Rechtssatz RS0002155
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002155
Entscheidungsdatum
09.01.1985
Rechtssatz
Wird nur verfügt "Edikt einschalten", ist dem nicht zwingend zu entnehmen, ob das Edikt gemäß § 71 Abs 1 EO in der zu amtlichen Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung oder gem § 71 Abs 2 Satz 1 EO auch noch in anderen inländischen oder in ausländischen Zeitungen veröffentlicht werden soll, so daß diese im § 131 Z 6 Geo allerdings vorgesehene schlagwortartige Verfügung unzureichend ist.Wird nur verfügt "Edikt einschalten", ist dem nicht zwingend zu entnehmen, ob das Edikt gemäß Paragraph 71, Absatz eins, EO in der zu amtlichen Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung oder gem Paragraph 71, Absatz 2, Satz 1 EO auch noch in anderen inländischen oder in ausländischen Zeitungen veröffentlicht werden soll, so daß diese im Paragraph 131, Ziffer 6, Geo allerdings vorgesehene schlagwortartige Verfügung unzureichend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002155
Dokumentnummer
JJR_19850109_OGH0002_0030OB00123_8400000_002