Rechtssatz RS0003881
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003881
Geschäftszahl
2Ob1017/35; 1Ob262/70; 1Ob76/73; 1Ob635/83
Entscheidungsdatum
29.06.1983
Rechtssatz
Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Unterhaltsforderungen sind, soweit sie das zur standesgemässen Lebenshaltung erforderliche Masse nicht überschreiten, unpfändbar. Im Ausmasse ihrer Unpfändbarkeit kann gegen sie auch nicht aufgerechnet werden. Auch der im § 1266 ABGB begründete Unterhaltsanspruch der schuldlos getrennten Ehegattin ist als gesetzlicher Unterhalt anzusehen; den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches verliert er nicht dadurch, daß er zum Gegenstand eines Vergleiches wird.Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Unterhaltsforderungen sind, soweit sie das zur standesgemässen Lebenshaltung erforderliche Masse nicht überschreiten, unpfändbar. Im Ausmasse ihrer Unpfändbarkeit kann gegen sie auch nicht aufgerechnet werden. Auch der im Paragraph 1266, ABGB begründete Unterhaltsanspruch der schuldlos getrennten Ehegattin ist als gesetzlicher Unterhalt anzusehen; den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches verliert er nicht dadurch, daß er zum Gegenstand eines Vergleiches wird.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 1017/35
Entscheidungstext OGH 22.01.1936 2 Ob 1017/35
SZ 18/17
- 1 Ob 262/70
Entscheidungstext OGH 10.12.1970 1 Ob 262/70
nur: Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Unterhaltsforderungen sind, soweit sie das zur standesgemässen Lebenshaltung erforderliche Masse nicht überschreiten, unpfändbar. Im Ausmasse ihrer Unpfändbarkeit kann gegen sie auch nicht aufgerechnet werden. (T1)
- 1 Ob 76/73
Entscheidungstext OGH 23.05.1973 1 Ob 76/73
Beisatz: Interessenabwägung erforderlich (T2) = RZ 1973/172 S 172 = SZ 46/55
- 1 Ob 635/83
Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 635/83
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0003881
Dokumentnummer
JJR_19360122_OGH0002_0020OB01017_3500000_001