Rechtssatz RS0005845
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005845
Geschäftszahl
6Ob318/63; 6Ob521/87
Entscheidungsdatum
12.02.1987
Rechtssatz
Nach rechtskräftiger Beendigung der Abhandlung steht dem eingeantworteten Erben nicht mehr die Rechtsstellung einer Partei, sondern die Rechtsstellung eines Dritten zu, dem im außerstreitigen Verfahren Aufträge nicht erteilt werden dürfen (gl Rechtssatz wie SZ 8/73); eine bloße Aufforderung zur Auszahlung des Pflichtteils unter Klagserstreckung ist als ein solcher unzulässiger Auftrag nicht anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0005845
Dokumentnummer
JJR_19631211_OGH0002_0060OB00318_6300000_001