzeigen einschließlich jener zu Kt 1157/89 als Änderungen bzw Anzeigen gemäß § 20 Abs 2 KartG behandelt werden. Sie gab ferner bekannt, welche Unternehmen ihrem Vertriebssystem seit dem letzten Bericht beigetreten und welche ausgeschieden sind, ohne daß der Meldung zu entnehmen wäre, welche Vertragsmuster auf die neu eingetretenen Unternehmen anzuwenden sind.Mit dem den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Schriftsatz vom 9.1.1992 schließlich beantragte die Rekurswerberin, ab sofort ihre Anzeigen dergestalt zu behandeln, daß die Anzeige zu Kt 1051/89 als erste Anzeige des Vertriebssystems erfolgte und alle folgenden Anzeigen einschließlich jener zu Kt 1157/89 als Änderungen bzw Anzeigen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, KartG behandelt werden. Sie gab ferner bekannt, welche Unternehmen ihrem Vertriebssystem seit dem letzten Bericht beigetreten und welche ausgeschieden sind, ohne daß der Meldung zu entnehmen wäre, welche Vertragsmuster auf die neu eingetretenen Unternehmen anzuwenden sind.
Das Kartellgericht forderte daraufhin die Rekurswerberin auf, bekanntzugeben, ob und inwieweit derzeit noch verschiedene Mitgliedergruppen bestehen, welche sich voneinander durch Verwendung unterschiedlicher Vertragsmuster beim jeweiligen Abschluß der Vertriebsbindungsvereinbarung unterscheiden.
Mit Schriftsatz vom 14.2.1992 gab die Rekurswerberin bekannt, daß sie nach wie vor je nach Art der Händlerautorisierung Verträge aufgrund unterschiedlicher Vertragsmuster abschließt:
a) Den mit den VAR-Händlern (Value Added Reseller) abgeschlossenen Verträgen liegt das zu Kt 1051/89 angezeigte Vertragsmuster "Bestellung zum Apple-VAR-Händler" zugrunde.
b) Mit jenen Händlern, die zum "Apple-Center", "Apple-Center Forschung und Lehre", "Apple-System- und Großkundenhändler", Apple-Systemhändler" oder "Apple-Bildungshändler" autorisiert sind, schließt die Einschreiterin jeweils einen "Apple-Händlervertrag" nach dem zu Kt 1157/89 angezeigten Vertragsmuster und je nach Art der Autorisierung eine oder mehrere Autorisierungsvereinbarungen nach den zu Kt 1157/89 und 3 Kt 369/90 angezeigten Vertragsmustern für diese Autorisierungen ab.
Die Rekurswerberin legte ferner eine Übersicht über den Stand der Händlerautorisierungen zum 31.12.1991 vor, aus der auch zu entnehmen ist, zu welchem Händlertyp das Unternehmen gehört.
Die Rekurswerberin brachte vor, aus der Verwendung unterschiedlicher Vertragsmuster könne nicht abgeleitet werden, daß zwei oder gar mehrere verschiedene Vertriebssysteme bestünden. Gegenstand der Anzeige nach § 20 KartG seien nämlich nicht Vereinbarungsmuster, sondern Vertriebsbindungen im Sinn des § 13 Abs 2 KartG. Ohne Präjudiz, ob das Vertriebssystem der Einschreiterin die Tatbestandvoraussetzungen eines Kartells erfülle, beträfen die sich aus den Vertriebsverträgen der Einschreiterin ergebenden Beschränkungen einheitlich jeweils die Angehörigen der der Einschreiterin als Importeurin nachfolgenden Wirtschaftsstufe, nämlich der Einzelhändler, und einheitlich die gleichen Waren, nämlich Hard- und Software-Produkte der Marke Apple. Falls die verschiedenen Händlerverträge der Einschreiterin den Kartellbegriff des Kartellgesetzes erfüllten, seien sie daher als eine einheitliche Vertriebsbindung im Sinne von § 13 Abs 2 KartG 1988 anzusehen.Die Rekurswerberin brachte vor, aus der Verwendung unterschiedlicher Vertragsmuster könne nicht abgeleitet werden, daß zwei oder gar mehrere verschiedene Vertriebssysteme bestünden. Gegenstand der Anzeige nach Paragraph 20, KartG seien nämlich nicht Vereinbarungsmuster, sondern Vertriebsbindungen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, KartG. Ohne Präjudiz, ob das Vertriebssystem der Einschreiterin die Tatbestandvoraussetzungen eines Kartells erfülle, beträfen die sich aus den Vertriebsverträgen der Einschreiterin ergebenden Beschränkungen einheitlich jeweils die Angehörigen der der Einschreiterin als Importeurin nachfolgenden Wirtschaftsstufe, nämlich der Einzelhändler, und einheitlich die gleichen Waren, nämlich Hard- und Software-Produkte der Marke Apple. Falls die verschiedenen Händlerverträge der Einschreiterin den Kartellbegriff des Kartellgesetzes erfüllten, seien sie daher als eine einheitliche Vertriebsbindung im Sinne von Paragraph 13, Absatz 2, KartG 1988 anzusehen.
Das Kartellgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag der Einschreiterin ab. Wenn zum bindenden Unternehmer - wie im gegenständlichen Fall nach wie vor - für einzelne Gruppen von Händlern Vertragsbeziehungen aufgrund der Verwendung unterschiedlicher Vertragsmuster begründet würden bzw begründet worden seien, liege keine einheitliche Vertriebsbindung vor. Selbst bei Identität des bindenden Unternehmers und Gleichheit der vertriebenen Waren bestehe, wenngleich von einem einheitlichen "Vertriebssystem" des bindenden Unternehmers gesprochen werden könne, für jede Händlergruppe, mit der der bindende Unternehmer aufgrund gleicher Vertragsmuster Verträge abgeschlossen habe, eine eigene Vertriebsbindung. Auch die Einschreiterin selbst sei in ihren Anzeigen gemäß § 20 Abs 2 KartG bis zur vorletzten Anzeige von zwei verschiedenen Vertriebsbindungen ausgegangen. Wenn sie nunmehr mit einem einheitlichen "Vertriebssystem" argumentiere, übersehe sie, daß nicht ein solches, sondern eine Vertriebsbindung den Gegenstand der Anzeigepflicht bilde. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 20 Abs 1 Satz 2 KartG) sei aber der Anzeige einer Vertriebsbindung "ein Vertragsmuster für die Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern anzuschließen". Um ihrer - an sich unter Strafsanktion des § 142 Z 1 KartG stehenden - Anzeigepflicht zu entsprechen, werde daher die Einschreiterin für die einzelnen Händlergruppen, mit denen sie Vereinbarungen aufgrund gleicher Vertragsmuster geschlossen habe, jeweils Anzeigen gemäß § 20 KartG zu erstatten haben.Das Kartellgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag der Einschreiterin ab. Wenn zum bindenden Unternehmer - wie im gegenständlichen Fall nach wie vor - für einzelne Gruppen von Händlern Vertragsbeziehungen aufgrund der Verwendung unterschiedlicher Vertragsmuster begründet würden bzw begründet worden seien, liege keine einheitliche Vertriebsbindung vor. Selbst bei Identität des bindenden Unternehmers und Gleichheit der vertriebenen Waren bestehe, wenngleich von einem einheitlichen "Vertriebssystem" des bindenden Unternehmers gesprochen werden könne, für jede Händlergruppe, mit der der bindende Unternehmer aufgrund gleicher Vertragsmuster Verträge abgeschlossen habe, eine eigene Vertriebsbindung. Auch die Einschreiterin selbst sei in ihren Anzeigen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, KartG bis zur vorletzten Anzeige von zwei verschiedenen Vertriebsbindungen ausgegangen. Wenn sie nunmehr mit einem einheitlichen "Vertriebssystem" argumentiere, übersehe sie, daß nicht ein solches, sondern eine Vertriebsbindung den Gegenstand der Anzeigepflicht bilde. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Paragraph 20, Absatz eins, Satz 2 KartG) sei aber der Anzeige einer Vertriebsbindung "ein Vertragsmuster für die Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern anzuschließen". Um ihrer - an sich unter Strafsanktion des Paragraph 142, Ziffer eins, KartG stehenden - Anzeigepflicht zu entsprechen, werde daher die Einschreiterin für die einzelnen Händlergruppen, mit denen sie Vereinbarungen aufgrund gleicher Vertragsmuster geschlossen habe, jeweils Anzeigen gemäß Paragraph 20, KartG zu erstatten haben.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Einschreiterin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß ihrem Antrag stattgegeben werde.