Aus den Entscheidungsgründen:
Streitentscheidend ist die Lösung der Rechtsfrage, ob gegen die Unterhaltsansprüche der Klägerin nach den §§ 1431, 1435 ABGB zu beurteilende Rückforderungsansprüche des Beklagten aus Zahlungen, die der Klägerin als Sondersachwalterin für den Sohn der Streitteile Günther H zugekommen waren, obwohl der Sohn bereits für selbsterhaltungsfähig erklärt worden war, aufgerechnet werden können. Entgegen älteren Auffassungen schließt die herrschende Rechtsprechung die Aufrechnung einer Geldgegenforderung gegen einen Geldunterhaltsanspruch nicht allein wegen dessen höchstpersönlichen Charakters und daher schon wegen Mangels der Gleichartigkeit im Sinne des § 1438 ABGB aus, da auch bei der Unterhaltsrente ausschließlich Geldbeträge geschuldet werden. Es ist aber die Bestimmung des § 293 Abs 3 EO zu beachten, wonach die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil einer Forderung nur zur Hereinbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schaden absichtlich zugefügt wurde, zulässig ist. Aus dieser Bestimmung ist der Schluß zu ziehen, daß eine Aufrechnung gegen der Exekution ganz entzogene Forderungen, wenn keine der im § 293 Abs 3 EO aufgezählten Voraussetzungen für die Pfändbarkeit gegeben ist, überhaupt nicht stattfinden darf (Gschnitzer in Klangs Kommentar[2] zu § 1440 ABGB bei Anm 96, VI 515), gegen solche hingegen, die nur teilweise oder bedingt pfändbar sind, nur im Rahmen der Pfändbarkeit. Nach § 4 Abs 1 Z 2 LPfG sind nun aber Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, grundsätzlich unpfändbar. Daraus ergibt sich, daß gegen gesetzliche Unterhaltsrenten in der Regel nicht aufgerechnet werden kann (EvBl 1955/396). Die weitere, ebenfalls für die Beurteilung der Aufrechenbarkeit von Gegenforderungen anzuwendende (vgl dazu die noch mit Bezug auf die Lohnpfändungsverordnung 1940 ergangene Entscheidung vom 23. September 1953 EvBl 1953/496) Bestimmung des § 4 Abs 2 LPfG läßt allerdings eine Ausnahme zu und erklärt Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, dann nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften für pfändbar, wenn die Exekution in das sonstige bewegliche Vermögen des Verpflichteten zu keiner vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren Forderung und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht. Gedacht ist dabei offenbar an Bezüge, die nach ihrer Höhe über den reinen Unterhaltszweck hinausreichen (Gschnitzer in Klang[2] VI 515 nach Anm 90; Heller, EO[10] Anm 4 zu § 4 LPfG 1686). Es kommt also auf das individuelle Moment des Bedarfs für die standesgemäße Lebensführung an; es ist Aufgabe des aufrechnenden Unterhaltspflichtigen zu beweisen, daß die Unterhaltsforderung dieses Maß überschreitet. Diesen Beweis hat der Beklagte gar nicht angetreten. Die Beweisführung wäre ihm aber auch verwehrt, da die Unterhaltsforderung im vorliegenden Fall auf einem richterlichen Urteil beruht und damit bereits entschieden ist, was der anständige Unterhalt erfordert (Gschnitzer in Klang = VI 515 vor Anm 91; in diesem Sinne auch 3 Ob 10/70). Darüber hinaus hat der Beklagte nicht behauptet und unter Beweis gestellt, daß eine Exekution in das sonstige bewegliche Vermögen der Klägerin zu keiner vollständigen Befriedigung führen würde.Streitentscheidend ist die Lösung der Rechtsfrage, ob gegen die Unterhaltsansprüche der Klägerin nach den Paragraphen 1431, 1435, ABGB zu beurteilende Rückforderungsansprüche des Beklagten aus Zahlungen, die der Klägerin als Sondersachwalterin für den Sohn der Streitteile Günther H zugekommen waren, obwohl der Sohn bereits für selbsterhaltungsfähig erklärt worden war, aufgerechnet werden können. Entgegen älteren Auffassungen schließt die herrschende Rechtsprechung die Aufrechnung einer Geldgegenforderung gegen einen Geldunterhaltsanspruch nicht allein wegen dessen höchstpersönlichen Charakters und daher schon wegen Mangels der Gleichartigkeit im Sinne des Paragraph 1438, ABGB aus, da auch bei der Unterhaltsrente ausschließlich Geldbeträge geschuldet werden. Es ist aber die Bestimmung des Paragraph 293, Absatz 3, EO zu beachten, wonach die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil einer Forderung nur zur Hereinbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schaden absichtlich zugefügt wurde, zulässig ist. Aus dieser Bestimmung ist der Schluß zu ziehen, daß eine Aufrechnung gegen der Exekution ganz entzogene Forderungen, wenn keine der im Paragraph 293, Absatz 3, EO aufgezählten Voraussetzungen für die Pfändbarkeit gegeben ist, überhaupt nicht stattfinden darf (Gschnitzer in Klangs Kommentar[2] zu Paragraph 1440, ABGB bei Anmerkung 96, römisch sechs 515), gegen solche hingegen, die nur teilweise oder bedingt pfändbar sind, nur im Rahmen der Pfändbarkeit. Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, LPfG sind nun aber Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, grundsätzlich unpfändbar. Daraus ergibt sich, daß gegen gesetzliche Unterhaltsrenten in der Regel nicht aufgerechnet werden kann (EvBl 1955/396). Die weitere, ebenfalls für die Beurteilung der Aufrechenbarkeit von Gegenforderungen anzuwendende vergleiche dazu die noch mit Bezug auf die Lohnpfändungsverordnung 1940 ergangene Entscheidung vom 23. September 1953 EvBl 1953/496) Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, LPfG läßt allerdings eine Ausnahme zu und erklärt Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, dann nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften für pfändbar, wenn die Exekution in das sonstige bewegliche Vermögen des Verpflichteten zu keiner vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren Forderung und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht. Gedacht ist dabei offenbar an Bezüge, die nach ihrer Höhe über den reinen Unterhaltszweck hinausreichen (Gschnitzer in Klang[2] römisch sechs 515 nach Anmerkung 90; Heller, EO[10] Anmerkung 4 zu Paragraph 4, LPfG 1686). Es kommt also auf das individuelle Moment des Bedarfs für die standesgemäße Lebensführung an; es ist Aufgabe des aufrechnenden Unterhaltspflichtigen zu beweisen, daß die Unterhaltsforderung dieses Maß überschreitet. Diesen Beweis hat der Beklagte gar nicht angetreten. Die Beweisführung wäre ihm aber auch verwehrt, da die Unterhaltsforderung im vorliegenden Fall auf einem richterlichen Urteil beruht und damit bereits entschieden ist, was der anständige Unterhalt erfordert (Gschnitzer in Klang = römisch sechs 515 vor Anmerkung 91; in diesem Sinne auch 3 Ob 10/70). Darüber hinaus hat der Beklagte nicht behauptet und unter Beweis gestellt, daß eine Exekution in das sonstige bewegliche Vermögen der Klägerin zu keiner vollständigen Befriedigung führen würde.
Es liegt aber auch keine der Voraussetzungen des § 293 Abs 3 EO vor, die die Aufrechnung der Gegenforderung gegen die gesetzliche Unterhaltsforderung der Klägerin ohne Einschränkung gestatten würden. So erhielt die Klägerin keinen Vorschuß, da der Beklagte keineswegs behauptet, es sei gemeinsame Absicht der Parteien gewesen, zukünftige Unterhaltsbeträge im vorhinein zu gewähren (EvBl 1955/396). Die Klägerin hat vielmehr mit den aufgerechneten 6000 S Beträge erhalten, die überhaupt nicht für sie und schon gar nicht für ihren Unterhalt bestimmt waren. Die Forderungen stehen aber auch nicht im rechtlichen Zusammenhang, weil der Klagsanspruch auf Familienrecht beruht, der Beklagte aber schuldrechtliche Rückforderungsansprüche aus Leistungen, die gar nicht für die Klägerin bestimmt waren, geltend macht (vgl EvBl 1955/396). Der Beklagte hat seinen Anspruch aber auch nicht als Schadenersatzanspruch qualifiziert; ohne solche Qualifikation kann er nur als Kondiktion angesehen werden.Es liegt aber auch keine der Voraussetzungen des Paragraph 293, Absatz 3, EO vor, die die Aufrechnung der Gegenforderung gegen die gesetzliche Unterhaltsforderung der Klägerin ohne Einschränkung gestatten würden. So erhielt die Klägerin keinen Vorschuß, da der Beklagte keineswegs behauptet, es sei gemeinsame Absicht der Parteien gewesen, zukünftige Unterhaltsbeträge im vorhinein zu gewähren (EvBl 1955/396). Die Klägerin hat vielmehr mit den aufgerechneten 6000 S Beträge erhalten, die überhaupt nicht für sie und schon gar nicht für ihren Unterhalt bestimmt waren. Die Forderungen stehen aber auch nicht im rechtlichen Zusammenhang, weil der Klagsanspruch auf Familienrecht beruht, der Beklagte aber schuldrechtliche Rückforderungsansprüche aus Leistungen, die gar nicht für die Klägerin bestimmt waren, geltend macht vergleiche EvBl 1955/396). Der Beklagte hat seinen Anspruch aber auch nicht als Schadenersatzanspruch qualifiziert; ohne solche Qualifikation kann er nur als Kondiktion angesehen werden.
Selbst wenn man den Anspruch aber als solchen auf Schadenersatz ansehen wollte, hätte der Beklagte doch noch die Prozeßbehauptung aufstellen und beweisen müssen, die Klägerin habe ihm den Schaden absichtlich zugefügt. Im Vorbringen, sie habe die ihr zugekommenen Beträge "nicht gutgläubig" für sich verwendet, kann die Behauptung einer solchen absichtlichen Schadenszufügung noch nicht erblickt werden. "Nicht gutgläubig" ist vielmehr soviel wie "unredlich" (vgl § 1493 ABGB; Schey - Klang in Klangs Kommentar[2] zu §§ 326 bis 328 ABGB II 92 bei Anm 1); "unredlich" ist aber auch schon, wer nur aus den Umständen vermuten mußte, daß die ihm zugekommene Leistung nicht ihm gehöre (vgl § 326 ABGB), also auch derjenige, der fahrlässig handelte. (Böse) Absicht setzt hingegen Verursachung des Schadens mit Wissen und Willen (§§ 1294, 1324 ABGB), also Vorsatz (Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse[2], § 302 bei Anm 2, 56; Wolff in Klangs Kommentar[2] zu § 1294 nach Anm 158, VI 21; vgl auch § 1 StG), voraus. Ein solches Verhalten der Klägerin wurde vom Beklagten nicht behauptet.Selbst wenn man den Anspruch aber als solchen auf Schadenersatz ansehen wollte, hätte der Beklagte doch noch die Prozeßbehauptung aufstellen und beweisen müssen, die Klägerin habe ihm den Schaden absichtlich zugefügt. Im Vorbringen, sie habe die ihr zugekommenen Beträge "nicht gutgläubig" für sich verwendet, kann die Behauptung einer solchen absichtlichen Schadenszufügung noch nicht erblickt werden. "Nicht gutgläubig" ist vielmehr soviel wie "unredlich" vergleiche Paragraph 1493, ABGB; Schey - Klang in Klangs Kommentar[2] zu Paragraphen 326 bis 328 ABGB römisch zwei 92 bei Anmerkung 1); "unredlich" ist aber auch schon, wer nur aus den Umständen vermuten mußte, daß die ihm zugekommene Leistung nicht ihm gehöre vergleiche Paragraph 326, ABGB), also auch derjenige, der fahrlässig handelte. (Böse) Absicht setzt hingegen Verursachung des Schadens mit Wissen und Willen (Paragraphen 1294, 1324, ABGB), also Vorsatz (Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse[2], Paragraph 302, bei Anmerkung 2, 56; Wolff in Klangs Kommentar[2] zu Paragraph 1294, nach Anmerkung 158, römisch sechs 21; vergleiche auch Paragraph eins, StG), voraus. Ein solches Verhalten der Klägerin wurde vom Beklagten nicht behauptet.
Der Beklagte war damit auf Grund der von ihm in diesem Rechtsstreit aufgestellten Prozeßbehauptungen - er war seit Prozeßbeginn zudem anwaltlich vertreten - nicht berechtigt, die ihm gegen die Klägerin angeblich zustehende Forderung gegen ihren Anspruch auf laufenden Unterhalt aufzurechnen. Der von den Untergerichten ab 1. April 1970 als berechtigt anerkannte Unterhaltserhöhungsanspruch ist der Klägerin damit auch ab diesem Tag zuzusprechen. Die unzulässige Einwendung der Gegenforderung des Beklagten ist hingegen, ohne daß damit über ihren Bestand oder Nichtbestand entschieden wird, abzuweisen (siehe hiezu SZ 41/68 und Fasching, Kommentar zu den ZP-Gesetzen nach § 391 ZPO III 582).Der Beklagte war damit auf Grund der von ihm in diesem Rechtsstreit aufgestellten Prozeßbehauptungen - er war seit Prozeßbeginn zudem anwaltlich vertreten - nicht berechtigt, die ihm gegen die Klägerin angeblich zustehende Forderung gegen ihren Anspruch auf laufenden Unterhalt aufzurechnen. Der von den Untergerichten ab 1. April 1970 als berechtigt anerkannte Unterhaltserhöhungsanspruch ist der Klägerin damit auch ab diesem Tag zuzusprechen. Die unzulässige Einwendung der Gegenforderung des Beklagten ist hingegen, ohne daß damit über ihren Bestand oder Nichtbestand entschieden wird, abzuweisen (siehe hiezu SZ 41/68 und Fasching, Kommentar zu den ZP-Gesetzen nach Paragraph 391, ZPO römisch drei 582).