Rechtssatz RS0001046
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001046
Entscheidungsdatum
26.07.1996
Rechtssatz
Nach Versteigerung der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache steht dem Vorbehaltsverkäufer der Exzindierungsanspruch auf den Erlös zu. Es ist ihm überlassen, gegen welchen der aus dem Meistbot zu befriedigenden Gläubiger er den Exzindierungsanspruch erhebt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 38/90
Entscheidungstext OGH 11.07.1990 3 Ob 38/90
Veröff: RdW 1991,11 = JBl 1991,378
- 1 Ob 2120/96p
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2120/96p
Auch; nur: Nach Versteigerung der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache steht dem Vorbehaltsverkäufer der Exzindierungsanspruch auf den Erlös zu. (T1); Beisatz: Der Anspruch des Vorbehaltseigentümers auf das Meistbot leitet sich aus seinem Eigentumsrecht ab; mit dessen Geltendmachung wird ein Surrogat eines dinglichen Rechtes und kein Bereicherungsanspruch geltend gemacht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0001046
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2012
Dokumentnummer
JJR_19900711_OGH0002_0030OB00038_9000000_001