Rechtssatz RS0002267
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002267
Entscheidungsdatum
18.04.1979
Rechtssatz
Eine unmittelbare Anwendung der Bestimmungen des § 279 AußStrG auf das Verfahren nach § 352 EO ist insbesonders dann nicht möglich, wenn eine Bestimmung in den Versteigerungsbedingungen, was mit dem Erlös zu geschehen habe fehlt. Der Ersteher hat den Erlös nicht mehr nach dem Inhalt der Versteigerungsbedingungen bei Gericht zu hinterlegen.Eine unmittelbare Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 279, AußStrG auf das Verfahren nach Paragraph 352, EO ist insbesonders dann nicht möglich, wenn eine Bestimmung in den Versteigerungsbedingungen, was mit dem Erlös zu geschehen habe fehlt. Der Ersteher hat den Erlös nicht mehr nach dem Inhalt der Versteigerungsbedingungen bei Gericht zu hinterlegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002267
Dokumentnummer
JJR_19790418_OGH0002_0010OB00574_7900000_001