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Rechtssatz RS0063472×

Rechtssatz RS0063472

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0063472

Geschäftszahl

Okt4/92

Entscheidungsdatum

09.11.1992

Rechtssatz

Zum Wesen der anzeigepflichtigen Vertriebsbindung gehört es, daß die Verträge zwischen dem bindenden Unternehmer und den gebundenen Unternehmern nach einem einheitlichen Vereinbarungsmuster abgeschlossen werden. Die einzelnen Verträge unterscheiden sich daher, abgesehen von den Vertragsparteien, inhaltlich nur durch die konkrete Ausformung des für alle Unternehmer geltenden Vertragsmusters, etwa durch Anführung der für den betreffenden Händler autorisierten Verkaufsstellen, die Größe der Vorführflächen und der Kundendiensträume, die Mindestausstattung mit Personal etc, also um Bestimmungen, die sich aus den Verhältnissen im Einzelfall, wie etwa den vorhandenen Standorten und deren Lage und Umfeld ergeben.

Entscheidungstexte

  • Okt 4/92
    Entscheidungstext OGH 09.11.1992 Okt 4/92
    Veröff: ÖBl 1993,33

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0063472

Dokumentnummer

JJR_19921109_OGH0002_000OKT00004_9200000_001