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Rechtssatz RS0003972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003972

Geschäftszahl

3Ob33/84

Entscheidungsdatum

30.05.1984

Rechtssatz

Wird die betreibende Partei trotz Einschaltung des Vollstreckungsorganes gem Paragraph 26, EO bei Verwertung der gepfändeten Rechte des Verpflichteten gegenüber einer Bank aus einem abgeschlossenen Safevertrag nicht instandgesetzt, den Safe im Zusammenwirken mit der Bank zu öffnen und den Inhalt durch den Vollstrecker pfänden und in Verwahrung nehmen zu lassen, so kann die betreibende Partei beanspruchen, daß sie von der Bank so behandelt wird, als hätte sie die Urkunde und den Schlüssel verloren oder das Losungswort vergessen. In diesem Fall wird es zu der gewaltsamen Öffnung des Safes, verbunden mit der Änderung des Schlosses und der Anfertigung neuer Schlüssel kommen, wobei alles dies auf Kosten der verpflichteten Partei (bei Bevorschussung durch die betreibende Partei) zu geschehen hätte. Die gewaltsame Öffnung hat durch die Bank im Beisein der betreibenden Partei in ihrer Stellung als Überweisungsgläubiger, also an Stelle des Verpflichteten in seiner Eigenschaft als Safemieter, und des Vollstreckungsorganes, dessen Anwesenheit erforderlich ist, um den Safeinhalt pfänden und in Verwahrung nehmen zu können, zu geschehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 33/84
    Entscheidungstext OGH 30.05.1984 3 Ob 33/84
    EvBl 1985/53 S 244 = JBl 1985,562 = SZ 57/102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003972

Dokumentnummer

JJR_19840530_OGH0002_0030OB00033_8400000_002