Rechtssatz RS0067858
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067858
Geschäftszahl
3Ob46/91 (3Ob47/91 -3Ob66/91, 3Ob1053/91); 3Ob68/92
Entscheidungsdatum
18.11.1992
Rechtssatz
§ 38 MedG unterscheidet zwischen der "Verbreitung" eines beschlagnahmten Medienstückes und deren neuerlicher "Veröffentlichung", sodaß unter der Veröffentlichung eines Mediums im engeren Sinn nur die Handlungen verstanden werden können, die zum Erscheinen des Mediums führen.Paragraph 38, MedG unterscheidet zwischen der "Verbreitung" eines beschlagnahmten Medienstückes und deren neuerlicher "Veröffentlichung", sodaß unter der Veröffentlichung eines Mediums im engeren Sinn nur die Handlungen verstanden werden können, die zum Erscheinen des Mediums führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0067858
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19911016_OGH0002_0030OB00046_9100000_008