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Rechtssatz RS0002045×

Rechtssatz RS0002045

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002045

Geschäftszahl

7Ob18/57 (7Ob202/57); 2Ob14/58; 3Ob10/88; 3Ob180/14p

Entscheidungsdatum

19.11.2014

Rechtssatz

Die Angabe der Höhe sowie des Entstehungszeitpunktes der in Exekution gezogenen Forderung des Verpflichteten ist kein allgemeines Erfordernis für eine Exekutiongsbewilligung. Auch der Umstand, daß der verpflichteten Partei gegen einzelne Drittschuldner Ansprüche aus mehreren Lieferungsverträgen zustehen könnten, macht den Exekutionsantrag nicht unbestimmt; in einem solchen Falle sind eben die Forderungen, auf die der im Exekutionsantrage angeführte Rechtsgrund zutrifft, gepfändet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 18/57
    Entscheidungstext OGH 24.04.1957 7 Ob 18/57
  • 2 Ob 14/58
    Entscheidungstext OGH 05.02.1958 2 Ob 14/58
  • 3 Ob 10/88
    Entscheidungstext OGH 02.03.1988 3 Ob 10/88
    nur: Auch der Umstand, daß der verpflichteten Partei gegen einzelne Drittschuldner Ansprüche aus mehreren Lieferungsverträgen zustehen könnten, macht den Exekutionsantrag nicht unbestimmt; in einem solchen Falle sind eben die Forderungen, auf die der im
    Exekutionsantrage angeführte Rechtsgrund zutrifft, gepfändet. (T1)
    Beisatz: Hier: Ansprüche aus mehreren Werksverträgen. (T2)
  • 3 Ob 180/14p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 180/14p
    Auch; Beisatz: Lediglich dann, wenn für die einzelnen Forderungen eine unterschiedliche Verwertungsart vorgesehen ist, können nähere Angaben über die zu pfändenden Forderungen notwendig sein. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0002045

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2015

Dokumentnummer

JJR_19570424_OGH0002_0070OB00018_5700000_001