Rechtssatz RS0001921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001921
Geschäftszahl
3Ob143/79; 2Ob597/83; 3Ob10/88; 7Ob207/15i
Entscheidungsdatum
16.12.2015
Rechtssatz
Von der betreibenden Partei kann nicht gefordert werden, die zu pfändende Forderung in allen Details schon im Exekutionsantrag anzugeben, was im übrigen auch nur selten möglich wäre. Fehler und Ungenauigkeiten, die auch bei genauer Kenntnis der Rechtsbeziehung des Verpflichteten mit dem Drittschuldner Zweifel darüber, welche Forderungen in Exekution gezogen wurden, offenlassen, gehen ohnedies zu Lasten des Gläubigers.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 143/79
Entscheidungstext OGH 28.11.1979 3 Ob 143/79
- 2 Ob 597/83
Entscheidungstext OGH 13.12.1983 2 Ob 597/83
Beisatz hier: Bankdepot (T1)
- 3 Ob 10/88
Entscheidungstext OGH 02.03.1988 3 Ob 10/88
Auch; nur: Von der betreibenden Partei kann nicht gefordert werden, die zu pfändende Forderung in allen Details schon im Exekutionsantrag anzugeben, was im übrigen auch nur selten möglich wäre. (T2)
- 7 Ob 207/15i
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 207/15i
nur: Fehler und Ungenauigkeiten, die auch bei genauer Kenntnis der Rechtsbeziehung des Verpflichteten mit dem Drittschuldner Zweifel darüber, welche Forderungen in Exekution gezogen wurden, offenlassen, gehen ohnedies zu Lasten des Gläubigers. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0001921
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19791128_OGH0002_0030OB00143_7900000_001