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Rechtssatz RS0001921

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001921

Geschäftszahl

3Ob143/79; 2Ob597/83; 3Ob10/88; 7Ob207/15i

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Rechtssatz

Von der betreibenden Partei kann nicht gefordert werden, die zu pfändende Forderung in allen Details schon im Exekutionsantrag anzugeben, was im übrigen auch nur selten möglich wäre. Fehler und Ungenauigkeiten, die auch bei genauer Kenntnis der Rechtsbeziehung des Verpflichteten mit dem Drittschuldner Zweifel darüber, welche Forderungen in Exekution gezogen wurden, offenlassen, gehen ohnedies zu Lasten des Gläubigers.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 143/79
    Entscheidungstext OGH 28.11.1979 3 Ob 143/79
  • 2 Ob 597/83
    Entscheidungstext OGH 13.12.1983 2 Ob 597/83
    Beisatz hier: Bankdepot (T1)
  • 3 Ob 10/88
    Entscheidungstext OGH 02.03.1988 3 Ob 10/88
    Auch; nur: Von der betreibenden Partei kann nicht gefordert werden, die zu pfändende Forderung in allen Details schon im Exekutionsantrag anzugeben, was im übrigen auch nur selten möglich wäre. (T2)
  • 7 Ob 207/15i
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 207/15i
    nur: Fehler und Ungenauigkeiten, die auch bei genauer Kenntnis der Rechtsbeziehung des Verpflichteten mit dem Drittschuldner Zweifel darüber, welche Forderungen in Exekution gezogen wurden, offenlassen, gehen ohnedies zu Lasten des Gläubigers. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0001921

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Dokumentnummer

JJR_19791128_OGH0002_0030OB00143_7900000_001