Rechtssatz RS0000130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000130
Entscheidungsdatum
19.07.1979
Rechtssatz
Eine Entscheidung die keinen Leistungsbefehl enthält, wird nicht dadurch zu einem Exekutionstitel, daß sie für vollstreckbar erklärt wird; daher vermag am rechtlichen Inhalt der Entscheidung auch die ihr beigesetzte Bestätigung der Vollstreckbarkeit nichts zu ändern (hier: Auszahlungsersuchen im Verlassenschaftsverfahren an Kreditunternehmung unter Beisetzung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000130
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19790719_OGH0002_0030OB00561_7900000_001