Rechtssatz RS0004449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004449
Geschäftszahl
3Ob46/91 (3Ob47/91 -3Ob66/91, 3Ob1053/91); 3Ob68/92
Entscheidungsdatum
18.11.1992
Rechtssatz
Wird nach dem Exekutionstitel nicht etwa die Veröffentlichung einer periodischen Druckschrift mit einem bestimmten Inhalt untersagt, sondern wird es verboten, in der Druckschrift der verpflichteten Partei einen bestimmten Inhalt zu veröffentlichen, ist das Wort "veröffentlichen" schon nach dem für die Auslegung des Exekutionstitels in erster Linie maßgebenden normalen Sprachgebrauch in einem weiteren Sinn zu verstehen. So wie das Ankündigen und Gewähren einer Zugabe nicht nur dadurch geschieht, daß eine Zeitung mit entsprechendem Inhalt hergestellt und dem Vertrieb übergeben wird, sondern auch durch die Fortsetzung des Verkaufes einer solchen Zeitung geschehen kann, gilt dies auch für das Veröffentlichen eines nach § 26 MedG inkriminierten Inhaltes eines Mediums.Wird nach dem Exekutionstitel nicht etwa die Veröffentlichung einer periodischen Druckschrift mit einem bestimmten Inhalt untersagt, sondern wird es verboten, in der Druckschrift der verpflichteten Partei einen bestimmten Inhalt zu veröffentlichen, ist das Wort "veröffentlichen" schon nach dem für die Auslegung des Exekutionstitels in erster Linie maßgebenden normalen Sprachgebrauch in einem weiteren Sinn zu verstehen. So wie das Ankündigen und Gewähren einer Zugabe nicht nur dadurch geschieht, daß eine Zeitung mit entsprechendem Inhalt hergestellt und dem Vertrieb übergeben wird, sondern auch durch die Fortsetzung des Verkaufes einer solchen Zeitung geschehen kann, gilt dies auch für das Veröffentlichen eines nach Paragraph 26, MedG inkriminierten Inhaltes eines Mediums.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 46/91
Entscheidungstext OGH 16.10.1991 3 Ob 46/91
- 3 Ob 68/92
Entscheidungstext OGH 18.11.1992 3 Ob 68/92
nur: So wie das Ankündigen und Gewähren einer Zugabe nicht nur dadurch geschieht, daß eine Zeitung mit entsprechendem Inhalt hergestellt und dem Vertrieb übergeben wird, sondern auch durch die Fortsetzung des Verkaufes einer solchen Zeitung geschehen kann. (T1); Beisatz: Ein Verstoß muß durch Angabe von Zeit und Ort des Vertriebes konkretisiert werden. Erscheint das Medium in unterschiedlichen Ausgaben, stellt es keine unzumutbare Erschwernis für die verpflichtete Parteien dar, sich durch Einsicht in die in Betracht kommenden Blätter Kenntnis zu verschaffen. (T2); Veröff: MuR 1993,71
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004449
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19911016_OGH0002_0030OB00046_9100000_002