Die Revisionen der zweit- und drittbeklagten Partei sind nicht berechtigt.
Die zweitbeklagte Partei hat ihre Berufung gegen das Ersturteil nicht auf die nunmehr geltend gemachte Aktenwidrigkeit gestützt. Die Behauptung einer im Berufungsverfahren nicht gerügten Aktenwidrigkeit des Ersturteils kann im Revisionsverfahren nicht mehr nachgetragen werden (MGA ZPO14 § 503/89). Im übrigen hat das Erstgericht die Rückbuchung der nicht einbringlich gemachten Wechselbeträge nach den Urkunden Qu, R und S unbekämpft festgestellt. Es ging daher von der Richtigkeit der dort aufscheinenden Rückbuchungsdaten aus, sodaß auch aus diesem Grund der von der zweitbeklagten Partei behaupteten Aktenwidrigkeit keine Relevanz zukommt. Auch der behauptete Verfahrensmangel ist, wie im folgenden dargelegt wird, ohne rechtliche Bedeutung. Die zweitbeklagte Partei hat ihr Pfandrecht durch Hinterlegung in der Urkundensammlung erworben, die drittbeklagte Partei hat sich an der Versteigerung eines Superädifikats beteiligt und daraus einen Teil des Erlöses zugewiesen erhalten. Beider Rechte setzen somit das zunächst bestrittene Superädifikat voraus. Aber auch der Sache nach ist diese Eigenschaft nicht zweifelhaft: Die von der klagenden Partei errichtete Halle stellt den Baukörper dar, in und um den von anderen Professionisten bloß solche Adaptierungen vorgenommen worden sind, als Zubehör der Halle qualifiziert werden können. Ein Superädifikat ist, sofern es nicht auf Dauer errichtet wird, trotz fester Verbindung mit dem Grund und trotz der sich daraus möglicherweise ergebenden Tatsache, daß es nicht ohne Zerstörung der Substanz wieder entfernt werden kann, eine bewegliche und sonderrechtsfähige Sache (zuletzt SZ 58/23 = MietSlg 37.030/12), an ihr konnte daher ein Eigentumsvorbehalt begründet werden (EvBl 1976/105 mwN sowie Aicher in Rummel, ABGB, Rz 38 zu § 1063). Zweck des Eigentumsvorbehaltes ist es, die eigentumsbegründende Wirkung der Übergabe bis zur vollständigen Bezahlung des gestundeten Kaufpreises aufzuschieben (JBl. 1965, 520). Dies bewirkt die Sicherstellung des Eigentümers gegen den Eigentumsverlust vor Erhalt der Gegenleistung (SZ 55/152). Der Vertrag zur Errichtung der Halle war ein beiderseitiges Handelsgeschäft der klagenden und der erstbeklagten Partei. § 381 Abs 2 HGB erweitert den Anwendungsbereich der §§ 373 ff HGB auf jene Werkverträge (Kramer in Straube, HGB, Rz8 vor §§ 372 bis 382), bei denen aus einem vom Unternehmer zu beschaffenden Stoff eine nicht vertretbare bewegliche Sache erzeugt wird (Werklieferungsvertrag). Der Unterscheidung von Kauf- und Werkvertrag kommt somit in diesem Bereich keine Bedeutung zu. Da die Stahlträger und Trapezbleche der Halle von der klagenden Partei beigestellt wurden, konnte somit am Werk der klagenden Partei Eigentumsvorbehalt begründet werden. Dem von der zweitbeklagten Partei vermißten Sachverständigenbeweis kommt keine rechtliche Bedeutung zu.Die zweitbeklagte Partei hat ihre Berufung gegen das Ersturteil nicht auf die nunmehr geltend gemachte Aktenwidrigkeit gestützt. Die Behauptung einer im Berufungsverfahren nicht gerügten Aktenwidrigkeit des Ersturteils kann im Revisionsverfahren nicht mehr nachgetragen werden (MGA ZPO14 Paragraph 503 /, 89,). Im übrigen hat das Erstgericht die Rückbuchung der nicht einbringlich gemachten Wechselbeträge nach den Urkunden Qu, R und S unbekämpft festgestellt. Es ging daher von der Richtigkeit der dort aufscheinenden Rückbuchungsdaten aus, sodaß auch aus diesem Grund der von der zweitbeklagten Partei behaupteten Aktenwidrigkeit keine Relevanz zukommt. Auch der behauptete Verfahrensmangel ist, wie im folgenden dargelegt wird, ohne rechtliche Bedeutung. Die zweitbeklagte Partei hat ihr Pfandrecht durch Hinterlegung in der Urkundensammlung erworben, die drittbeklagte Partei hat sich an der Versteigerung eines Superädifikats beteiligt und daraus einen Teil des Erlöses zugewiesen erhalten. Beider Rechte setzen somit das zunächst bestrittene Superädifikat voraus. Aber auch der Sache nach ist diese Eigenschaft nicht zweifelhaft: Die von der klagenden Partei errichtete Halle stellt den Baukörper dar, in und um den von anderen Professionisten bloß solche Adaptierungen vorgenommen worden sind, als Zubehör der Halle qualifiziert werden können. Ein Superädifikat ist, sofern es nicht auf Dauer errichtet wird, trotz fester Verbindung mit dem Grund und trotz der sich daraus möglicherweise ergebenden Tatsache, daß es nicht ohne Zerstörung der Substanz wieder entfernt werden kann, eine bewegliche und sonderrechtsfähige Sache (zuletzt SZ 58/23 = MietSlg 37.030/12), an ihr konnte daher ein Eigentumsvorbehalt begründet werden (EvBl 1976/105 mwN sowie Aicher in Rummel, ABGB, Rz 38 zu Paragraph 1063,). Zweck des Eigentumsvorbehaltes ist es, die eigentumsbegründende Wirkung der Übergabe bis zur vollständigen Bezahlung des gestundeten Kaufpreises aufzuschieben (JBl. 1965, 520). Dies bewirkt die Sicherstellung des Eigentümers gegen den Eigentumsverlust vor Erhalt der Gegenleistung (SZ 55/152). Der Vertrag zur Errichtung der Halle war ein beiderseitiges Handelsgeschäft der klagenden und der erstbeklagten Partei. Paragraph 381, Absatz 2, HGB erweitert den Anwendungsbereich der Paragraphen 373, ff HGB auf jene Werkverträge (Kramer in Straube, HGB, Rz8 vor Paragraphen 372 bis 382), bei denen aus einem vom Unternehmer zu beschaffenden Stoff eine nicht vertretbare bewegliche Sache erzeugt wird (Werklieferungsvertrag). Der Unterscheidung von Kauf- und Werkvertrag kommt somit in diesem Bereich keine Bedeutung zu. Da die Stahlträger und Trapezbleche der Halle von der klagenden Partei beigestellt wurden, konnte somit am Werk der klagenden Partei Eigentumsvorbehalt begründet werden. Dem von der zweitbeklagten Partei vermißten Sachverständigenbeweis kommt keine rechtliche Bedeutung zu.
Ein Wechsel wird im Zweifel zahlungshalber genommen. Der Eigentumsvorbehalt für die mit dem Grundgeschäft übertragene Sache erlischt daher erst mit der Einlösung des Wechsels (Aicher aaO Rz 84 zu § 1063 mwN, sowie JBl 1988, 311 = RdW 1987, 157). Die Kaufpreis- oder Werklohnschuld ist erst dann getilgt, wenn die Bank, an die der Wechsel weitergegeben worden ist, dem Vorbehaltseigentümer den Gegenwert vorbehaltslos gutgeschrieben hat (ähnlich QuHGZ 1983/214). Das Diskontgeschäft ist kein selbständiges Rechtsgeschäft, sondern nur eine From der Verwirklichung eines anderen Geschäftes. Dieses andere Geschäft, das Kausalgeschäft, kann Kauf oder Darlehen sein. Kauf liegt nur vor, wenn der Diskontgeber den Wechsel endgültig übernimmt. Ist ein Darlehensvertrag anzunehmen, so wird der Wechsel zahlungshalber übernommen (Baumbach-Hefermehl Komm. zum Wechsel- und ScheckG16 Rz 15 zu Art 11 WG). Beim Darlehensvertrag schreibt die Bank das Realisat aus dem Diskont des Wechsels, der nach den bei der Bank bestehenden Abwicklungsvorschriften vorgenommen wird, dem Konto des Kunden gut. Bei dieser Art von Kreditverträgen werden die weiteren Dispositionen gegenüber dem Kunden im Rahmen des Giro- und Kontokorrentvertrages ausgeführt. Allerdings sind diese Dispositionen durch ein wenn auch vom vorbehaltenen Eingang bedingtes Guthaben gedeckt. Hierin liegt das typische kreditrechtliche Moment (vgl. Schinnerer-Avancini, Bankverträge II 26 f). Der Einreicher muß bei der Wechseldiskontierung daher stets damit rechnen, daß die Bank die Wechsel zum Rediskont gibt (vgl. Avancini-Iro-Koziol, Österr. Bankvertragsrecht I, 132). Dies entspricht Punkt 53 Abs 1 der AGB der Kreditunternehmungen. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß der Eigentumsvorbehalt der Klägerin durch die Diskontierung der Wechsel an die R*** Telfs nicht verloren gegangen ist. Für die Meinung der drittbeklagten Partei, daß eine Zession vorlag, fehlt es an einer entsprechenden Feststellungsgrundlage.Ein Wechsel wird im Zweifel zahlungshalber genommen. Der Eigentumsvorbehalt für die mit dem Grundgeschäft übertragene Sache erlischt daher erst mit der Einlösung des Wechsels (Aicher aaO Rz 84 zu Paragraph 1063, mwN, sowie JBl 1988, 311 = RdW 1987, 157). Die Kaufpreis- oder Werklohnschuld ist erst dann getilgt, wenn die Bank, an die der Wechsel weitergegeben worden ist, dem Vorbehaltseigentümer den Gegenwert vorbehaltslos gutgeschrieben hat (ähnlich QuHGZ 1983/214). Das Diskontgeschäft ist kein selbständiges Rechtsgeschäft, sondern nur eine From der Verwirklichung eines anderen Geschäftes. Dieses andere Geschäft, das Kausalgeschäft, kann Kauf oder Darlehen sein. Kauf liegt nur vor, wenn der Diskontgeber den Wechsel endgültig übernimmt. Ist ein Darlehensvertrag anzunehmen, so wird der Wechsel zahlungshalber übernommen (Baumbach-Hefermehl Komm. zum Wechsel- und ScheckG16 Rz 15 zu Artikel 11, WG). Beim Darlehensvertrag schreibt die Bank das Realisat aus dem Diskont des Wechsels, der nach den bei der Bank bestehenden Abwicklungsvorschriften vorgenommen wird, dem Konto des Kunden gut. Bei dieser Art von Kreditverträgen werden die weiteren Dispositionen gegenüber dem Kunden im Rahmen des Giro- und Kontokorrentvertrages ausgeführt. Allerdings sind diese Dispositionen durch ein wenn auch vom vorbehaltenen Eingang bedingtes Guthaben gedeckt. Hierin liegt das typische kreditrechtliche Moment vergleiche Schinnerer-Avancini, Bankverträge römisch zwei 26 f). Der Einreicher muß bei der Wechseldiskontierung daher stets damit rechnen, daß die Bank die Wechsel zum Rediskont gibt vergleiche Avancini-Iro-Koziol, Österr. Bankvertragsrecht römisch eins, 132). Dies entspricht Punkt 53 Absatz eins, der AGB der Kreditunternehmungen. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß der Eigentumsvorbehalt der Klägerin durch die Diskontierung der Wechsel an die R*** Telfs nicht verloren gegangen ist. Für die Meinung der drittbeklagten Partei, daß eine Zession vorlag, fehlt es an einer entsprechenden Feststellungsgrundlage.
Die Begründung von Eigentumsvorbehalt an verkauften Baumaterialien ist bekanntermaßen weit verbreitet. Ist es üblich, daß gelieferte Waren auf Kredit und gegen Eigentumsvorbehalt verkauft und gekauft bzw. geliefert werden, dann besteht in jedem Fall der Verdacht, daß es sich um Vorbehaltsware handeln könnte. Der Pfandnehmer darf sich in solchen Fällen nicht mit der Erklärung seines Vertragspartners begnügen, Eigentümer der Sache zu sein oder über sie verfügen zu können. Er ist vielmehr gehalten, das Eigentum oder die Verfügungsberechtigung durch das Verlangen nach Vorlage von Urkunden, besonders der Rechnungen und Zahlungsbelege zu überprüfen; die Unterlassung solcher Nachforschungen ist grob fahrlässig (SZ 23/379, JBl. 1986, 234 und 235). Die zweitbeklagte Partei wäre daher verpflichtet gewesen, sich von Herbert C***, der zugestanden hat, daß ihm die Halle unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden ist, die Auftragsbestätigung und die Rechnung der klagenden Partei vorzeigen zu lassen. Daß die pflichtgemäße Nachforschung keinen Erfolg gehabt hätte, ist nach den Feststellungen auszuschließen (vgl. aber überdies Schumacher in Straube, HGB, Rz 11 zu § 366 mwN). Der Anspruch des Vorbehaltseigentümers auf das Meistbot leitete sich aus seinem Eigentumsrecht ab; mit dessen Geltendmachung wird ein Surrogat eines dinglichen Rechtes und kein Bereicherungsanspruch verfolgt. Der Rechtsauffassung der Unterinstanzen ist beizupflichten, daß es Sache des dinglich Berechtigten ist, gegen wen er sein Recht verfolgt, und daß ihn keine Verpflichtung trifft, alle, die sein dingliches Recht verletzen, mit Exszindierungsklage zu belangen. Eine Verkürzung der Revisionswerber konnte schon deshalb nicht eintreten, weil bei einem Meistbotsrest von rund 1,710.000,-- S und einer Zuweisung von rund S 460.000,-- an die Sparkasse Innsbruck-Hall dieser auch im Falle einer gegen sie erhobenen Exszindierungsklage volle Befriedigung ihrer Forderung zugestanden wäre, für die der nach Abzug der Kaufpreisrestforderung verbleibende Meistbotsrest voll ausreichte.Die Begründung von Eigentumsvorbehalt an verkauften Baumaterialien ist bekanntermaßen weit verbreitet. Ist es üblich, daß gelieferte Waren auf Kredit und gegen Eigentumsvorbehalt verkauft und gekauft bzw. geliefert werden, dann besteht in jedem Fall der Verdacht, daß es sich um Vorbehaltsware handeln könnte. Der Pfandnehmer darf sich in solchen Fällen nicht mit der Erklärung seines Vertragspartners begnügen, Eigentümer der Sache zu sein oder über sie verfügen zu können. Er ist vielmehr gehalten, das Eigentum oder die Verfügungsberechtigung durch das Verlangen nach Vorlage von Urkunden, besonders der Rechnungen und Zahlungsbelege zu überprüfen; die Unterlassung solcher Nachforschungen ist grob fahrlässig (SZ 23/379, JBl. 1986, 234 und 235). Die zweitbeklagte Partei wäre daher verpflichtet gewesen, sich von Herbert C***, der zugestanden hat, daß ihm die Halle unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden ist, die Auftragsbestätigung und die Rechnung der klagenden Partei vorzeigen zu lassen. Daß die pflichtgemäße Nachforschung keinen Erfolg gehabt hätte, ist nach den Feststellungen auszuschließen vergleiche aber überdies Schumacher in Straube, HGB, Rz 11 zu Paragraph 366, mwN). Der Anspruch des Vorbehaltseigentümers auf das Meistbot leitete sich aus seinem Eigentumsrecht ab; mit dessen Geltendmachung wird ein Surrogat eines dinglichen Rechtes und kein Bereicherungsanspruch verfolgt. Der Rechtsauffassung der Unterinstanzen ist beizupflichten, daß es Sache des dinglich Berechtigten ist, gegen wen er sein Recht verfolgt, und daß ihn keine Verpflichtung trifft, alle, die sein dingliches Recht verletzen, mit Exszindierungsklage zu belangen. Eine Verkürzung der Revisionswerber konnte schon deshalb nicht eintreten, weil bei einem Meistbotsrest von rund 1,710.000,-- S und einer Zuweisung von rund S 460.000,-- an die Sparkasse Innsbruck-Hall dieser auch im Falle einer gegen sie erhobenen Exszindierungsklage volle Befriedigung ihrer Forderung zugestanden wäre, für die der nach Abzug der Kaufpreisrestforderung verbleibende Meistbotsrest voll ausreichte.
Auf den Vorwurf, die Berichtigung des Urteilsspruches durch die Maßgabebestätigung des Berufungsgerichtes käme einem Berufungserfolg der zweitbeklagten Partei gleich, der einen Kostenzuspruch an sie nach sich ziehe, war nicht einzugehen, weil die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar ist.
Die Entscheidung über die Revisionskosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Revisionskosten gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.