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Rechtssatz RS0005228

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005228

Geschäftszahl

1Ob530/77; 3Ob33/84

Entscheidungsdatum

30.05.1984

Rechtssatz

Der Inhalt des Schrankfach-(Safe-)Vertrages, der als Mietvertrag, als gemischter Vertrag, aber auch als Verwahrungsvertrag angesehen wird, ist keineswegs gesetzlich fixiert, sodaß es den vertragsschließenden Parteien überlassen ist, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ihre Beziehungen nach Gutdünken zu regeln. Liegt ein üblicher Schrankfachvertrag vor, kann dem Geldinstitut mit EV verboten werden, bei der Öffnung des Safes mitzuwirken, nicht aber die Ausfolgung einzelner Gegenstände zu verhindern.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 530/77
    Entscheidungstext OGH 16.02.1977 1 Ob 530/77
    EvBl 1977/203 S 458 = JBl 1977,646 = QuHGZ 1978 3/159 = SZ 50/25
  • 3 Ob 33/84
    Entscheidungstext OGH 30.05.1984 3 Ob 33/84
    Auch; nur: Der Inhalt des Schrankfach-(Safe-)Vertrages, der als Mietvertrag, als gemischter Vertrag, aber auch als Verwahrungsvertrag angesehen wird, ist keineswegs gesetzlich fixiert, sodaß es den vertragsschließenden Parteien überlassen ist, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ihre Beziehungen nach Gutdünken zu regeln. (T1) = EvBl 1985/53 S 244 = SZ 57/102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0005228

Dokumentnummer

JJR_19770216_OGH0002_0010OB00530_7700000_001