Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß in Fällen, in denen der Exekutionstitel das Gewähren von Zugaben verboten hat, das Verbot nicht nur die "eigentliche Herausgabe" der Zeitschrift, sondern auch deren "Vertrieb" umfaßt, sodaß ein Verstoß durch Angabe von Zeit und Ort des Vertriebes konkretisiert werden muß (WBl 1989, 343 ua). Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Kennzeichnung entgeltlicher Einschaltungen dagegen hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 77/91 = WBl 1991, 364 (mit zustimmender Anmerkung von Schuhmacher) eine ausreichende Konkretisierung des Zuwiderhandelns bereits dann angenommen, wenn sich die betreibende Partei bei ihrem Einschreiten nicht bloß mit der allgemein gehaltenen Behauptung begnügt, in an bestimmten Tagen verbreiteten Ausgaben einer bestimmten Tageszeitung seien verbotswidrige Veröffentlichungen erfolgt, sondern ihre Behauptung durch den Hinweis auf bestimmte Seiten und die Vorlage der Exemplare der inkriminierten Blätter dieser Tageszeitung belegt.
Da in § 38 MedienG - worauf bereits in der (bisher nicht veröffentlichten) Entscheidung 3 Ob 46-66, 1053/91 hingewiesen wurde - zwischen der "Verbreitung" eines beschlagnahmten Medienstücks und deren neuerlicher "Veröffentlichung" unterschieden wird, können zwar unter der "Veröffentlichung" eines Mediums im engeren Sinn nur jene Handlungen verstanden werden, die zum Erscheinen des Mediums führen. Es ist im vorliegenden Fall nun aber nicht die Frage, ob die am Tag ihres Erscheinens als veröffentlicht anzusehende periodische Druckschrift der verpflichteten Parteien auch noch an weiteren Tagen vertrieben wurde, sodaß für diesen Umstand konkrete Angaben über Zeit und Ort erforderlich wären (3 Ob 72/91 = ecolex 1991, 863; 3 Ob 46-66, 1053/91); denn die betreibende Partei lastet den verpflichteten Parteien allein die Veröffentlichung von entgegen der Bestimmung des § 26 MedienG nicht gekennzeichneten entgeltlichen Veröffentlichungen an.Da in Paragraph 38, MedienG - worauf bereits in der (bisher nicht veröffentlichten) Entscheidung 3 Ob 46-66, 1053/91 hingewiesen wurde - zwischen der "Verbreitung" eines beschlagnahmten Medienstücks und deren neuerlicher "Veröffentlichung" unterschieden wird, können zwar unter der "Veröffentlichung" eines Mediums im engeren Sinn nur jene Handlungen verstanden werden, die zum Erscheinen des Mediums führen. Es ist im vorliegenden Fall nun aber nicht die Frage, ob die am Tag ihres Erscheinens als veröffentlicht anzusehende periodische Druckschrift der verpflichteten Parteien auch noch an weiteren Tagen vertrieben wurde, sodaß für diesen Umstand konkrete Angaben über Zeit und Ort erforderlich wären (3 Ob 72/91 = ecolex 1991, 863; 3 Ob 46-66, 1053/91); denn die betreibende Partei lastet den verpflichteten Parteien allein die Veröffentlichung von entgegen der Bestimmung des Paragraph 26, MedienG nicht gekennzeichneten entgeltlichen Veröffentlichungen an.
Die österreichweite Verbreitung der *****Zeitung am Tag ihres Erscheinens ist gerichtsbekannt. Für diesen Tag Angaben über Ort und Zeit des Vertriebes zu verlangen, wäre übertriebener Formalismus; das Rekursgericht hat die Entscheidung 3 Ob 46-66, 1053/91 insoweit mißverstanden. Wesentliche Frage hier ist vielmehr - wie die zweite Instanz in ihrer Vorentscheidung 46 R 1332, 1333/91-16, Seite 3, auch zutreffend ausgeführt hat - , ob dem Vollzugsantrag ein Exemplar des inkriminierten Blattes als Beleg des behaupteten Verstoßes anzuschließen ist, oder ob es hinreicht, den Tag des Erscheinens der Zeitung, die Seite und den konkreten, entgegen § 26 MedienG nicht als entgeltlich gekennzeichneten Beitrag anzuführen.Die österreichweite Verbreitung der *****Zeitung am Tag ihres Erscheinens ist gerichtsbekannt. Für diesen Tag Angaben über Ort und Zeit des Vertriebes zu verlangen, wäre übertriebener Formalismus; das Rekursgericht hat die Entscheidung 3 Ob 46-66, 1053/91 insoweit mißverstanden. Wesentliche Frage hier ist vielmehr - wie die zweite Instanz in ihrer Vorentscheidung 46 R 1332, 1333/91-16, Seite 3, auch zutreffend ausgeführt hat - , ob dem Vollzugsantrag ein Exemplar des inkriminierten Blattes als Beleg des behaupteten Verstoßes anzuschließen ist, oder ob es hinreicht, den Tag des Erscheinens der Zeitung, die Seite und den konkreten, entgegen Paragraph 26, MedienG nicht als entgeltlich gekennzeichneten Beitrag anzuführen.
Dem Vollzugsantrag ON 20 waren Belegblätter im Sinne der Entscheidung WBl 1991, 364 ohnedies angeschlossen. Der Antrag entspricht daher jedenfalls den in dieser Entscheidung genannten Erfordernissen.
Durch die genaue Angabe des Tages des Erscheinens der Zeitung und jener Seite, auf der eine bestimmte, nicht als entgeltlich gekennzeichnete Anzeige oder Einschaltung aufscheint, wurde aber auch in den Anträgen ON 15 und 17 der behauptete Verstoß selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die***** Zeitung in mehreren Regionalausgaben und auch in einer Früh- und Spätausgabe erscheint, hinreichend konkret bezeichnet. Die Zahl der unterschiedlichen Ausgaben dieser Zeitung ist keineswegs unüberschaubar; es stellt keine unzumutbare Erschwernis für die verpflichteten Parteien dar, sich durch Einsicht in die in Betracht kommenden Blätter die Kenntnis darüber zu verschaffen, ob die Behauptungen der betreibenden Partei den Tatsachen entsprechen.
Dem Revisionsrekurs war daher spruchgemäß Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 74 EO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 74, EO.