Rechtssatz RS0000741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000741
Entscheidungsdatum
23.01.2019
Rechtssatz
Wurde in einem Endbeschluss nur die Tatsache der Störung des letzten Besitzstandes festgestellt und der Gatte der Klägerin zur Wiederherstellung des alten Zustandes verurteilt, so kann weder ein Miteigentümer noch ein Mitbesitzer die Durchsetzung eines solchen Beschlusses durch Berufung auf eigene Rechte hindern, weil jeder Miteigentümer oder Mitbesitzer den dem Kläger des Besitzstörungsprozesses zuerkannten Anspruch berücksichtigen muss, auch wenn er sich nur gegen einen Miteigentümer, der den Besitz des Klägers faktisch gestört hat, richtet. Andernfalls käme man zu dem Ergebnis, dass die Durchsetzung eines Endbeschlusses gegen einen Miteigentümer gegen den Willen der übrigen Miteigentümer, gegen die kein Endbeschluss erlassen werden konnte, überhaupt nie möglich wäre.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 169/59
Entscheidungstext OGH 14.07.1959 3 Ob 169/59
- 3 Ob 148/10a
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 148/10a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein zur Klageführung nach § 37 EO berechtigender Eingriff in die Rechte eines Wohnungseigentümers, wenn die Exekutionsbewilligung bloß die Wiederherstellung eines durch widerrechtlichen Eingriff veränderten Zustands der gemeinsamen Sache durch einen anderen Wohnungseigentümer zum Gegenstand hat. (T1); Bem: Siehe RS0126547. (T2)
- 3 Ob 4/19p
Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 4/19p
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000741
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Dokumentnummer
JJR_19590714_OGH0002_0030OB00169_5900000_001