Rechtssatz RS0000809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000809
Entscheidungsdatum
27.01.1972
Rechtssatz
Für die Frage, ob eine dauernde Widmung von Maschinen zur Betriebsliegenschaft besteht, kann der dem Eigentumserwerb zugrunde liegende Rechtsgrund beachtlich sein. Eigentumsvorbehalt oder Sicherungsübereignung schließen nämlich eine dauernde Widmung der gekauften oder durch den Sicherungseigentümer finanzierten Sache als Liegenschaftszubehör nicht unbedingt aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000809
Dokumentnummer
JJR_19720127_OGH0002_0030OB00133_7100000_001