Rechtssatz RS0006209
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006209
Geschäftszahl
1Ob562/81; 2Ob577/82; 3Ob527/83; 5Ob626/83; 8Ob523/85
Entscheidungsdatum
18.04.1985
Rechtssatz
Solange das Bezirksjugendamt die Vormundschaft führt, können nur von ihm namens des Kindes Anträge gestellt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zwar in der Frage der Entziehung oder Einschränkung der elterlichen Rechte und Pflichten erforderlichernfalls anzuhören und kann ("wer immer") auch das Gericht anrufen, wenn die Eltern oder Großeltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden. Dadurch wird ihr aber ebensowenig wie einem anderen Anzeiger Parteistellung eingeräumt. Die Rechtslage hat sich insofern durch das KindG nicht geändert.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 562/81
Entscheidungstext OGH 18.03.1981 1 Ob 562/81
Veröff: RZ 1981/64 S 251
- 2 Ob 577/82
Entscheidungstext OGH 12.10.1982 2 Ob 577/82
- 3 Ob 527/83
Entscheidungstext OGH 27.04.1983 3 Ob 527/83
Auch
- 5 Ob 626/83
Entscheidungstext OGH 07.06.1983 5 Ob 626/83
Auch; Beisatz hier: Tante, die das Gericht angerufen hat. (T1)
- 8 Ob 523/85
Entscheidungstext OGH 18.04.1985 8 Ob 523/85
nur: Solange das Bezirksjugendamt die Vormundschaft führt, können nur von ihm namens des Kindes Anträge gestellt werden. (T2) Veröff: EvBl 1986/81 S 282 = ÖA 1985,144
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006209
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19810318_OGH0002_0010OB00562_8100000_001