1. Meinungsstand
1. 1. Rechtsprechung
In der Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist schon seit langem die Ansicht nachweisbar, dass ein Gläubiger des Verpflichteten, der nicht Partei des Exekutionsverfahrens ist, ab „dem Zeitpunkte der Einführung der Sequestration" mit einer Forderung gegen den Verpflichteten zu Lasten der Zwangsverwaltungsmasse nicht wirksam aufrechnen könne, weil infolge des von der betreibenden Partei durch die Sequestration erlangten bevorzugten Befriedigungsrechts eine Änderung „in dinglicher Rechtsbeziehung" eingetreten sei (3. 5. 1865 GlU 2.168). Demnach könne der Schuldner einer in die Zwangsverwaltungsmasse fallenden Forderung nicht mit einer Forderung gegen den Verpflichteten aufrechnen, für die er kein „der Sequestration vorangehendes Pfandrecht" erworben habe (18. 11. 1891 GlU 13.989). Lediglich eine „Kompensation vor Einleitung der Zwangsverwaltung" könne "gegen den Verwalter wirken". Dagegen gehöre eine nach „Einleitung der Zwangsverwaltung und nach Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter fällig gewordene" Mietzinsforderung „unbedingt zu den Verwaltungserträgnissen". Weil die Zwangsverwaltungsmasse der Verfügungsgewalt des Verpflichteten entzogen sei, sei dieser gar nicht mehr Gläubiger der in die Masse fallenden Mietzinsforderungen. Deshalb könne der Schuldner einer Mietzinsforderung der Masse - mangels „Gegenseitigkeit der Forderungen" - nicht mit einer Forderung gegen den Verpflichteten wirksam aufrechnen, stehe doch betreibenden Gläubigern unter Ausschluss der Gläubiger, die nicht Exekution führten, „ein absolutes Recht auf rangmäßige Befriedigung ... aus den Verwaltungserträgnissen" zu (21. 12. 1915 GlUNF 7.713). Auf diesem Kerngedanken beruht auch die letzte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur erörterten Frage (3 Ob 114/69 = EvBl 1970/66). Danach soll es nicht zulässig sein, „dass jemand sich für eine Forderung an den Verpflichteten, für die die Beschlagnahme nicht vorgenommen" worden sei, „aus der Verwaltungsmasse im Wege der Aufrechnung bezahlt" mache „und so ohne Exekution und ohne Verteilung, noch dazu vor allen Vorzugsposten und vor dem betreibenden Gläubiger, an erster Stelle zum Zug" komme (ebenso LGZ Wien MietSlg 22.695). Lediglich dann, wenn die Forderungen des Verpflichteten und des Dritten einander bereits „vor der Einleitung der Zwangsverwaltung" aufrechenbar gegenübergestanden seien, könne „die Einwendung der Aufrechnung" - soweit über die ältere Rechtsprechung auf dem Boden einer bereits in der Entscheidung GlUNF 7.713 anklingenden Lösung hinausgehend - „auch nach Einleitung der Zwangsverwaltung mit Erfolg geltend gemacht werden". Dagegen wurde in der Entscheidung 2 Ob 228/52 ausgesprochen, dass es sich der Zwangsverwalter einer Liegenschaft „gefallen lassen" müsse, dass der Beklagte als Mieter „seine bei Einleitung der Zwangsverwaltung offene Forderung" gegen den Vermieter „aus den von ihm vertragsmäßig übernommenen Aufwendungen auf den Bestandgegenstand" - dort für eine Klosettmontage und einen Anstrich, um das Bestandobjekt in einen brauchbaren Zustand zu versetzen - „gegen die in Hinkunft fällig werdenden Mietzinse" aufrechne. Die Bewilligung der Zwangsverwaltung habe nach § 111 Abs 1 EO keinen Einfluss auf Bestandverträge. Deshalb habe der Zwangsverwalter alle vom Mieter aus dem Mietvertrag abgeleiteten Ansprüche zu erfüllen.In der Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist schon seit langem die Ansicht nachweisbar, dass ein Gläubiger des Verpflichteten, der nicht Partei des Exekutionsverfahrens ist, ab „dem Zeitpunkte der Einführung der Sequestration" mit einer Forderung gegen den Verpflichteten zu Lasten der Zwangsverwaltungsmasse nicht wirksam aufrechnen könne, weil infolge des von der betreibenden Partei durch die Sequestration erlangten bevorzugten Befriedigungsrechts eine Änderung „in dinglicher Rechtsbeziehung" eingetreten sei (3. 5. 1865 GlU 2.168). Demnach könne der Schuldner einer in die Zwangsverwaltungsmasse fallenden Forderung nicht mit einer Forderung gegen den Verpflichteten aufrechnen, für die er kein „der Sequestration vorangehendes Pfandrecht" erworben habe (18. 11. 1891 GlU 13.989). Lediglich eine „Kompensation vor Einleitung der Zwangsverwaltung" könne "gegen den Verwalter wirken". Dagegen gehöre eine nach „Einleitung der Zwangsverwaltung und nach Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter fällig gewordene" Mietzinsforderung „unbedingt zu den Verwaltungserträgnissen". Weil die Zwangsverwaltungsmasse der Verfügungsgewalt des Verpflichteten entzogen sei, sei dieser gar nicht mehr Gläubiger der in die Masse fallenden Mietzinsforderungen. Deshalb könne der Schuldner einer Mietzinsforderung der Masse - mangels „Gegenseitigkeit der Forderungen" - nicht mit einer Forderung gegen den Verpflichteten wirksam aufrechnen, stehe doch betreibenden Gläubigern unter Ausschluss der Gläubiger, die nicht Exekution führten, „ein absolutes Recht auf rangmäßige Befriedigung ... aus den Verwaltungserträgnissen" zu (21. 12. 1915 GlUNF 7.713). Auf diesem Kerngedanken beruht auch die letzte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur erörterten Frage (3 Ob 114/69 = EvBl 1970/66). Danach soll es nicht zulässig sein, „dass jemand sich für eine Forderung an den Verpflichteten, für die die Beschlagnahme nicht vorgenommen" worden sei, „aus der Verwaltungsmasse im Wege der Aufrechnung bezahlt" mache „und so ohne Exekution und ohne Verteilung, noch dazu vor allen Vorzugsposten und vor dem betreibenden Gläubiger, an erster Stelle zum Zug" komme (ebenso LGZ Wien MietSlg 22.695). Lediglich dann, wenn die Forderungen des Verpflichteten und des Dritten einander bereits „vor der Einleitung der Zwangsverwaltung" aufrechenbar gegenübergestanden seien, könne „die Einwendung der Aufrechnung" - soweit über die ältere Rechtsprechung auf dem Boden einer bereits in der Entscheidung GlUNF 7.713 anklingenden Lösung hinausgehend - „auch nach Einleitung der Zwangsverwaltung mit Erfolg geltend gemacht werden". Dagegen wurde in der Entscheidung 2 Ob 228/52 ausgesprochen, dass es sich der Zwangsverwalter einer Liegenschaft „gefallen lassen" müsse, dass der Beklagte als Mieter „seine bei Einleitung der Zwangsverwaltung offene Forderung" gegen den Vermieter „aus den von ihm vertragsmäßig übernommenen Aufwendungen auf den Bestandgegenstand" - dort für eine Klosettmontage und einen Anstrich, um das Bestandobjekt in einen brauchbaren Zustand zu versetzen - „gegen die in Hinkunft fällig werdenden Mietzinse" aufrechne. Die Bewilligung der Zwangsverwaltung habe nach Paragraph 111, Absatz eins, EO keinen Einfluss auf Bestandverträge. Deshalb habe der Zwangsverwalter alle vom Mieter aus dem Mietvertrag abgeleiteten Ansprüche zu erfüllen.
1. 2. Lehre
Im älteren Schrifttum spiegelt sich die - abgesehen von der Entscheidung 2 Ob 228/52 - referierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wieder (Gschnitzer in Klang² VI 513; Heller/Berger/Stix aaO). Lediglich Ehrenzweig (System des österreichischen allgemeinen Privatrechts II/12 332) merkt in einer Fußnote an, „mit Unrecht" versage „die Praxis ... gegenüber dem Zwangsverwalter die Aufrechnung der vor der Zwangsverwaltung erworbenen Gegenforderung". In der jüngeren Lehre beruft sich nunmehr Angst (aaO) auf Heller/Berger/Stix (aaO) und billigt dem Schuldner der Zwangsverwaltungsmasse die Aufrechnung mit einer Forderung gegen den Verpflichteten bloß dann zu, „wenn die Forderungen einander im Zeitpunkt der Übergabe der verwalteten Liegenschaft an den Zwangsverwalter bereits aufrechenbar" gegenübergestanden seien. Dullinger (in Rummel, ABGB³ § 1441 Rz 10) verficht dagegen die Auffassung, der Drittschuldner sei „im Verhältnis zu betreibenden Gläubigern der Zwangsverwaltung gleichermaßen schutzwürdig wie gegenüber einem Pfandgläubiger". Daher sei „die Kompensation mit all jenen Gegenforderungen zuzulassen, die dem Drittschuldner bis zu dem Zeitpunkt (dem Grunde nach) entstehen, in dem er von der Zwangsverwaltung Kenntnis" erlangt habe (ebenso bereits dies, Handbuch der Aufrechnung [1995] 76 f).Im älteren Schrifttum spiegelt sich die - abgesehen von der Entscheidung 2 Ob 228/52 - referierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wieder (Gschnitzer in Klang² VI 513; Heller/Berger/Stix aaO). Lediglich Ehrenzweig (System des österreichischen allgemeinen Privatrechts II/12 332) merkt in einer Fußnote an, „mit Unrecht" versage „die Praxis ... gegenüber dem Zwangsverwalter die Aufrechnung der vor der Zwangsverwaltung erworbenen Gegenforderung". In der jüngeren Lehre beruft sich nunmehr Angst (aaO) auf Heller/Berger/Stix (aaO) und billigt dem Schuldner der Zwangsverwaltungsmasse die Aufrechnung mit einer Forderung gegen den Verpflichteten bloß dann zu, „wenn die Forderungen einander im Zeitpunkt der Übergabe der verwalteten Liegenschaft an den Zwangsverwalter bereits aufrechenbar" gegenübergestanden seien. Dullinger (in Rummel, ABGB³ Paragraph 1441, Rz 10) verficht dagegen die Auffassung, der Drittschuldner sei „im Verhältnis zu betreibenden Gläubigern der Zwangsverwaltung gleichermaßen schutzwürdig wie gegenüber einem Pfandgläubiger". Daher sei „die Kompensation mit all jenen Gegenforderungen zuzulassen, die dem Drittschuldner bis zu dem Zeitpunkt (dem Grunde nach) entstehen, in dem er von der Zwangsverwaltung Kenntnis" erlangt habe (ebenso bereits dies, Handbuch der Aufrechnung [1995] 76 f).
2. Erörterung des Meinungsstands
2. 1. Die Rechtsprechung, wonach der Dritte als Schuldner der Zwangsverwaltungsmasse mit einer Forderung gegen den Verpflichteten mangels Gegenseitigkeit nicht gegen Forderungen aufrechnen könne, die in die Masse fielen und erst nach Einleitung der Zwangsverwaltung oder nach Übergabe der verwalteten Liegenschaft an den Zwangsverwalter (s zu dieser Unterscheidung Angst aaO; dens, Das Unternehmen als Zubehör der Pfandliegenschaft, ÖBA 1998, 82, 87 f) entstanden seien, wäre nur dann in sich schlüssig, wenn die Zwangsverwaltungsmasse als juristische Person Gläubiger der erörterten Forderungen gegen den Dritten wäre. Wohl deshalb qualifiziert Angst die Zwangsverwaltungsmasse als juristische Person (aaO § 109 Rz 3) und den Zwangsverwalter als deren Vertreter (aaO § 109 Rz 2). Daher wendet er sich gegen die Rechtsprechung, die den Zwangsverwalter als gesetzlichen Vertreter des Verpflichteten ansieht (aaO § 109 Rz 2).2. 1. Die Rechtsprechung, wonach der Dritte als Schuldner der Zwangsverwaltungsmasse mit einer Forderung gegen den Verpflichteten mangels Gegenseitigkeit nicht gegen Forderungen aufrechnen könne, die in die Masse fielen und erst nach Einleitung der Zwangsverwaltung oder nach Übergabe der verwalteten Liegenschaft an den Zwangsverwalter (s zu dieser Unterscheidung Angst aaO; dens, Das Unternehmen als Zubehör der Pfandliegenschaft, ÖBA 1998, 82, 87 f) entstanden seien, wäre nur dann in sich schlüssig, wenn die Zwangsverwaltungsmasse als juristische Person Gläubiger der erörterten Forderungen gegen den Dritten wäre. Wohl deshalb qualifiziert Angst die Zwangsverwaltungsmasse als juristische Person (aaO Paragraph 109, Rz 3) und den Zwangsverwalter als deren Vertreter (aaO Paragraph 109, Rz 2). Daher wendet er sich gegen die Rechtsprechung, die den Zwangsverwalter als gesetzlichen Vertreter des Verpflichteten ansieht (aaO Paragraph 109, Rz 2).
2. 2. Dem entgegen hielt der Oberste Gerichtshof an der Beurteilung der Rechtsstellung des Zwangsverwalters als gesetzlichem Vertreter des Verpflichteten auch in seiner jüngsten Rechtsprechung fest. In der Entscheidung 1 Ob 23/01s (= SZ 74/54) wurde betont, der Zwangsverwalter sei ähnlich dem Masseverwalter ein auf Grund des Gesetzes bestellter Vertreter mit einer gesetzlich genau umschriebenen Vertretungsmacht. Soweit er Prozesse führen dürfe, sei er Partei kraft Amtes. Er sei demnach „der amtliche (gesetzliche) Stellvertreter des Verpflichteten". Der Verpflichtete werde weder durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung noch durch die Einführung des Zwangsverwalters geschäfts- oder prozessunfähig. Er könne auch Verfügungen über den Gegenstand der Zwangsverwaltung selbst treffen, die - im Hinblick auf den Schutzzweck des Verfügungsverbots - nicht ungültig, sondern allenfalls nur gegenüber den Gläubigern der Zwangsverwaltung unwirksam seien. Weitergehende Folgen der Übergabe an den Zwangsverwalter seien aus den Bestimmungen der Exekutionsordnung nicht ableitbar. Die "'Wirkungen der Einleitung'" der Zwangsverwaltung erschöpften sich im Wesentlichen darin, dass weitere Gläubiger der Zwangsverwaltung nur mehr beitreten, jedoch gutgläubige Dritte trotz der Verwalterbestellung an den Verpflichteten gültig leisten könnten. Deshalb sei auf die vor Einführung des Zwangsverwalters vom Verpflichteten anhängig gemachten Prozesse auch § 7 KO nicht analog anzuwenden, sondern dem Zwangsverwalter stehe es bloß frei, in solche Verfahren an Stelle des Verpflichteten einzutreten.2. 2. Dem entgegen hielt der Oberste Gerichtshof an der Beurteilung der Rechtsstellung des Zwangsverwalters als gesetzlichem Vertreter des Verpflichteten auch in seiner jüngsten Rechtsprechung fest. In der Entscheidung 1 Ob 23/01s (= SZ 74/54) wurde betont, der Zwangsverwalter sei ähnlich dem Masseverwalter ein auf Grund des Gesetzes bestellter Vertreter mit einer gesetzlich genau umschriebenen Vertretungsmacht. Soweit er Prozesse führen dürfe, sei er Partei kraft Amtes. Er sei demnach „der amtliche (gesetzliche) Stellvertreter des Verpflichteten". Der Verpflichtete werde weder durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung noch durch die Einführung des Zwangsverwalters geschäfts- oder prozessunfähig. Er könne auch Verfügungen über den Gegenstand der Zwangsverwaltung selbst treffen, die - im Hinblick auf den Schutzzweck des Verfügungsverbots - nicht ungültig, sondern allenfalls nur gegenüber den Gläubigern der Zwangsverwaltung unwirksam seien. Weitergehende Folgen der Übergabe an den Zwangsverwalter seien aus den Bestimmungen der Exekutionsordnung nicht ableitbar. Die "'Wirkungen der Einleitung'" der Zwangsverwaltung erschöpften sich im Wesentlichen darin, dass weitere Gläubiger der Zwangsverwaltung nur mehr beitreten, jedoch gutgläubige Dritte trotz der Verwalterbestellung an den Verpflichteten gültig leisten könnten. Deshalb sei auf die vor Einführung des Zwangsverwalters vom Verpflichteten anhängig gemachten Prozesse auch Paragraph 7, KO nicht analog anzuwenden, sondern dem Zwangsverwalter stehe es bloß frei, in solche Verfahren an Stelle des Verpflichteten einzutreten.
Diese Leitlinien über die Rechtswirkungen der Zwangsverwaltung wurden in der Entscheidung 1 Ob 229/00h (= SZ 74/94) fortgeschrieben. Auf dieser Sicht der Rechtslage zur Rechtsstellung des Zwangsverwalters beruhen auch die Entscheidungen 5 Ob 12/02d und 9 Ob 148/03k.
2. 3. Es wird auch der Masseverwalter im Konkurs, obgleich dessen Geschäftskreis gegenüber jenem des Zwangsverwalters im Regelfall umfassender ist (1 Ob 23/01s), nicht als juristische Person im Sinne eines Organs der Konkursmasse angesehen (7 Ob 606/95 = SZ 68/210). Die Masse ist vielmehr ein den Regeln der Konkursordnung unterworfenes Sondervermögen des Gemeinschuldners (9 Ob 148/03k; 7 Ob 606/95). Auch die Zwangsverwaltungsmasse ist ein Sondervermögen des Verpflichteten, das seiner Verfügungsgewalt und Verwaltungsbefugnis entzogen ist. Andernfalls wären bereits die unter 2. 2. erörterten Rechtswirkungen der Zwangsverwaltung im Kontext mit der Rechtsstellung des Verpflichteten nicht erklärbar. Angsts gegenteilige Überzeugung (aaO § 109 Rz 3) knüpft zunächst an eine rein grammatikalische Auslegung des § 109 Abs 3 EO an. Dieser Ansatz entbehrt für sich der Überzeugungskraft, könnte doch die Wendung „an Stelle des Verpflichteten" auch bei dieser Auslegungsmethode ohne weiteres als Stütze einer gesetzlichen Vertreterstellung des Zwangsverwalters für den Verpflichteten ins Treffen geführt werden. Mit dem Hinweis von Angst, der Verpflichtete könne über das der Zwangsverwaltung unterworfene Sondervermögen nicht verfügen und es auch nicht verwalten, ist für die Aufhellung der Rechtsnatur der Zwangsverwaltungsmasse und der Rechtsstellung des Zwangsverwalters nichts gewonnen, weil diese Beschränkung der Rechtsstellung des Verpflichteten durch den Zweck der Zwangsverwaltung geboten ist, ohne dass bereits daraus herleitbar wäre, dass der Verpflichtete nicht mehr Eigentümer des die Zwangsverwaltungsmasse bildenden Sondervermögens und deshalb auch nicht mehr Gläubiger der auf das Sondervermögen entfallenden Forderungen sei. So unterliegt etwa auch die Befugnis eines Minderjährigen, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, gesetzlichen Beschränkungen. Aus diesen Beschränkungen der Rechtsstellung eines Minderjährigen im Interesse seines Schutzes wird ebenso nicht abgeleitet, das dessen Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis entzogene Vermögen sei als Sondervermögen eine juristische Person, die durch den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen als Organ vertreten werde. Die Auslegung des § 130 Abs 2 EO durch Angst zum Rechtsübergang von der Zwangsverwaltungsmasse auf den Verpflichteten nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses setzt bereits das bei Beurteilung der Rechtsnatur der Zwangsverwaltungsmasse und der Rechtsstellung des Zwangsverwalters erzielte Ergebnis voraus und kann ihm deswegen nicht als Stütze dienen.2. 3. Es wird auch der Masseverwalter im Konkurs, obgleich dessen Geschäftskreis gegenüber jenem des Zwangsverwalters im Regelfall umfassender ist (1 Ob 23/01s), nicht als juristische Person im Sinne eines Organs der Konkursmasse angesehen (7 Ob 606/95 = SZ 68/210). Die Masse ist vielmehr ein den Regeln der Konkursordnung unterworfenes Sondervermögen des Gemeinschuldners (9 Ob 148/03k; 7 Ob 606/95). Auch die Zwangsverwaltungsmasse ist ein Sondervermögen des Verpflichteten, das seiner Verfügungsgewalt und Verwaltungsbefugnis entzogen ist. Andernfalls wären bereits die unter 2. 2. erörterten Rechtswirkungen der Zwangsverwaltung im Kontext mit der Rechtsstellung des Verpflichteten nicht erklärbar. Angsts gegenteilige Überzeugung (aaO Paragraph 109, Rz 3) knüpft zunächst an eine rein grammatikalische Auslegung des Paragraph 109, Absatz 3, EO an. Dieser Ansatz entbehrt für sich der Überzeugungskraft, könnte doch die Wendung „an Stelle des Verpflichteten" auch bei dieser Auslegungsmethode ohne weiteres als Stütze einer gesetzlichen Vertreterstellung des Zwangsverwalters für den Verpflichteten ins Treffen geführt werden. Mit dem Hinweis von Angst, der Verpflichtete könne über das der Zwangsverwaltung unterworfene Sondervermögen nicht verfügen und es auch nicht verwalten, ist für die Aufhellung der Rechtsnatur der Zwangsverwaltungsmasse und der Rechtsstellung des Zwangsverwalters nichts gewonnen, weil diese Beschränkung der Rechtsstellung des Verpflichteten durch den Zweck der Zwangsverwaltung geboten ist, ohne dass bereits daraus herleitbar wäre, dass der Verpflichtete nicht mehr Eigentümer des die Zwangsverwaltungsmasse bildenden Sondervermögens und deshalb auch nicht mehr Gläubiger der auf das Sondervermögen entfallenden Forderungen sei. So unterliegt etwa auch die Befugnis eines Minderjährigen, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, gesetzlichen Beschränkungen. Aus diesen Beschränkungen der Rechtsstellung eines Minderjährigen im Interesse seines Schutzes wird ebenso nicht abgeleitet, das dessen Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis entzogene Vermögen sei als Sondervermögen eine juristische Person, die durch den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen als Organ vertreten werde. Die Auslegung des Paragraph 130, Absatz 2, EO durch Angst zum Rechtsübergang von der Zwangsverwaltungsmasse auf den Verpflichteten nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses setzt bereits das bei Beurteilung der Rechtsnatur der Zwangsverwaltungsmasse und der Rechtsstellung des Zwangsverwalters erzielte Ergebnis voraus und kann ihm deswegen nicht als Stütze dienen.
2. 4. Wäre die Zwangsverwaltungsmasse eine juristische Person, die eine bevorzugte Befriedigung betreibender Gläubiger ermöglichen müsste, so wäre bereits nicht erklärbar, weshalb der Dritte gegen eine Forderung der Masse mit einer Forderung gegen den Verpflichteten aufrechnen darf, wenn die nunmehrige Forderung der Masse - seinerzeit noch als Forderung des Verpflichteten - und die Forderung des Dritten einander bereits vor Einleitung der Zwangsverwaltung aufrechenbar gegenüberstanden. Dieser Umstand könnte an der mangelnden Gegenseitigkeit der Forderungen im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung im Kontext mit den in der älteren Rechtsprechung erörterten Rechtswirkungen der Zwangsverwaltung auf Grund ihres Zwecks nichts ändern. Insofern erweisen sich die ältere Rechtsprechung, aber auch die ältere Lehre, die die Zwangsverwaltungsmasse bereits unausgesprochen als juristische Person behandelten, als in sich widersprüchlich, müsste doch eine Aufrechnung mangels Gegenseitigkeit der Forderungen im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vor dem Hintergrund des referierten Zwecks der Zwangsverwaltung - Befriedigung von Ansprüchen gegen den Verpflichteten nur mehr als exekutiv betriebene Forderungen - jedenfalls scheitern. Der erkennende Senat tritt indes der Ansicht Dullingers (aaO) bei, dass der Drittschuldner im Verhältnis zu den die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigern in gleicher Weise schutzwürdig ist wie etwa gegenüber Pfändungspfandgläubigern. Soweit kann aber der Drittschuldner gegen die gepfändete Forderung mit Forderungen aufrechnen, die bereits vor der Pfändung bestanden (3 Ob 233/00m = EvBl 2001/60; 1 Ob 610/78 = SZ 51/67; Dullinger aaO § 1440 Rz 24 mwN aus der Rsp). Aus der Exekutionsordnung ist eine institutionell stärkere Rechtsstellung der eine Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger gegenüber der von Pfändungspfandgläubigern einer Forderung des Verpflichteten nicht ableitbar. Dass sich im Übrigen an der materiellen Rechtsstellung eines Mieters durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung nichts ändert, folgt im Ergebnis bereits aus der zu billigenden Entscheidung 2 Ob 228/52. Unter 2. 2. wurde ferner erläutert, in welchen Rechtsfolgen sich die Zwangsverwaltung erschöpft. In den weiteren Erwägungen wurde überdies verdeutlicht, dass die Zwangsverwaltung nicht zu einem Übergang der Rechtszuständigkeit in Ansehung des ihr unterworfenen Sondervermögens auf die Masse als juristische Person führt, sondern dem Verpflichteten nur die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Sondervermögen entzogen ist. Zieht aber der Zwangsverwalter Forderungen des Verpflichteten ein, so kann der Mieter als Drittschuldner (auch) gegen die in die Zwangsverwaltungsmasse fallenden Mietzinsforderungen des Verpflichteten, die bei aufrechtem Mietverhältnis erst nach Übergabe der verwalteten Liegenschaft an den Zwangsverwalter entstanden (vgl soweit zur Pfändung künftiger Forderungen Dullinger, Handbuch 73), jedenfalls mit Gegenforderungen aufrechnen, die bereits bestanden, als er von der Zwangsverwaltung Kenntnis erlangte. Diese Sicht der Rechtslage harmoniert im Übrigen mit der Rechtsstellung des Schuldners nach Abtretung einer Forderung (Dullinger, Handbuch 71 ff).2. 4. Wäre die Zwangsverwaltungsmasse eine juristische Person, die eine bevorzugte Befriedigung betreibender Gläubiger ermöglichen müsste, so wäre bereits nicht erklärbar, weshalb der Dritte gegen eine Forderung der Masse mit einer Forderung gegen den Verpflichteten aufrechnen darf, wenn die nunmehrige Forderung der Masse - seinerzeit noch als Forderung des Verpflichteten - und die Forderung des Dritten einander bereits vor Einleitung der Zwangsverwaltung aufrechenbar gegenüberstanden. Dieser Umstand könnte an der mangelnden Gegenseitigkeit der Forderungen im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung im Kontext mit den in der älteren Rechtsprechung erörterten Rechtswirkungen der Zwangsverwaltung auf Grund ihres Zwecks nichts ändern. Insofern erweisen sich die ältere Rechtsprechung, aber auch die ältere Lehre, die die Zwangsverwaltungsmasse bereits unausgesprochen als juristische Person behandelten, als in sich widersprüchlich, müsste doch eine Aufrechnung mangels Gegenseitigkeit der Forderungen im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vor dem Hintergrund des referierten Zwecks der Zwangsverwaltung - Befriedigung von Ansprüchen gegen den Verpflichteten nur mehr als exekutiv betriebene Forderungen - jedenfalls scheitern. Der erkennende Senat tritt indes der Ansicht Dullingers (aaO) bei, dass der Drittschuldner im Verhältnis zu den die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigern in gleicher Weise schutzwürdig ist wie etwa gegenüber Pfändungspfandgläubigern. Soweit kann aber der Drittschuldner gegen die gepfändete Forderung mit Forderungen aufrechnen, die bereits vor der Pfändung bestanden (3 Ob 233/00m = EvBl 2001/60; 1 Ob 610/78 = SZ 51/67; Dullinger aaO Paragraph 1440, Rz 24 mwN aus der Rsp). Aus der Exekutionsordnung ist eine institutionell stärkere Rechtsstellung der eine Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger gegenüber der von Pfändungspfandgläubigern einer Forderung des Verpflichteten nicht ableitbar. Dass sich im Übrigen an der materiellen Rechtsstellung eines Mieters durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung nichts ändert, folgt im Ergebnis bereits aus der zu billigenden Entscheidung 2 Ob 228/52. Unter 2. 2. wurde ferner erläutert, in welchen Rechtsfolgen sich die Zwangsverwaltung erschöpft. In den weiteren Erwägungen wurde überdies verdeutlicht, dass die Zwangsverwaltung nicht zu einem Übergang der Rechtszuständigkeit in Ansehung des ihr unterworfenen Sondervermögens auf die Masse als juristische Person führt, sondern dem Verpflichteten nur die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Sondervermögen entzogen ist. Zieht aber der Zwangsverwalter Forderungen des Verpflichteten ein, so kann der Mieter als Drittschuldner (auch) gegen die in die Zwangsverwaltungsmasse fallenden Mietzinsforderungen des Verpflichteten, die bei aufrechtem Mietverhältnis erst nach Übergabe der verwalteten Liegenschaft an den Zwangsverwalter entstanden vergleiche soweit zur Pfändung künftiger Forderungen Dullinger, Handbuch 73), jedenfalls mit Gegenforderungen aufrechnen, die bereits bestanden, als er von der Zwangsverwaltung Kenntnis erlangte. Diese Sicht der Rechtslage harmoniert im Übrigen mit der Rechtsstellung des Schuldners nach Abtretung einer Forderung (Dullinger, Handbuch 71 ff).
Nach Ansicht des Klägers könnte die Beklagte der Zwangsverwaltung als betreibende Gläubigerin beitreten, um auf diesem Weg die von ihr zu leistenden Mietzinse zur Tilgung der dann betriebenen Forderung - nach Abzug der Kosten der Zwangsverwaltung - „wieder zurück" zu bekommen. Diese Auffassung übergeht, dass sich aus der Exekutionsordnung eine Beeinträchtigung der materiellen Rechtsstellung eines Mieters als Schuldner und Gläubiger des Verpflichteten und Vermieters durch die Einleitung der Zwangsverwaltung - so etwa durch die Ablehnung einer im erörterten Rahmen wirksamen Aufrechnung - nicht ergibt. Der Beitritt zur Zwangsverwaltung, um wenigstens als betreibender Gläubiger Befriedigung zu finden, wäre im Vergleich zur Aufrechnung mit einer gegen den Verpflichteten bereits vor der Übergabe des Exekutionsobjekts an den Zwangsverwalter vollstreckbaren Forderung wegen der Kosten des Exekutionsverfahrens auch unökonomisch. Die bisherigen Erwägungen sind somit wie folgt zusammenzufassen:
Nach der Übergabe des Exekutionsobjekts an den Zwangsverwalter kann der Mieter eines Bestandobjekts auf der verwalteten Liegenschaft gegen Mietzinsforderungen des Verpflichteten als Vermieter jedenfalls mit Forderungen aufrechnen, die gegen den Verpflichteten bereits bestanden. Diese Aufrechnungsbefugnis betrifft auch Mietzinsforderungen, die erst nach der Übergabe des Exekutionsobjekts an den Zwangsverwalter entstanden.
3. Ergebnis
Nach allen bisherigen Erwägungen wurde die Abweisung des Klagebegehrens in zweiter Instanz ohne Rechtsirrtum bestätigt. Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.