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Rechtssatz RS0000673×

Rechtssatz RS0000673

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000673

Geschäftszahl

3Ob33/84

Entscheidungsdatum

30.05.1984

Rechtssatz

Bei Verwertung der gepfändeten Rechte des Verpflichteten gegenüber einer Bank aus einem abgeschlossenen Safevertrag hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger (analog Paragraph 306, EO) alle zur Geltendmachung des überwiesenen Anspruches nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden zur Verfügung zu stellen, und er ist auch verpflichtet, seinen Safeschlüssel zur Verfügung zu stellen. Können der Schlüssel oder die Legitimationsurkunde auf diese Weise nicht zustandegebracht werden, so kann das Vollstreckungsorgan sie auch gemäß Paragraph 26, EO beischaffen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 33/84
    Entscheidungstext OGH 30.05.1984 3 Ob 33/84
    Veröff: EvBl 1985/53 S 244 = SZ 57/102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0000673

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009

Dokumentnummer

JJR_19840530_OGH0002_0030OB00033_8400000_001