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Rechtssatz RS0001559

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001559

Geschäftszahl

3Ob56/81

Entscheidungsdatum

20.05.1981

Rechtssatz

Wird mit einer Oppositionsklage die Verpflichtung zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung bekämpft, hat das Gericht bei der Bewertung des Streitgegenstandes nicht auf Paragraph 57, JN Bedacht zu nehmen. Dies käme nur bei Streitigkeiten in Frage, welche nur die Sicherstellung einer Geldforderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstand haben. Bei dieser Bestimmung bzw Berechnung des Streitwertes ist auch nicht auf die Kosten der Anlaßexekution oder des Rechtsstreites Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 56/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 3 Ob 56/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0001559

Dokumentnummer

JJR_19810520_OGH0002_0030OB00056_8100000_001