Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt. Zur Frage, wann bei einer Forderungsexekution die nach § 54 Abs 1 Z 3 EO erforderliche Bezeichnung des Exekutionsobjektes als genügend bestimmt anzusehen ist, wird in Lehre und Rechtsprechung der Standpunkt vertreten, daß es hiebei auf die Umstände des Einzelfalls ankomme (SZ 49/44). Das Erfordernis der Spezifizierung darf nicht überspannt werden, weil dem betreibenden Gläubiger die zu pfändende Forderung in allen Details in der Regel nicht bekannt ist und zu strenge Anforderungen leicht überhaupt zu einer Exekutionsvereitelung führen können (3 Ob 91/80). Der Bestimmung des § 54 Abs 1 Z 3 EO ist daher entsprochen, wenn sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, welche Forderung in Exekution gezogen wird (Heller-Berger-Stix 2125, 3 Ob 148/78, 3 Ob 111/85). Auch die - von der herrschenden Lehre (Heller-Berger-Stix 2127, Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht2 225) und einem Teil der Rechtsprechung (SZ 24/116, JBl 1956, 25) geforderte - Angabe des Rechtsgrundes der Forderung kann nur dann als notwendig angesehen werden, wenn dies zu der für die Parteien notwendigen Bestimmtheit des Exekutionsobjektes erforderlich ist (vgl. EvBl. 1966/481, ÖRZ 1959, 34); es genügt jedenfalls die Pfändung etwa einer dem Verpflichten zustehenden "Provisionsforderung" oder einer ihm auf Grund einer Vereinbarung aus dem Miet- oder Pachtverhältnis "oder sonst wie" zustehenden Forderung (Heller-BergerStix 2127).Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt. Zur Frage, wann bei einer Forderungsexekution die nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO erforderliche Bezeichnung des Exekutionsobjektes als genügend bestimmt anzusehen ist, wird in Lehre und Rechtsprechung der Standpunkt vertreten, daß es hiebei auf die Umstände des Einzelfalls ankomme (SZ 49/44). Das Erfordernis der Spezifizierung darf nicht überspannt werden, weil dem betreibenden Gläubiger die zu pfändende Forderung in allen Details in der Regel nicht bekannt ist und zu strenge Anforderungen leicht überhaupt zu einer Exekutionsvereitelung führen können (3 Ob 91/80). Der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO ist daher entsprochen, wenn sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, welche Forderung in Exekution gezogen wird (Heller-Berger-Stix 2125, 3 Ob 148/78, 3 Ob 111/85). Auch die - von der herrschenden Lehre (Heller-Berger-Stix 2127, Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht2 225) und einem Teil der Rechtsprechung (SZ 24/116, JBl 1956, 25) geforderte - Angabe des Rechtsgrundes der Forderung kann nur dann als notwendig angesehen werden, wenn dies zu der für die Parteien notwendigen Bestimmtheit des Exekutionsobjektes erforderlich ist vergleiche EvBl. 1966/481, ÖRZ 1959, 34); es genügt jedenfalls die Pfändung etwa einer dem Verpflichten zustehenden "Provisionsforderung" oder einer ihm auf Grund einer Vereinbarung aus dem Miet- oder Pachtverhältnis "oder sonst wie" zustehenden Forderung (Heller-BergerStix 2127).
Der Umstand, daß dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner Ansprüche aus mehreren gleichartigen (zB Lieferungs-)Verträgen zustehen könnten, macht einen Exekutionsantrag nicht unbestimmt. In einem solchen Fall sind eben die Forderungen, auf die der im Exekutionsantrag angeführte Rechtsgrund zutrifft, gepfändet (7 Ob 18 und 202/57).
Kommen mehrere, namentlich hinsichtlich ihrer Pfändbarkeit unterschiedlich zu beurteilende Forderungen in Betracht, so daß ohne nähere Angaben unklar ist, was den Gegenstand der Exekution bilden soll oder ob und inwieweit die als Exekutionsobjekt bezeichneten Forderungen pfändbar sind, so sind die zur Abgrenzung notwendigen Angaben erforderlich; kommt dagegen nur eine Forderung (bzw. nur eine unbeschränkt prändbare Forderung) in Betracht, so sind nähere Angaben entbehrlich (SZ 49/44 mwN). Bei der Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten kann der Bestimmung des § 54 Abs 3 Z 1 EO schon durch die genaue Bezeichnung des Drittschuldners Genüge getan sein (EvBl. 1966/481)Kommen mehrere, namentlich hinsichtlich ihrer Pfändbarkeit unterschiedlich zu beurteilende Forderungen in Betracht, so daß ohne nähere Angaben unklar ist, was den Gegenstand der Exekution bilden soll oder ob und inwieweit die als Exekutionsobjekt bezeichneten Forderungen pfändbar sind, so sind die zur Abgrenzung notwendigen Angaben erforderlich; kommt dagegen nur eine Forderung (bzw. nur eine unbeschränkt prändbare Forderung) in Betracht, so sind nähere Angaben entbehrlich (SZ 49/44 mwN). Bei der Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten kann der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins, EO schon durch die genaue Bezeichnung des Drittschuldners Genüge getan sein (EvBl. 1966/481)
Die betreibende Partei hat in dem vorliegenden Antrag den Drittschuldner genau bezeichnet, sie hat auch den Rechtsgrund der dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner angeblich zustehenden Forderung - Werkverträge - angegeben. Daß es sich um mehrere (gleichartige) Verträge handelt, macht den Exekutionsantrag nach den vorstehenden Ausführungen noch nicht unbestimmt, es sind vielmehr alle aus diesem Rechtsgrund bestehenden Forderungen des Verpflichteten gepfändet. Der zu Identifizierung der gepfändeten Forderungen erforderliche Arbeitsaufwand ist der Drittschuldnerin zumutbar.
Soweit die Pfändung "künftig" zustehender Forderungen beantragt wurde, ist zu beachten, daß zwar auch noch nicht fällige Geldforderungen gepfändet werden können, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die in Exekution gezogene Geldforderung zum Zeitpunkt der Pfändung bereits existent ist (JBl 1979, 438). Ein Anspruch, der noch nicht zur Entstehung gelangt ist, weil die Zahlungsverpflichtung davon abhängt, daß der Verpflichtete erst seine Leistung vollführt, ist nicht pfändbar, weil zur Zeit der Pfändung das Exekutionsobjekt fehlt (Heller-Berger-Stix 2113). Gepfändet erscheinen daher zwar künftig fällig werdende nicht auch künftig erst entstehende Geldforderungen. Der Exekutionsantrag ("auf Grund einheitlicher fortlaufender Werkverträge") ist nicht anders zu verstehen.
Die Entscheidung des Erstgerichtes war deshalb mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 74 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 74, EO.