Rechtssatz RS0000404
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000404
Geschäftszahl
7Ob46/79; 7Ob68/82; 6Ob869/82
Entscheidungsdatum
23.06.1983
Rechtssatz
Stellt der Zessionar trotz Vorliegens eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner ein Leistungsbegehren, so steht dieser Umstand der meritorischen Behandlung der von ihm erhobenen Klage dann nicht entgegen, wenn er den Klagsweg nur deshalb beschritten hat, um die exekutive Durchsetzung des auf ihn übergangenen Anspruches so rasch wie möglich zu erreichen. In diesem Falle ist seine Klage als soche iSd § 10 EO aufzufassen und sein verfehltes Begehren in der darüber ergehenden Entscheidung zu korrigieren (hier: Legalzession nach § 158 f VersVG).Stellt der Zessionar trotz Vorliegens eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner ein Leistungsbegehren, so steht dieser Umstand der meritorischen Behandlung der von ihm erhobenen Klage dann nicht entgegen, wenn er den Klagsweg nur deshalb beschritten hat, um die exekutive Durchsetzung des auf ihn übergangenen Anspruches so rasch wie möglich zu erreichen. In diesem Falle ist seine Klage als soche iSd Paragraph 10, EO aufzufassen und sein verfehltes Begehren in der darüber ergehenden Entscheidung zu korrigieren (hier: Legalzession nach Paragraph 158, f VersVG).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 46/79
Entscheidungstext OGH 07.11.1979 7 Ob 46/79
VersR 1981,992
- 7 Ob 68/82
Entscheidungstext OGH 02.12.1982 7 Ob 68/82
ZVR 1984/15
- 6 Ob 869/82
Entscheidungstext OGH 23.06.1983 6 Ob 869/82
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000404
Dokumentnummer
JJR_19791107_OGH0002_0070OB00046_7900000_001