Rechtssatz RS0002596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002596
Geschäftszahl
2Ob228/52; 1Ob46/05d; 3Ob261/05m
Entscheidungsdatum
24.11.2005
Rechtssatz
Dem Zwangsverwalter kann eine Zinsvorauszahlung nur entgegengehalten werden, wenn sie im Grundbuch angemerkt ist. Wenn ein Mieter selbst einen Teil der Wiederinstandsetzung eines zerstörten Hauses unter Anrechnung seiner Leistung als Zinsvorauszahlung übernimmt, dann kann der Zwangsverwalter den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 1 MG nicht geltend machen, da ihm die Aufwendungen (Instandsetzungskosten) als Gegenforderung entgegengehalten werden können.Dem Zwangsverwalter kann eine Zinsvorauszahlung nur entgegengehalten werden, wenn sie im Grundbuch angemerkt ist. Wenn ein Mieter selbst einen Teil der Wiederinstandsetzung eines zerstörten Hauses unter Anrechnung seiner Leistung als Zinsvorauszahlung übernimmt, dann kann der Zwangsverwalter den Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, MG nicht geltend machen, da ihm die Aufwendungen (Instandsetzungskosten) als Gegenforderung entgegengehalten werden können.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 228/52
Entscheidungstext OGH 04.06.1952 2 Ob 228/52
- 1 Ob 46/05d
Entscheidungstext OGH 10.05.2005 1 Ob 46/05d
Vgl auch; Beisatz: Nach der Übergabe des Exekutionsobjekts an den Zwangsverwalter kann der Mieter eines Bestandobjekts auf der verwalteten Liegenschaft gegen Mietzinsforderungen des Verpflichteten als Vermieter jedenfalls mit Forderungen aufrechnen, die gegen den Verpflichteten bereits bestanden. Diese Aufrechnungsbefugnis betrifft auch Mietzinsforderungen, die erst nach der Übergabe des Exekutionsobjekts an den Zwangsverwalter entstanden. (T1); Veröff: SZ 2005/67
- 3 Ob 261/05m
Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 261/05m
nur: Dem Zwangsverwalter kann eine Zinsvorauszahlung nur entgegengehalten werden, wenn sie im Grundbuch angemerkt ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0002596
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19520604_OGH0002_0020OB00228_5200000_001