Rechtssatz RS0006291
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006291
Geschäftszahl
8Ob239/74; 1Ob562/81
Entscheidungsdatum
18.03.1981
Rechtssatz
Wurde gem § 22 zweiter Satz JWG die Bezirksverwaltungsbehörde (zwecks Hereinbringung von Unterhaltsbeträgen für einen Minderjährigen) zum besonderen Kurator bestellt, so ist sie nicht auch befugt, Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrages auf Aberkennung der väterlichen Gewalt zu erheben.Wurde gem Paragraph 22, zweiter Satz JWG die Bezirksverwaltungsbehörde (zwecks Hereinbringung von Unterhaltsbeträgen für einen Minderjährigen) zum besonderen Kurator bestellt, so ist sie nicht auch befugt, Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrages auf Aberkennung der väterlichen Gewalt zu erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0006291
Dokumentnummer
JJR_19750121_OGH0002_0080OB00239_7400000_001