Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0002596×

Rechtssatz RS0002596

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002596

Geschäftszahl

2Ob228/52; 1Ob46/05d; 3Ob261/05m

Entscheidungsdatum

24.11.2005

Rechtssatz

Dem Zwangsverwalter kann eine Zinsvorauszahlung nur entgegengehalten werden, wenn sie im Grundbuch angemerkt ist. Wenn ein Mieter selbst einen Teil der Wiederinstandsetzung eines zerstörten Hauses unter Anrechnung seiner Leistung als Zinsvorauszahlung übernimmt, dann kann der Zwangsverwalter den Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, MG nicht geltend machen, da ihm die Aufwendungen (Instandsetzungskosten) als Gegenforderung entgegengehalten werden können.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 228/52
    Entscheidungstext OGH 04.06.1952 2 Ob 228/52
  • 1 Ob 46/05d
    Entscheidungstext OGH 10.05.2005 1 Ob 46/05d
    Vgl auch; Beisatz: Nach der Übergabe des Exekutionsobjekts an den Zwangsverwalter kann der Mieter eines Bestandobjekts auf der verwalteten Liegenschaft gegen Mietzinsforderungen des Verpflichteten als Vermieter jedenfalls mit Forderungen aufrechnen, die gegen den Verpflichteten bereits bestanden. Diese Aufrechnungsbefugnis betrifft auch Mietzinsforderungen, die erst nach der Übergabe des Exekutionsobjekts an den Zwangsverwalter entstanden. (T1); Veröff: SZ 2005/67
  • 3 Ob 261/05m
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 261/05m
    nur: Dem Zwangsverwalter kann eine Zinsvorauszahlung nur entgegengehalten werden, wenn sie im Grundbuch angemerkt ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0002596

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19520604_OGH0002_0020OB00228_5200000_001