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Rechtssatz RS0063476

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0063476

Geschäftszahl

Okt4/92

Entscheidungsdatum

09.11.1992

Rechtssatz

Wenn für verschiedene Gruppen von gebundenen Unternehmern unterschiedliche Vereinbarungsmuster erstellt werden, die sich in wesentlichen Punkten voneinander unterscheiden, dann liegt, auch wenn die sich aus den Vertriebsverträgen ergebenden Beschränkungen einheitlich jeweils die Angehörigen der dem bindenden Unternehmer als Importeur nachfolgenden Wirtschaftsstufe, nämlich die Einzelhändler, und einheitlich die gleichen Waren betreffen, keine einheitliche Vertriebsbindung vor. Vielmehr bestehen dann mit den unterschiedlich behandelten Gruppen von gebundenen Unternehmern auch unterschiedliche Vertriebsbindungen.

Entscheidungstexte

  • Okt 4/92
    Entscheidungstext OGH 09.11.1992 Okt 4/92
    Veröff: ÖBl 1993,333

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0063476

Dokumentnummer

JJR_19921109_OGH0002_000OKT00004_9200000_002