Rechtssatz RS0001559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001559
Entscheidungsdatum
20.05.1981
Rechtssatz
Wird mit einer Oppositionsklage die Verpflichtung zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung bekämpft, hat das Gericht bei der Bewertung des Streitgegenstandes nicht auf § 57 JN Bedacht zu nehmen. Dies käme nur bei Streitigkeiten in Frage, welche nur die Sicherstellung einer Geldforderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstand haben. Bei dieser Bestimmung bzw Berechnung des Streitwertes ist auch nicht auf die Kosten der Anlaßexekution oder des Rechtsstreites Bedacht zu nehmen.Wird mit einer Oppositionsklage die Verpflichtung zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung bekämpft, hat das Gericht bei der Bewertung des Streitgegenstandes nicht auf Paragraph 57, JN Bedacht zu nehmen. Dies käme nur bei Streitigkeiten in Frage, welche nur die Sicherstellung einer Geldforderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstand haben. Bei dieser Bestimmung bzw Berechnung des Streitwertes ist auch nicht auf die Kosten der Anlaßexekution oder des Rechtsstreites Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0001559
Dokumentnummer
JJR_19810520_OGH0002_0030OB00056_8100000_001