Rechtssatz RS0002045
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002045
Geschäftszahl
7Ob18/57 (7Ob202/57); 2Ob14/58; 3Ob10/88; 3Ob180/14p
Entscheidungsdatum
19.11.2014
Rechtssatz
Die Angabe der Höhe sowie des Entstehungszeitpunktes der in Exekution gezogenen Forderung des Verpflichteten ist kein allgemeines Erfordernis für eine Exekutiongsbewilligung. Auch der Umstand, daß der verpflichteten Partei gegen einzelne Drittschuldner Ansprüche aus mehreren Lieferungsverträgen zustehen könnten, macht den Exekutionsantrag nicht unbestimmt; in einem solchen Falle sind eben die Forderungen, auf die der im Exekutionsantrage angeführte Rechtsgrund zutrifft, gepfändet.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 18/57
Entscheidungstext OGH 24.04.1957 7 Ob 18/57
- 2 Ob 14/58
Entscheidungstext OGH 05.02.1958 2 Ob 14/58
- 3 Ob 10/88
Entscheidungstext OGH 02.03.1988 3 Ob 10/88
nur: Auch der Umstand, daß der verpflichteten Partei gegen einzelne Drittschuldner Ansprüche aus mehreren Lieferungsverträgen zustehen könnten, macht den Exekutionsantrag nicht unbestimmt; in einem solchen Falle sind eben die Forderungen, auf die der im
Exekutionsantrage angeführte Rechtsgrund zutrifft, gepfändet. (T1)
Beisatz: Hier: Ansprüche aus mehreren Werksverträgen. (T2)
- 3 Ob 180/14p
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 180/14p
Auch; Beisatz: Lediglich dann, wenn für die einzelnen Forderungen eine unterschiedliche Verwertungsart vorgesehen ist, können nähere Angaben über die zu pfändenden Forderungen notwendig sein. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0002045
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2015
Dokumentnummer
JJR_19570424_OGH0002_0070OB00018_5700000_001