Rechtssatz RS0005769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005769
Entscheidungsdatum
01.03.1979
Rechtssatz
Daß der Enteignete eine Erhöhung der für ihn selbst bestimmten Entschädigung begehrt, hindert nicht den Zuspruch dieser Erhöhung im Sinn des § 5 EisbEG zur Abgeltung von Nachteilen eines Bestandnehmers.Daß der Enteignete eine Erhöhung der für ihn selbst bestimmten Entschädigung begehrt, hindert nicht den Zuspruch dieser Erhöhung im Sinn des Paragraph 5, EisbEG zur Abgeltung von Nachteilen eines Bestandnehmers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005769
Dokumentnummer
JJR_19790301_OGH0002_0070OB00664_7800000_001