Rechtssatz RS0006401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006401
Entscheidungsdatum
15.04.1980
Rechtssatz
Es kann den Parteien in der Regel nicht zugemutet werden, Erwägungen darüber anzustellen, ob eine bestimmte prozessuale Vorgangsweise des Gerichtes ungeachtet des Fehlens eines in gehöriger Form ergangenen Beschlusses dennoch einen relevanten Entscheidungswillen zum Ausdruck bringt, welcher gegebenenfalls die Erhebung eines Rechtsmittels notwendig machen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0006401
Dokumentnummer
JJR_19800415_OGH0002_0040OB00302_8000000_001